Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV).
Ständige Vorbemerkungen:
1. Ausschreibungsbestimmungen - siehe B.1
Vorrangig zu den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen.
Die Anzahl der Mitglieder einer Bieter/Arbeitsgemeinschaft ist jedoch mit
Subunternehmer
Ueber die in der B.1 als wesentlich definierten Auftragsteile sind auch folgende Auftragsteile wesentlich im Sinne der B.1:
Über die in der B.1 als wesentlich definierten Auftragsteile sind auch folgende Auftragsteile wesentlich im Sinne der B.1.
Folgende Leistungen werden als Kernleistungen definiert:
Diese Kernleistungen sind überwiegend (d.h. zu mehr als 50% bezogen auf die, diesen Kernleistungen zuzuordnenden Angebotssumme) vom Bieter als Eigenleistung selbst zu erbringen. Eine Weitergabe von mehr als 50% dieser Kernleistungen an einen Subunternehmer ist nicht zulässig.
Eignung
Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen:
Die aktuelle Bonität mit einem Rating (Gesamtbewertung) des Kreditschutzverbandes von 1870 mit einem Wert von < 400 bzw. Vorlage eines vergleichbaren Ratings einer vergleichbaren Ratingagentur.
Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen:
Aktuelle Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 oder einer gleichwertigen Einrichtung
Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen:
Die gesamten Umsatzerlöse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre für die der Jahresabschluss festgestellt ist, wobei der Bieter jährliche Umsatzerlöse in Höhe von zumindest EUR
Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen:
Erklärung, dass die angegebene Schwelle über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre bzw. für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, für die der Jahresabschluss festgestellt ist, falls das Unternehmen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft noch nicht so lange besteht, jedenfalls überschritten ist. Dabei wird klarstellend festgehalten, dass im letzteren Fall die Gesamtumsatzerlöse für die Geschäftsjahre seit Bestehen anzugeben sind.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Der Bieter muss nachweisen, dass er über genügend Mitarbeiter verfügt.
Es ist gemäß Formblatt „Erklärung personelle Ausstattung“ der Nachweis des jährlichen Mittels der Mitarbeiter in den letzten 3 Jahren (bzw. für den seit Unternehmensgründung bestehenden Zeitraum bei Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind) zu erbringen.
Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass der Bieter den Nachweis über mindestens
Als Mitarbeiter gelten Dienstnehmer (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte), freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen, mit einer jeweiligen Gesamtvertragslaufzeit von zumindest 12 Monaten (Hinweis: freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen sind im Subunternehmerverzeichnis anzuführen, falls diese als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit oder für die Zuschlagskriterien herangezogen werden).
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Eine Liste (Formblatt "Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten") von in den letzten fünf Jahren oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht mindestens jedoch 2 Jahre erbrachten Bauleistungen.
Aus dieser Liste müssen folgende Angaben hervorgehen:
Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften (im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Rechts oder eine gleichwertige "Konstruktion" eines Firmenzusammenschlusses mit dem Kennzeichen der Solidarhaftung gegenüber dem AG) erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben.
Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFINAG-Projekte) nachzufordern.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Referenzprojekte
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sind mindestens
a) Kriterien:
b) Beschränkung des Alters von Referenzen:
Es werden grundsätzlich nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem 01.01.
c) Selbstdeklaration und Referenzzuordnung:
Im Formblatt "Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten" sind Referenzprojekte anzugeben, die in weiterer Folge für die Auswertung der Eignungskriterien herangezogen werden.
Die Referenzprojekte nach Wahl des Bieters sind unter Angabe von
anzuführen.
Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFINAG-Projekte) nachzufordern.
Es ist eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Ermittlung der Punkte Qualität:
Punkte Qualität =
Ermittlung der Punkte Preis:
Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:
Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) *
Ermittlung der Gesamtpunkte:
Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität
Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Ermittlung der Punkte Qualität:
Punkte Qualität =
Ermittlung der Punkte Preis:
Alle Positionen der optionalen Leistungen fließen nur reduziert in die Bestbieterermittlung ein:
Preis des Bieters = Gesamtpreis ohne Optionen x 100% + Optionale Leistungen x
Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:
Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) *
Ermittlung der Gesamtpunkte:
Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität
Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt.
Es sind daher keine Alternativangebote zugelassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Ausschreibung kommen nicht zur Anwendung.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Es sind daher keine Alternativangebote zugelassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Ausschreibung kommen nicht zur Anwendung.
Die Preise der optionalen Leistungen fließen wie folgt in die Billigstbieterermittlung ein:
Preis des Bieters = Gesamtpreis ohne Optionen x 100% + Optionale Leistungen x
Zuschlagskriterien/-kriterium
Die Errechnung der Punkte "Verkürzung der Ausführungsdauer" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Verkürzung der im Teil B.4 vorgesehenen Ausführungsdauer, wenn dadurch eine frühere Verkehrsfreigabe möglich wird, wird pro Kalendertag
In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal
Für die Verkürzung der Ausführungsdauer ist folgender Termin maßgeblich:
Eine Vorverlegung von Zwischenterminen ist im Ermessen des Bieters, wobei hiervon folgende unverschiebliche Zwischentermine
ausgenommen sind.
Die verschobenen Termine sind in gleicher Weise pönalisiert wie die ursprünglichen.
Die Errechnung der Punkte "Verlängerung der Gewährleistungsfrist" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Verlängerung der im Teil B.4 angeführten Gewährleistungsfrist werden pro Jahr
In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal
Im gegenständlichen Qualitätskriterium wird seitens des Bieters eine generelle Verlängerung der in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in einschlägigen Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen angeboten. Die seitens des Bieters angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist wird als Konstante zu den in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in entsprechenden Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen hinzu gezählt.
Beispiel:
Beträgt die Gewährleistungsfrist gem. ÖNORM 3 Jahre, und wird eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 3 Jahre angeboten, so beträgt die neue vertragliche Gewährleistungsfrist 6 Jahre.
Für das Zuschlagskriterium "Reduktion Trafoverluste" gilt:
Die Ermittlung der Transformatorverluste erfolgt nach der Formel
Pv = n * (Po + Pk * a2)
wobei n die Gesamtanzahl der Transformatoren darstellt, Po und Pk die Verlustleistungen bei Volllast sind und der Belastungsfaktor a mit 20 % vorgegeben wird.
Für die Reduktion der maximal zulässigen Transformator-Gesamtverluste um
Die geforderten bzw. angebotenen Transformator-Gesamtverluste sind obere Grenzwerte einschließlich der Toleranzen.
Die vom Bieter anzugebenden Daten sind im Angebotsdeckblatt unter "Reduktion Transformatorverluste" einzutragen.
Für das Zuschlagskriterium "Leuchteneinsparung" gilt:
Der Bieter kann durch Verwendung hochqualitativer Tunnelleuchten für die Beleuchtung der Innenstrecke unter Berücksichtigung aller beschriebenen Parameter in der RVS bzw. im Teil B.3 den Leuchtenabstand vergrößern.
Die Errechnung des Faktors "Leuchteneinsparung" erfolgt gemäß der im Angebotsdeckblatt angeführten Matrix.
Der Leuchtenabstand wird in m angegeben und von Leuchtmittelachse zu Leuchtmittelachse gemessen.
Für jede eingesparte Leuchte in einem
Es werden nicht mehr als die angeführten Prozentpunkte vergeben, auch wenn der Bieter durch noch bessere Leuchten eine weitere Vergrößerung des Leuchtenabstandes anbietet.
Im Falle der Nichteinhaltung der im Angebot angegebenen Leuchteneinsparung kommt die Pönalebestimmung aus Teil LG00B4 zur Anwendung.
Im Falle der Nichteinhaltung der lichttechnischen Vorgaben kommt die Pönalebestimmung aus Teil LG00B4 zur Anwendung.
Die vom Bieter anzugebenden Daten sind im Angebotsdeckblatt unter "Leuchteneinsparung" einzutragen.
Für das Zuschlagskriterium "Reduktion des Lüfter-Jahresenergieverbrauchs" (Red.Lüfter-Jahres.E.verbr.)" gilt:
Dem Projekt liegt eine elektrische Leistungsaufnahme der Lüfter bei einer Luftdichte von 1,2 kg/m3 und
zu Grunde.
Für die Reduktion des maximal zulässigen Jahresenergieverbrauchs um
Für ein gültiges Angebot ist der JEV, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Auslegungspunkte lt. B.3 und der vorgegebenen Jahresstundenzahlen zu ermitteln.
Insofern sind für ein gültiges Angebot die vom AN ausgefüllten Formblätter des Angebotsdeckblattes zwingend erforderlich.
Sollte die Überprüfung der tatsächlichen Leistungsaufnahme der Ventilatoren (und damit des JEV) eine Überschreitung der vom AN angegebenen JEV ergeben, kommt die Pönalebestimmung aus Teil LG00B4 zur Anwendung.
Überschreitet der gem. Angebotsdeckblatt bekannt gegebene Jahresenergieverbrauch
Nach Verlangen des AG muss der Bieter die Berechnungsgrundlagen für die bekannt gegebene elektrische Leistungsaufnahme zur Verfügung stellen.
Die vom Bieter anzugebenden Daten sind im Angebotsdeckblatt unter "Reduktion des Lüfter-Jahresenergieverbrauchs" einzutragen.
Für das Zuschlagskriterium "
Die vom Bieter anzugebenden Daten sind im Angebotsdeckblatt unter "
Variantenangebote, etc.
Die vorliegende Ausschreibung besteht aus einem Hauptangebot und einem/mehreren Variantenangebot(en).
Dem Bieter steht frei, sein Angebot für das Hauptangebot oder für das/ein Variantenangebot zu legen. Es ist auch zulässig, das Angebot für das Hauptangebot und für ein/mehrere Variantenangebote zu legen. Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen gelten uneingeschränkt für Hauptangebot und Variantenangebote.
Haupt- und Variantenangebot(e) charakterisieren sich insbesondere durch folgende Unterschiede:
Der Preis des Hauptangebotes fließt in die Preisbewertung mit 100% des angebotenen Preises in die Angebotsbewertung ein.
Der Preis des(der) Variantenangebote(s) wird mit dem Variantenfaktor
Liegen bei der Angebotsbewertung Variante(n) oder Hauptangebot gleichauf, wird vom AG ggf. das Hauptangebot beauftragt.
Alternativ-/Abänderungsangebote
Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote:
Projektspezifische Einschränkungen für Alternativen:
Projektspezifische Mindestanforderungen für Alternativen:
Nachstehende zusätzliche Kriterien werden für das gegenständliche Projekt definiert:
Alternativangebote für das Los VBA sind wie folgt eingeschränkt:
Alternativen müssen zumindest sämtliche nachfolgende Standards im vollen Umfang und in der ganzen Tiefe enthalten:
Weiters müssen sich Alternativen vollkommen in das System der bestehenden VBA`s reibungsfrei integrieren, dies vor allem in Hinblick auf technische, wirtschaftliche und formale Komponenten.
Abänderungsangebote sind nur hinsichtlich der Positionen
zulässig.
Alternativangebote sind nicht zulässig. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Teil B.1 zu Alternativangeboten finden somit keine Anwendung.
Alternativangebote und Abänderungsangebote sind nicht zulässig. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Teil B.1 zu Alternativ- und Abänderungsangeboten finden somit keine Anwendung.
Es ist ein Vadium in Höhe von
gemäß beiliegendem Muster gemeinsam mit dem Angebot bzw. bei elektronischer Angebotsabgabe gesondert vorzulegen, sodass dieses in einem verschlossenen Kuvert und mit dem beigefügten Adresskleber gekennzeichnet rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist am Ort der Angebotsöffnung vorliegt.
Das Fehlen des Vadiumsnachweises stellt im Sinne des Paragrafen 86 BVergG einen unbehebbaren Mangel dar und führt gem. Paragraf 129 Abs. 1 Z 5 BVergG zur zwingenden Ausscheidung des Angebotes.
Das Vadium muss eine Laufzeit von mindestens 30 Tagen über das Ende der Zuschlagsfrist hinaus aufweisen.
Nachdem das Projektgebiet nicht öffentlich zugänglich ist, hat der Bieter vor einer Besichtigung mit der Projektleitung einen Besichtigungstermin zu vereinbaren bzw. sind folgende Einschränkungen zu beachten:
Im Sinne des Par. 28 Abs. 2 Z 5 BVergG wird die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens zur Ausweitung des Umfanges der Bauleistung mit dem AN der ursprünglichen Bauleistung vorgesehen.
Die Herstellung der Bauarbeiten erfolgt gemeinsam mit der Ausführungsplanung. Die Kosten für die Detailplanung sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Vom AN ist die Ausführungsplanung durchzuführen für:
Zulässigkeit von Umlagerungen bei der Preisermittlung im Tunnelbau:
In Ergänzung zur ÖNORM B 2061 wird ausnahmsweise die Umlegung eines Lohnanteiles von Stützmitteln in den Ausbruch dann gestattet, wenn dies vom AN deklariert und diese Umlegung in den K7-Blättern dargestellt wird. Erforderlichenfalls ist dies z.B. mit Zyklusdiagrammen ergänzend darzustellen.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Baubeschreibung, Pläne, Gutachten - siehe B.2
Vorrangig zur "Allgemeinen Baubeschreibung, Plänen, Gutachten" (Teil B.2) gelten folgende projektspezifischen Baubeschreibung, Pläne und Gutachten.
2. Unterlagen
Für die Ausfertigung der Unterlagen gelten die Vorgaben in LG00B3.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Technische Vertragsbestimmung - siehe B.3
Vorrangig zu den "Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen" (Teil B.3) gelten folgende projektspezifische technische Vertragsbestimmungen.
Technische Vertragsbestimmungen - siehe B.3
Die Kosten der Benützung von privaten Wegen und Privatgrundstücken sind mit den Positionen für die Baustelleneinrichtung abgegolten. Mit der Übernahme des Bauvorhabens ist eine Anrainerentlastungserklärung der jeweiligen Eigentümer gemäß Teil B.4 vorzulegen.
Die Umsetzung der gesamten Bauleistungen ist auf Grundlage der Bau- und Verkehrsphasenplanung nur in Teilabschnitten möglich.
Die daraus resultierenden Gerätedispositionen - insbesondere für die Tiefgründungsarbeiten (Bohrpfahlarbeiten, DSV - Arbeiten, Spundwandarbeiten) - obliegen dem AN.
Sämtliche Maßnahmen wie mehrmaliges Einrichten, Räumen und Umstellen sowie bauablaufbedingte Stillliegezeiten von Baugeräten sind in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Im Hinblick auf die Bauzeit hat die Durchführung der Arbeiten mit einer ausreichenden Anzahl an Geräten zu erfolgen. Daraus resultierende zusätzliche Baugeräte sind ebenso in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Mit den Positionen „Besondere Verkehrsaufrechterhaltungsmaßnahmen“ und „Besondere Verkehrserschwernisse“ sind sämtliche Erschwernisse durch den öffentlichen Verkehr und dessen Aufrechterhaltung abgegolten. Die Einrichtung, der Betrieb, die Erhaltung (Instandhaltung) und die Räumung der gesamten erforderlichen Verkehrsleitung für alle Bauphasen sind ebenfalls abgegolten.
In der Verkehrsverhandlung wird aufgrund der Vorgaben der Ausschreibung und der vom Bieter seiner Kalkulation zugrunde zulegenden RVS die von der Behörde zu bewilligende Verkehrsführung festgelegt.
Als unverbindliche Richtlinie für den Umfang der Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Verkehrsleiteinrichtungen durch den AN ist die RVS und die Vorgaben der Asfinag in der Ausschreibung bzw. in allfälligen Planungshandbüchern heranzuziehen. Sondertafeln für Sondertransporte, Ausfahrten, Umleitungsbeschilderung, wie sie in der Verkehrsverhandlung vorgeschrieben werden, sind zu berücksichtigen.
Entsprechend Punkt 3.1.1.16 "Temporäre Sicherungsmaßnahmen":
Bezüglich der Durchfahrtshöhen bei Lehrgerüsten wird Folgendes festgelegt:
Der Abstand für Dübelleisten ist lt. Planungshandbuch Brücke mit 20 cm fest gelegt, entgegen der LB VI Pos.: 100722A / B mit 30 cm!
Entgegen der Festlegungen der B.3 Punkt 3.1.2.20.3 ist die statische Dimensionierung und Ausbildung des Lärmschutzes vom AN beizustellen.
Es werden dem AN sämtliche vorhandene Grundlagen für die Erstellung der statischen Dimensionierung bei Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.
Als Frist für die Vorlage der Berechnungen für die vom AN angebotenen Lärmschutzwände werden
vereinbart.
Erforderliche Untergrunderkundungen sind gemäß ÖNORM EN 1997-2 vorzunehmen.
Prüfvermerk:
Alle vom AN vorzulegenden statischen Berechnungen, Bewehrungspläne etc. müssen von einem staatl. befugten und beeideten Ziviltechnikers oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erstellt werden.
Es sind folgende Einwirkungen gemäß o.a. ÖNORM anzusetzen:
1. Im Freilandbereich (ausgenommen Brücken) gilt:
Es ist grundsätzlich die EN 1794-1 mit folgenden Anmerkungen anzuwenden:
2. Auf Brücken und Kunstbauten gilt:
Bemessungsvorschriften:
Es sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.
Die Lärmschutzwand ist nicht als Fahrzeugrückhaltesystem auszubilden.
Ergänzend zu Teil B.3 Punkt 3.1.2.20.4 Unterpunkt 4.2 "Lärmschutzwälle und -dämme" gilt für aufgesetzte Lärmschutzwände:
Zur Vermeidung von Setzungen oder Verdrehungen der aufgesetzten Lärmschutzwand muss der
Nachweis der erreichten Verdichtung entweder durch:
jedoch mindestens 1 Nachweis für jeden einzelnen Damm
Reibungswinkel Schüttmaterial mind. 32,5°
Für die Planung und Ausführung sind die Vorgaben und Forderungen aus dem Technischen Planungshandbuch PLaNT120.010.1000 CN.as-LINIE Standard einzuhalten und zu berücksichtigen.
Für die Materialspezifikation wird auf das Technische Planungshandbuch PLaNT119.020.2000 CN.as Material-Katalog verwiesen.
Im gesamten Markierungsbereich, inklusive aller Tunneln und Galerien, sind für die Arbeitsdurchführung die erforderlichen Verkehrsleitungsmaßnahmen und Absicherungen durch den AN durchzuführen. Sämtliche dafür anfallende Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Arbeiten sind generell mit der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. Betriebszentrale der ASFINAG zeitlich und örtlich abzustimmen. Dazu ist ein detaillierter Bauablauf den Betriebsleitern vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.
Nachtarbeit (d.h. Arbeit zwischen
Restliche Bodenmarkierungen können während der Normalarbeitszeit erfolgen.
Zur Kontrolle der Verformungen sind bei allen Objekten auf Grundlage des geotechnischen Gutachtens Meßpunkte zu versetzen und höhen- und lagemäßig aufzunehmen. Die Meßhäufigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen der Geotechnik, jedoch ist zumindest bei jedem Lastwechsel zu messen.
Das Meßprogramm ist zeitgerecht mit dem AG abzustimmen. Die Meßdaten sind dem AG in ausgewerteter Form zu übergeben.
Weiters sind die bei den Spezialtiefbauarbeiten (Bohrpfahlarbeiten, DSV-Arbeiten) erschlossenen Bodenschichten laufend zu dokumentieren und in graphischer Form (geotechnische Längsabwicklung) darzustellen. Eine übersichtliche Endausfertigung in Form von geotechnischen Längsschnitten sind seitens des AN spätestens mit Abschluß der Rohbauarbeiten dem AG zu übergeben (digital und 3-fach Papier).
Sämtliche oa. Leistungen und Kosten gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten.
Sämtliche Kanäle inkl. der Schachtanschlüsse die der Ableitung von Oberflächenwässern dienen, sind wasserdicht herzustellen. Alle diesbezüglichen Mehraufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Dichtheit ist gem. den einschlägigen Normen nachzuweisen und die Nachweise dem AG vorzulegen.
Für die „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“ werden folgende Punkte Vertragsbestandteil:
Die ASFiNAG ist bestrebt, im Sinne der Wirtschaftlichkeit und des Umweltgedankens das Recycling von hochwertigen Baustoffen zu fördern. Aus diesem Grund wurde beim gegenständlichen Bauvorhaben die Verwendung von Ausbauasphalt festgelegt.
Im Leistungsverzeichnis des Hauptangebotes sind einige Asphaltpositionen mit „RA20“ ausgeschrieben. RA20 bedeutet, dass ein Anteil von 20% Recyclingasphalt (in Masse Prozent) bei der Mischgutherstellung beigemengt werden muss.
Alternativen mit RA Zugabe gemäß RVS abweichend von den ausgeschriebenen 20% RA Material Beimengung sind zulässig. Zugaben bis 10 Prozent werden analog Mischgut ohne RA Material behandelt und sind nicht zu definieren. Die Pönalregelung gilt analog zum angebotenen RA Anteil. D.h. z. B. AC22binder,PmB25/55-65, H1, G4, RA20, hier ist die Ausgangsbasis 20% RA Material zur Berechnung der Pönalen. Die Berechnung der Pönalen wird in Position 00B406Y geregelt.
Herstellung von Asphalt unter Zugabe von Ausbauasphalt:
Die Herstellung des Mischgutes erfolgt nach den derzeit gültigen Richtlinien und Vorschriften.
Das Fräsgut des AN ist so trocken wie möglich zu lagern und einzubringen. Es ist zu berücksichtigen, dass durch die Kaltzugabe des trockenen Ausbauasphaltes in den Mischer die Asphaltmischguttemperatur abfällt. Für Anhaltspunkte bzw. Werte, die nicht in der gültigen RVS abgebildet sind, kann auf das aktuelle Merkblatt der deutschen FGSV „M WA - Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt“ zurückgegriffen werden. Erhältlich ist dieses unter: (http://www.fgsv-verlag.de/catalog/product_info.php?products_id=2657&osCsid=93753d767424b8534cc2adce0a467f64). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die verlängerten Nachmischzeiten gegenüber Standardmischgut.
Die Gesteinstemperatur ist jedenfalls so zu wählen, dass eventuell nach einer entsprechenden Vormischzeit, die Mischguttemperatur zum Zeitpunkt der Auslieferung = 170 °C beträgt. Entstehender Wasserdampf ist durch geeignete maschinentechnische Maßnahmen schadlos abzuführen.
Alle Aufwendungen und Erschwernisse, welche sich durch die Produktion und den Einbau von Asphalt unter Zugabe von Ausbauasphalt ergeben, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden damit auch abgegolten.
Erweitertes Qualitätskriterium
Bei Ausführung „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“ gilt als Qualitätskriterium zur Prüfung des Baustoffes Tcrack bei -25° als vereinbart.
Prüfung Anteil Ausbauasphalt
Die Prüfung betreffend des Anteils Ausbauasphalt wird direkt bei der Mischanlage durchgeführt. Der Nachweis erfolgt über die Chargenprotokolle bzw. das genehmigte Konzept der Nachweisführung. Der AG behält sich vor die Mengen während der Herstellung zu prüfen. Jedenfalls sind die Chargenprotokolle inklusive einer Zusammenfassung in Excel nach dem Einbau oder durch Aufforderung durch den AG (oder dessen bevollmächtigten Vertreter) zu übergeben.
Die Lagerfläche ist dem AG (oder dessen bevollmächtigten Vertreter) jederzeit zugänglich zu halten.
Erstprüfungen für die Mischgutherstellung
Die Erstprüfung des Mischgutes bei Zugabe von Ausbauasphalt muss spätestens 14 KT vor Einbaubeginn beim AG (oder dessen bevollmächtigten Vertreter) vorliegen.
Erweiterte Abnahmeprüfungen für die „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“
Erweiterte Abnahmeprüfungen für die „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“
Die Prüfung des Mischgutes erfolgt nach den derzeit gültigen Richtlinien und Vorschriften. Der AG behält sich vor bei Ausführung „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“ zusätzlich eine Prüfung nach GVO-Ansatz durchzuführen. Hierbei wird insbesondere auf das erweiterte Qualitätskriterium bei der Mischgutherstellung (Tcrack -25°) hingewiesen.
Der AG behält sich vor bei der Ausführung „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“ zusätzliche Abnahmeprüfungen am Asphaltmischgut nach GVO-Ansatz gem. RVS 08.16.06, Pkt. 7.5 bzw. Tab. 11 und 12 (sinngemäß) zur Beurteilung der Gebrauchseigenschaften durchzuführen. Bei Prüfung nach dem GVO Ansatz ist mit einer höheren Anzahl von Einzelproben zu rechnen bzw. sind diese sicherzustellen. Ein Beispiel für einen Probenahmeplan ist in der RVS 08.16.06 Tabelle 6: „Probenahmeschema für die Abnahmeprüfung“ (Zeile „GVO Anforderungen“) angeführt. Die RVS 08.16.06 befindet sich derzeit im Freigabelauf. Bis zur Veröffentlichung der RVS 08.16.06 durch das FSV gilt der „Gründruck“ Stand 24.09.2012 als vertraglich vereinbart.
In Ergänzung der RVS 11.03.21, Tab. 3, erfolgt im Zuge der Abnahmeprüfung die Bestimmung der Kennwerte der Gesteinskörnungen, des Bindemittels und des Asphaltmischgutes (Kornform, Spurbildungsversuch, Eindringversuch) mind. 1 x auch für Flächen < 20.000 m2. Bei Nichterreichen der geforderten Tcrack Werte wird auf die Regelung der RVS 08.16.06 „Gründruck“ Stand 24.09.2012 Tabelle 11 und 12 verwiesen bzw. diese vertraglich vereinbart.
Das Liefern und der Einbau der Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl im Freiland ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt durch den AG mittels eigener Beauftragung eines Lieferanten. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Abrufes, der Koordinierung, der Berücksichtigung der Einbauten, der Vermessung, der Beweissicherung von Schäden, etc. ist im LV eine entsprechende Position vorgesehen.
Das Liefern und der Einbau der Fahrzeugrückhaltesysteme aus Betonfertigteilen im Freiland ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt durch den AG mittels eigener Beauftragung eines Lieferanten. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Abrufes, der Koordinierung, der Berücksichtigung der Einbauten, der Vermessung, der Beweissicherung von Schäden, etc. ist im LV eine entsprechende Position vorgesehen.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
1.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Rechtliche Vertragsbestimmungen - siehe B.4
Vorrangig zu den "Allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge" (Teil B.4) gelten folgende projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen.
Anwendungsbereich
keine Ergänzungen bzw. Abänderungen
Normative Verweise
keine Ergänzungen bzw. Abänderungen
Begriffe
keine Änderungen bzw. Ergänzungen
Verfahrensbestimmungen
keine Änderungen bzw. Ergänzungen
Vertrag
Teile der Leistung werden nach der Fertigstellung durch den AG an Dritte übergeben. Der AG behält sich deshalb vor, anlässlich dieser Übergabe die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen aus diesem Vertrag (insbesondere Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz) an Dritte (zB verbundene Gesellschaften der ASFINAG, Bund, Gemeinde usw.) zu zedieren.
Hat sich der AN verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom AG beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die Ware den AG unverzüglich davon zu informieren und die Ware jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
Generell gilt, dass vom AN sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. AWG 2002, ALSAG, Deponieverordnung 2008, Bundesabfallwirtschaftsplan, landesrechtliche Bestimmungen, WRG 1959, Elektroaltgeräteverordnung - EAG VO idgF, usw.) im Zuge der Materialdisposition einzuhalten sind.
Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspostionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist das Material vom AN wegzuschaffen. Soweit die tatsächliche Materialbeschaffenheit den Ausschreibungsunterlagen (z.B. Baugrunddokumentation, Voruntersuchungen etc.) entspricht, ist in diesem Fall ein gegebenenfalls abzuführender Altlastenbeitrag unabhängig von der Frage, wer in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nach § 4 ALSAG Beitragsschuldner ist, vom AN zu tragen.
Im Fall von Mehrkostenforderungen des AN sind die geltend gemachten Ansprüche durch Verfuhrkarten auf Basis von Tagesmengen und Wiegescheinen (bei Bodenaushub: Verfuhrkarten und Lieferscheine) nachzuweisen.
Im Fall einer Abweichung der tatsächlichen Materialbeschaffenheit von der Dokumentation in der Ausschreibungsunterlage oder wenn in der Ausschreibung eine bestimmte Art der Entsorgung bzw. Verwertung/Wiederverwendung vorgesehen ist, ist ein gegebenenfalls anfallender AlSAG-Beitrag grundsätzlich vom AG zu tragen.
Ein Muster der Verfuhrkarten ist dem Anhang imTeil B.4 zu entnehmen.
Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer iSd AWG.
Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs 5a AWG übergeben und der AN ist gemäß § 15 Abs 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt.
Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder -behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammleroder –behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (dh nachweislich; zB durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder –behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Alle Verwiegungen (Vollverwiegungen und Leerverwiegungen) haben nur auf geeichten Wiegevorrichtungen zu erfolgen. Sie sind mittels Wiegescheinen zu dokumentieren. Verpackungs- und Fahrzeuggewichte sind gesondert auszuweisen. Die Angabe der Verwiegungsdaten hat in "Tonnen" zu erfolgen.
Auf die Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl 1991/259, wird ausdrücklich hingewiesen; die in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen sind vom AN einzuhalten.
Der AN hat dem AG entweder nachzuweisen, dass er selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, oder aber eine gesetzeskonforme Weitergabe der Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler erfolgt.
Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen entsprechenden Auszug aus dem elektronischen Register der Abfallsammler- und Behandler des Umweltbundesamtes (EDM-Portal – ERAS) zu erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Nachweis durch Vorlage der für die Sammlung bzw Behandlung der Abfälle notwendigen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen und Nichtuntersagungen (anlagenrechtliche Genehmigungen, Gewerbeberechtigung, § 24 AWG-Berechtigung, § 25 bzw § 24a AWG-Erlaubnis) zu erbringen.
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemäß Abfallnachweisverordnung und/oder Abfallbilanzverordnung sind dem AG jedenfalls einmal jährlich sowie am Bauende, über Aufforderung des AG jedoch zusätzlich binnen 10 Werktagen, vorzulegen.
Die zu führenden Unterlagen (Dokumentationspflicht) müssen so detailliert sein, dass bei einer (auch unangemeldeten) Überprüfung durch die Abfall- oder Altlastenbehörde sofort mitgeteilt werden kann, wie Materialien entsorgt wurden, woher zwischengelagerte Materialien stammen, seit wann sie zwischengelagert werden und wofür diese verwendet werden.
Unbeschadet allfälliger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen hat der AN, wenn sich der Arbeitsbereich (auch Zufahrten) in der Nähe von Wohngebäuden befindet, im Rahmen seiner vertraglichen Schadenminderungspflicht zumutbare Maßnahmen gegen übermäßige Erschütterungs-, Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung zu treffen.
Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass durch wassergefährdende oder organismenschädigende Stoffe, wie z.B. Schmier- und Antriebstoffe von Baumaschinen, Hydrauliköle, Zementwässer, Bauzuschlagstoffe, etc. keine Verunreinigung des Untergrunds oder von Gewässern stattfindet.
Alle der Mineralöllagerung oder der Manipulation mit derartigen Stoffen, wie z.B. der Betankung, Wartung, Reparatur oder dem Waschen von Baugeräten sowie der Mineralölanlieferung, dienenden Flächen sind gegen Versickerung und sonstige Gewässer- bzw. Grundwasserverunreinigungen zu sichern.
Eine ausreichende Menge an geeigneten Ölbindemitteln ist auf der Baustelle bereit zu halten und im Bedarfsfall umgehend einzusetzen.
Der AN hält den AG hinsichtlich sämtlicher Kosten, Schäden, Aufwendungen, Ersatzzahlungen udgl die dem AG aufgrund der Verletzung wasser- und abfallrechtlicher Bestimmungen oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans durch den AN entstehen, vollkommen schad- und klaglos.
Der AN als Übernehmer von gefährlichem Abfall hat den Begleitschein vorzubereiten, insbesondere hat er die laufende Nummer am Begleitschein einzutragen. Falls sich der AN für die Beförderung eines Subunternehmers bedient, ist dieser am Begleitschein vom AN einzutragen bzw. diese Eintragung vom AN zu veranlassen.
Der AG deklariert nach Übergabe des vorbereiteten Begleitscheins Art, Menge, Herkunft und Verbleib und die Identifikationsnummer im Begleitschein. Im Anschluss daran wird der Begleitschein im Original dem AN oder dessen Subunternehmer übergeben. Eine Kopie des Begleitscheins ist dem AG sofort zu übergeben (Nachweisführung). Die vollständige Kopie ist dem AG nach Übergabe des Abfalls am Zielort (Sammler oder Behandler) zu übergeben.
Für die grundlegende Charakterisierung des Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- und Abbruchmaterials gemäß ÖNORM S 2126 bzw. Deponieverordnung 2008 sind die entsprechenden Untersuchungen des AG, welche von diesem im Vorfeld der Ausschreibung veranlasst wurden, maßgeblich.
Wird im Zuge der Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- oder Abbrucharbeiten Material angetroffen, welches augenscheinlich aufgrund organoleptischer Beurteilung nicht der grundlegenden Charakterisierung entspricht, ist ehestens der AG zu verständigen. Dem AG ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um eine Überprüfung durch eine gemäß AWG befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu können.
Verwiesen wird darauf, dass bei allen Abbruchpositionen, aber auch bei Abbrucharbeiten, die als Nebenleistung in Positionen inkludiert sind, auch der vom AN gegebenenfalls abzuführende Altlastensanierungsbeitrag mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten ist.
Das Wegschaffen des angetroffenen kontaminierten Materials, dessen Verunreinigung nicht durch den AN im Zuge des Baugeschehens verursacht wurde, wird vom AG vergütet.
Die baugeologische und geotechnische Baugrunddokumentation der Tunnelbauarbeiten, der Arbeiten für die Schächte und der Abtragsarbeiten der Voreinschnitte wird vom AG durchgeführt. Für alle übrigen Aushub-, Abtrags-, Abbruch- und Bohrarbeiten ist das angetroffene Material seitens des AN gemäß den einschlägigen LV-Positionen, wenn keine einschlägigen LV-Positionen vorhanden sind, gemäß den einschlägigen ÖNORMEN, zu klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke darzustellen.
Der Baubetrieb ist derart zu gestalten, dass die Deponieklasse des Aushub-, Abtrag- und Ausbruchsmaterials (soweit dies durchführbar ist) nicht nachteilig verändert wird. Als "nicht durchführbar" wird zB die Trennung des unvermeidlichen Spritzbetonrückpralles vom Ausbruchmaterial gesehen. Als "durchführbar" wird jedenfalls die Trennung des bewehrten Ortsbrustspritzbetons und des Abbruchmaterials der Innenulmen und von temporären Sohlgewölben vom Ausbruchsmaterial bzw. vom Sohlschüttmaterial angesehen.
Verfuhr innerhalb des Baustellenbereiches: Der AN hat dem AG wöchentlich Verfuhrkarten auf Basis von Tagesmengen inkl. Lageplan mit Angabe der Entnahme- und Einbaustellen zu übergeben.
Ein Muster der Verfuhrkarten ist dem Anhang imTeil B.4 zu entnehmen.
Wenn in der Ausschreibung eigene Leistungspostionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist vom AN gemäß den Grundsätzen des AWG mit Materialien aus Bauarbeiten so zu disponieren, dass soweit rechtlich möglich, kein Abfall anfällt. Die vorgesehene Verwertung/Wiederverwendung ist insbesondere auch durch gezielte Erfassung, Qualitätssicherung, sortenreine Trennung bzw Sortierungen/Behandlungen, (getrennte/zeitlich beschränkte) Zwischenlagerung zu ermöglichen.
Lässt sich aufgrund des Zustands der anfallenden Materialien (zB Schadstoffbelastung, Inhomogenität) die Abfalleigenschaft nicht vermeiden, so hat eine Zwischenlagerung und Behandlung/Aufbereitung nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass keine Altlastenbeitragspflicht für den AG entsteht (z.B. Lagerzeit < 1 Jahr vor Beseitigung bzw 3 Jahre vor Verwertung gemäß AlSAG).
Eine etwaige Zwischenlagerung und Aufbereitung hat an den vom AG zur Verfügung gestellten Flächen zu erfolgen.
Ein im Fall einer vertragswidrigen Disposition mit Abfällen durch den AN gegebenenfalls anfallender AlSAG-Beitrag ist vom AN zu tragen.
Zur Erstellung und Ausführung von Unterlagen wird auf die Positionen 00B425 bzw. 00B426 verwiesen.
In Ausnahme zu B.4 Punkt 5.4.2 Abs. 2 werden folgende Leistungen über nachfolgende Positionen vergütet:
Leistung, Baudurchführung
Termine:
Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen. Im Schlussbrief werden sämtliche Termine, unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen des AN, festgelegt.
Als vertraglicher Baubeginn ist, soweit nicht explizit anders festgelegt, bei der Kalkulation das Ende der Zuschlagsfrist zzgl.
Die oben angeführten
Pönalisierte Ausführungsfristen und Zwischentermine:
Nicht pönalisierte verbindliche Zwischentermine:
Grundsätzlich sind nachstehende Einbauten im Baufeld vorhanden:
Alle üblicherweise zu erwartenden Erschwernisse, welche bei der Leistungserbringung durch die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Einbauten und Freileitungen entstehen sowie Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Einbauten und Freileitungen, die im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsträger zu treffen sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werden auf der Baustelle Blindgänger, Munition o.ä. gefunden, so hat der Auftragnehmer die Bauarbeiten an dieser Stelle und in der näheren Umgebung des Gefahrenbereiches sofort abzubrechen. Die Fundstelle ist abzusperren und als Gefahrenzone deutlich zu kennzeichnen. Die Bauaufsicht des Auftraggebers, die Polizeidienststellen und der Entminungsdienst sind sofort zu verständigen und über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Dieselben Maßnahmen müssen auch getroffen werden, wenn während der Bauarbeiten Gegenstände, die nicht eindeutig als ungefährlich bestimmt werden können, aufgefunden werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch Anschlag und durch Belehrung sämtlicher Arbeitskräfte auf der Baustelle die Einhaltung vorstehender Bedingungen sicherzustellen.
Auf die allgemein geltende Mautpflicht, gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), wird ausdrücklich hingewiesen.
Für die Bautätigkeit im mautpflichtigen Straßennetz bedeutet dies, dass sämtliche mautpflichtigen Fahrzeuge, die am verbleibenden "befahrbaren" Fahrstreifen neben der Baustelle fahren, automatisch die Mautgebühr entrichten. Alle "Baustellenfahrzeuge" dürfen jedoch nach dem Einfahren in die Baustelle die GO-Box vor nicht gerechtfertigten Abbuchungen abschirmen .Dies erfolgt mit speziellen metallischen "Abschirmverpackungen", die in jeder Vertriebsstelle oder auch an den Mautstellen gegen Entgelt (diese Kosten hat der AN zu tragen) erhältlich sind.
Es dürfen daher alle diesbezüglichen Nutzer folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Mautabbuchung innerhalb der Baustelle vornehmen:
1. unverzüglich nach dem Einfahren in die Baustelle die GO-Box demontieren
2. die GO-Box in die Abschirmverpackung geben und so vor Abbuchungen schützen.
Nach dem Verlassen der Baustelle gilt wiederum die allgemeingültige Mautpflicht und haben die diesbezüglichen Nutzer daher insbesondere Folgendes zu veranlassen:
1. vor dem unmittelbaren Ausfahren aus der Baustelle ist unverzüglich die GO-Box wieder ordnungsgemäß zu montieren
2. und es ist somit die Mautgebühr wieder ordnungsgemäß zu entrichten.
Arbeiten die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (zB laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen.
Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt:
Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten
Insbesondere werden folgende wesentliche Tätigkeiten gleichzeitig mit den Arbeiten des AN durchgeführt:
Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt.
Das Thema Arbeitssicherheit bzw. Baustellensicherheit ist ein wesentliches Anliegen der ASFINAG. Aus diesem Grund ist es dem AG wichtig, sämtliche Arbeitsunfälle zu erfassen und einer Auswertung zuzuführen. Die Erfassung der Unfälle ist mittels einer bei der Projektleitung anzufordernden Excel-Liste durchzuführen. Das Format der Liste muss unverändert bleiben, da sonst die Auswertung AG-intern nicht mehr möglich ist.
In weiterer Folge ist diese Liste monatlich, wenn nicht anders im Vertrag angeführt, am ersten Werktag des Folgemonats vom Auftragnehmer elektronisch an den Projektleiter des AG, die ÖBA und an den Baustellenkoordinator (sofern vorhanden) abzuliefern. Das gilt auch für Leermeldungen.
Die Preise sind in allen Preisanteilen für die Dauer von
als Festpreise anzubieten und gelten als solche vereinbart.
Für Leistungen nach Ende der oben vereinbarten Frist, gilt die Preisumrechnung aus Position
Die Preise sind in allen Preisanteilen als veränderliche Preise anzubieten und gelten als solche vereinbart.
Sollte einer der vereinbarten Indizes nicht mehr verlautbart werden, gilt der dann an seine Stelle tretende Index.
Ein Preisnachlass unterliegt immer der Gleitung.
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für den Anteil "Sonstiges" der Leistungsgruppen 01-05, 07-22, 24-29, 90 und 98 der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehrsinfrastruktur (LB-VI) erfolgt die Preisumrechnung nach den gleichlautenden Subindizes des Baukostenindex für Straßen- und Brückenbau (Statistik Austria).
Für den Anteil "Sonstiges" der Leistungsgruppen 06 und 23 erfolgt die Preisumrechnung nach den Subindizes bezogen auf Unterleistungsgruppen der Baukostenindizes für Straßen- und Brückenbau (Statistik Austria):
ULG 06 01 - Subindex LG06_1
ULG 06 02 - Subindex LG06_2
ULG 06 03-07 - Subindex LG06_3-7
ULG 23 01-02 - Subindex LG23_1-2
ULG 23 03-04 - Subindex LG23_3-4
ULG 23 05-12 - Subindex LG23_5-7
Der Nachweis des Erreichens des Schwellenwertes gemäß ÖNORM B 2111 ist gesondert für jede Leistungsgruppe bzw. Unterleistungsgruppe zu führen. Die Einbeziehung nicht repräsentierter Kostenarten ist nur zulässig, wenn diese in keiner der in der Ausschreibung vorkommenden Leistungsgruppen enthalten ist.
Die Preisumrechnung aller sonstigen LBs sowie sonstiger Leistungsgruppen erfolgt, sofern dafür nicht eigens eine Preisumrechnung festgelegt wurde, nach den Baukostenveränderungen für Baugewerbe und Bauindustrie (BMWFJ).
Für Leistungen der Standardisierten Leistungsbeschreibung Technische Infrastruktur (LB-TI) erfolgt die Preisumrechnung wie folgt:
Für den Anteil „Lohn“ wird der Baukostenindex für Elektro-Installation-Blitzschutz-Industrie (BMWFJ) für das Bundesland
Für den Anteil „Sonstiges“ werden folgende Indizes mit der entsprechenden Gewichtung herangezogen (insbesondere auch Ermittlung des Veränderungs- bzw. des Umrechnungsprozentsatzes):
Die Preisumrechnung aller sonstigen LBs sowie sonstiger Leistungsgruppen erfolgt, sofern dafür nicht eigens eine Preisumrechnung festgelegt wurde, nach den Baukostenveränderungen für Baugewerbe und Bauindustrie (BMWFJ).
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für den Anteil "Sonstiges" (gesamt) wird der Baukostenindex für den
Für
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für den Anteil "Sonstiges" erfolgt die Preisumrechung mit nachfolgend definiertem projektspezifischen Warenkorb:
In Ergänzung zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110), Punkt 6.5.3, wird die Vertragsstrafe mit
Zusätzlich wird eine Stichtagspönale für die Termine
in der Höhe von (netto EUR)
Für den Fall, dass die unter B.3 "Griffigkeitsanforderungen für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt und Beton" vorgegebenen Griffigkeitsanforderungen nicht eingehalten werden, kommen die in der B.3 angeführten Regelungen zur Anwendung.
Jede Änderung der im Anbot angegebenen und als Zuschlagskriterium bewerteten Personalausstattung des Projektes, welche nicht vom AG ausdrücklich verlangt wird, führt zu einer Vertragsstrafe von
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Im Falle der Nichteinhaltung des - auf Grund der angebotenen "Verkürzung der Ausführungsdauer" maßgeblichen Termins (siehe 00B106A) - wird eine Stichtagspönale auf Basis des bei den Zuschlagskriterien angerechneten Wertes je Kalendertag (KT) Verkürzung der Ausführungsdauer festgesetzt.
Pro Verzug von einem Kalendertag wird das 1,5-fache des angerechneten Wertes je Kalendertag als Pönale einbehalten. Sollte der dem AG entstandene Schaden über der Pönale liegen, so kann dieser übersteigende Schaden zusätzlich gefordert werden.
Beispiel:
Anbotsumme netto: EUR 100 Mio.
Verkürzung max. 60 KT = angeboten 60 KT
Gewichtung des Qualitätskriteriums (Verkürzung der Bauzeit) max. 2% = EUR 2 Mio.
9 Tage Verzug von 60 KT Bauzeitverkürzung = 15 %
Pönale für 9 Tage Verzug = 15% *2 Mio. € * 1,5 = EUR 0,45 Mio. (netto)
Diese Vertragsstrafe aus dem Qualitätskriterium fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Vor Baubeginn ist das vom AN auf der Baustelle eingesetzte Personal nachweislich entsprechend dem Merkblatt “Verhalten auf der Autobahnen“, insbesondere hinsichtlich dem Thema der Baustellenabsicherung, zu unterweisen. Dies gilt auch für Subunternehmer des AN (wie z.B. LKW-Fahrer, etc.).
Das auf der Baustelle eingesetzte Personal hat die vor bzw. spätestens bei der ersten Baustellenbetretung erfolgte Unterweisung mittels Unterschrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) zeitnah zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben.
Für jede auf der Baustelle angetroffene, nicht nachweislich unterwiesene Person des AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- netto festgelegt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5% für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Werden vom AN oder dessen Subunternehmern Schäden oder Veränderungen jeglicher Art bei der Baustellenabsicherung (entgegen des Bescheides) erkannt, so sind diese so rasch wie möglich zu beheben. Bei Gefahr in Verzug, nach einem Unfall, bei außergewöhnlichen Witterungsereignissen etc. ist die zuständige Autobahnmeisterei umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen!
Werden vom AG oder dessen Vertretern Mängel erkannt und nachweislich dem AN bekannt gegeben, so sind diese ebenfalls so rasch wie möglich zu beheben. Die Einmeldung (wer, wann), die Art des Mangels (was, wo), die Zeitvorgabe (bis wann muss der Schaden behoben sein) und die Mängelbehebung (was wurde wann gemacht), ist nachweislich mittels beigestelltem Formular zu dokumentieren.
Die erfolgte Mängelbehebung ist dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben.
Für jeden nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt behobenen Mangel wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 700,- netto festgelegt. Je Kalendertag ist die Pönale mit dieser Höhe begrenzt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5% für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Im Falle einer nicht zeitgerechten Wiederherstellung wird aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz ohne Setzung einer Nachfrist eine Ersatzvornahme z. B. durch die Autobahnmeisterei durchgeführt, deren Kosten dem AN zusätzlich zur Pönale in der Teil- bzw. Schlussrechnung in Abzug gebracht werden.
Wird dem AN die Verkehrsabsicherung beigestellt, werden die Termine so vereinbart, dass eine Mängelbehebung in der Regelarbeitszeit des AN möglich ist.
Wird die Absicherung durch den AN selbst beigestellt und betreut, muss eine allfällig erforderliche Mängelbehebung auch außerhalb der Regelarbeitszeit des AN, von Baubeginn bis Bauende, in der die Absicherung aufgestellt ist, durchgeführt werden. Zu Spitzenzeiten des Verkehrs (an Werktagen morgens und abends, außer anders vom AG der Ausschreibung vorgegeben) sind durch den AN Kontrollfahrten durchzuführen.
Der Anteil an Ausbauasphalt hat mit einer Genauigkeit von ± 10 rel.-% zu erfolgen.
Die Abweichung ist immer in Bezug auf die Gesamteinbaumenge (=Summe an beigemengtem RA Material laut Chargenprotokollen) je Mischguttyp mit RA Beimengung zu betrachten.
Durch diese Regelung ergeben sich die folgenden Bandbreiten für die Produktion:
Sollmenge Ausbauasphalt gemäß angebotenem Prozentanteil: z.B.:
20 M.-% , Bandbreite: 18,0 bis 22,0 M.-%
Sollte die zulässige Bandbreite von ± 10 rel.-% überschritten werden, der Nachweis erfolgt über die Chargenprotokolle bzw. das genehmigte Konzept der Nachweisführung, tritt die folgende Pönalregelung in Kraft:
Bandbreite: 0 bis ± 10 rel.-%
keine Pönale
Bandbreite: > (10 rel.-% bis 20 rel.-%) und < (10 rel.-% bis 20 rel.-%)
Pönale von 10 % des Positionspreises der betroffenen Schicht bzw. Schichten (abgerechnete Menge mal Einheitspreis(en))
Abweichungen > 20 rel.-% und < 20 rel.-%
Pönale von 20 % des Positionspreises der betroffenen Schicht bzw. Schichten (abgerechnete Menge mal Einheitspreis(en))
Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch den AN selbst gilt als Frist für die Vorlage: 30 Kalendertage nach mängelfreier Abnahme / Übernahme (00B426G).
Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch einen gesonderten AN gelten 6 Wochen nach Aufforderung durch den gesonderten AN als vereinbart (00B426H).
Im Falle des Verzuges hat der AN ein Pönale von netto EUR
Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5% für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Für den Durchlaufbetrieb (Tag / Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen) gilt folgendes:
Damit verbundene Erschwernisse z.B. arbeitsrechtliche Auflagen und Bestimmungen (z.B. Mehrschichtbetrieb), entsprechende Baustelleninfrastruktur, etc. sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Arbeitsabläufe sind so zu planen, sodass auch in der Nacht ein uneingeschränkter, kontinuierlicher Arbeitsfortschritt sichergestellt ist. Behördenauflagen etc. sind bei dieser Planung zu berücksichtigen.
Insbesondere haftet der AN dafür, dass keine Blendung des fließenden Verkehrs erfolgt.
Die diesbezügliche Kalkulation ist in den Kalkulationsformblättern nachzuweisen.
Für die notwendigen Ausnahmen vom Nachtfahr- bzw. Wochenendfahrverbot muss der Auftragnehmer rechtzeitig sorgen. Alle dafür erforderlichen Kosten trägt der Auftragnehmer und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Leistungsabweichung und ihre Folgen
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind in Papierform und elektronisch in prüffähiger Form bei der Projektleitung und ein Gleichstück an
Ausschlaggebend für die Berechnung von Fristen ist das Einlangen der MKF in Papierform.
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind in Papierform oder elektronisch in prüffähiger Form bei der Projektleitung und ein Gleichstück an
Sind Arbeiten auf Anforderung des AG im Überflutungsgebiet eines Gewässers durchzuführen, erfolgt ab einem Hochwasser gemäß folgender Größe eine teilweise Risikoübernahme durch den AG.
Das Ereignis, ab dem die Risikoteilung Platz greift, ist generell das
Der Pegel bzw. die Höhenmarke wird bei
Für die Risikoteilung gilt Folgendes:
Sobald der angegebene Pegelstand bzw. die Messmarke des Hochwassers überschritten wurde, übernimmt der AG die Kosten aus allen Schäden die infolge des Hochwassers entstehen.
Schäden, die bei Wasserständen beim Bezugspegel bzw. der Messmarke unterhalb bzw. auf Höhe des Risiko-Wasserstandes auftreten, werden vom AG nicht übernommen und sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Die Überschreitung des Risikowasserstandes am Bezugspegel bzw. der Messmarke ist mit Datum und Uhrzeit im Bautagesbericht zu vermerken und es ist der AG unverzüglich davon zu verständigen. Nach Abklingen des Hochwassers ist das Ausmaß der eventuellen Schäden am Bauwerk von AG und AN gemeinsam schriftlich festzuhalten.
Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese ausgenommen bei Gefahr in Verzug mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet.
Änderung der Leistungsfrist bei Tunnelbauvorhaben durch die laufende geologische Dokumentation und die geotechnischen Messungen gelten als in die Einheitspreise eingerechnet und berechtigen daher zu keinen Nachforderungen.
Rechnungslegung, Zahlung und Sicherstellungen
Die Verwendung beigestellter Materialien ist im Wege einer Materialbilanz nachzuweisen.
In der Schlussrechnung sind sämtliche Einzelangaben neuerlich anzuführen und durch sortierte Abrechnungsunterlagen in prüfbarer Form zu belegen.
Unabhängig davon, ob im Einzelfall besondere zusätzliche Beilagen seitens des AG gefordert werden, sind der Schlussrechnung jedenfalls beizulegen:
Weiters sind vor Legung der Schlussrechnung als Voraussetzung für die Bearbeitung und Bezahlung nachfolgende Unterlagen rechtsgültig gefertigt und von der örtlichen Bauaufsicht des AG geprüft zu übergeben:
Anrainerentlastungsbestätigung:
Mit der Schlussrechnung hat der AN die Bestätigung der Grundbesitzer, Anrainer, durch den Baubetrieb geschädigter Dritter und Gemeinden vorzulegen, dass diese mit der Instandsetzung ihrer Grundstücke einverstanden sind und aus dem Titel: Flurschäden, Wegbenützung, Deponien, sowie Schäden Dritter gem. ÖNORM B 2118 keine wie immer gearteten Forderungen an den AG und AN stellen werden.
Sollte eine solche Bestätigung verweigert werden, so hat der AN nach Abschluss aller Arbeiten rechtzeitig, vor dem Schlussrechnungsgespräch, beim AG um die Entlastung von der Beibringung der Anrainerbestätigung anzusuchen.
Bei Auftragserteilung ist gemäß der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) eine 2%ige Kaution, welche sukzessive dem Baufortschritt entsprechend in den 2%igen Deckungsrücklass übergeht, in Form eines Bankhaftbriefes vorzulegen. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN.
Das Sicherstellungsmittel ist vorerst mit einer Laufzeit bis 30 Tage nach vertragsgemäßem Bauende auszustellen.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Schlussrechnung nicht einvernehmlich korrigiert und anerkannt sein, ist die Laufzeit des Sicherstellungsmittels entsprechend zu verlängern.
Der gegenständliche Leistungsgegenstand ist mittels EDV abzurechnen. Es ist die hiefür geltende ÖNORM A 2063 einschließlich dem Datenträgeraustausch anzuwenden. Wird für die Abrechnung kein Datenträger seitens des AN zur Verfügung gestellt, oder kann er mangels ÖNORM-Gerechtheit (auch nach Verbesserungsaufforderung) nicht verarbeitet werden, so wird der Mehraufwand für die Ausmaß- und Rechnungsprüfung von der betreffenden Rechnung einbehalten. Der Bieter haftet für die Qualität seiner Daten und hält den AG, im Fall eines Virenbefalles des Datenträgers, schadlos.
Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung an der Erfüllung der Anforderungen des AG hinsichtlich der Gliederung in Co-Aufträge (wirtschaftliche Einheiten) und Vorgänge (bauwirtschaftliches Controlling) mitzuwirken. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits die Ausmaßblätter und die Mengenberechnung der Gliederung des AG entsprechen müssen. Entfällt eine Position auf mehrere Co-Aufträge oder Vorgänge, sind die Teilansätze je Co-Auftrag oder Vorgang in gesonderten Ausmaßblättern auszuweisen. Die fehlende Angabe der Co-Auftragsnummer oder Vorgangsnummer bedeutet eine mangelhafte Rechnungslegung.
Allfällige daraus resultierende Mehrkosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die wirtschaftlichen Einheiten (CO-Auftragsnummern gemäß System ASFINAG-SAP) für das gegenständliche Projekt lauten wie folgt:
Die generelle Form und der Aufbau des Ausmaßblattes sind vorab zwischen AN und AG abzustimmen.
Nach erfolgter Abstimmung sind die Ausmaßblätter durch den AN und die ÖBA zu fertigen. Nicht einvernehmlich abgestimmte Ausmaßblätter dürfen in die Mengenberechnung nicht aufgenommen werden. Zeitverzug, der auf die nicht fortlaufend erfolgte Erstellung der Ausmaßblätter zurückzuführen ist, geht zu Lasten des AN.
Die Hauptpositionen der Erdbewegungen nicht abgeschlossener Bereiche müssen in den Abschlagsrechnungen nicht schlussrechnungsmäßig aufgenommen werden.
Die Erdmassen (Aushub, Schüttung, Dammkörper schütten und verdichten, etc.) werden theoretisch abgerechnet. Die Materialbeistellungspositionen werden auf Grund einer Massenbilanz abgerechnet. Bei den Materialdisponierungen ist immer das Einvernehmen mit der ÖBA herzustellen.
Die anfallenden zeitabhängigen Steigerungsbeträge des Altlastenbeitrages über den zum Zeitpunkt der Preisbasis des Angebotes gültigen Betrag hinaus, werden seitens des AG in der im ALSAG Paragraf 6 Abs 4 angegebenen Höhe gesondert vergütet. Seitens des AN ist diesbezüglich quartalsmäßig eine Nebenrechnung gleichzeitig mit der Abschlagsrechnung im Ausmaß von 90% des belegten Altlastenbeitrages (ALSAG-Gebühr) zu legen. Der 10%-ige Abzug dient dem Ausgleich der Gleitung des im Positionspreis inkludierten Altlastenbeitrages.
Die Schlussrechnung ist binnen 3 Monaten nach Übernahme der Leistung durch den AG vom AN vorzulegen. Im Falle des Verzuges bei der Rechnungslegung hat der AN ein Pönale von 0,02 Promille der Schluss- bzw. Teilschlussrechnungssumme (inkl. Ust.) pro Kalendertag, mindestens jedoch EUR 100,-- pro Kalendertag, zu leisten.
Die Vorlage von Teilschlussrechungen ist nicht zulässig.
Der AN ist berechtigt für übernommene Teilleistungen eine Teilschlussrechnung zu legen.
Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme
Folgende Leistungen werden nach deren Fertigstellung übernommen (Teilübernahme):
Durch Teilübernahmen übernommene Leistungen sind mittels Teilschlussrechnung abzurechnen.
Übernahme
Es ist für sämtliche Teile der Leistung eine Übernahme in einem (Gesamtübernahme) vorgesehen.
Haftungsbestimmungen
In Ergänzung zu den Gewährleistungsfristen zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) werden folgende zusätzliche verlängerte Gewährleistungsfristen festgelegt:
In Ergänzung zu den Gewährleistungsfristen zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) werden folgende verkürzte Gewährleistungsfristen für Bodenmarkierungen festgelegt:
Die Gewährleistungszeiten für Bodenmarkierungen werden entsprechen der Funktionsdauer gemäß ONR 22440-1 wie folgt festgelegt:
1. Markierungsstoffklasse A:
2. Markierungsstoffklasse B:
3. Markierungsstoffklasse C:
4. Markierungsstoffklasse D:
Für den Fall, dass die unter B 3 "Griffigkeitsanforderungen für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt und Beton" vorgegebenen Griffigkeitsanforderungen nicht eingehalten werden, kommen die in der B.3 angeführten Regelungen zur Anwendung.
a) Allgemeines
Wenn bei Erd- und Felsarbeiten Rutschungen oder Felsstürze eintreten, weil der AN die Arbeiten nicht sorgfältig durchgeführt hat, z.B. weil er Quell-, Sicker-, Grund- oder Tagwasser nicht einwandfrei ableitete, zu brisant oder mit zu großer Ladung oder Vorgabe gesprengt hat usw., so wird für die entstehenden Mehrkosten und Zusatzleistungen des AN keine Entschädigung gewährt.
b) Bahnbereiche
Werden im Zuge der vorgesehenen Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn vom AN Sprengarbeiten durchgeführt, ist vorher mit den ÖBB ein Sprengvertrag abzuschließen.
Grenzwerte für Gebäude lt. ÖNORM S 9020: Die Gebäude obertags werden der Gebäudeklasse III zugeordnet. Für die Gebäudeklasse III ergibt sich ein Richtwert für die zulässige resultierende Schwinggeschwindigkeit an Gebäudefundamenten bei mehreren Sprengungen täglich von VR.max = 10 mm/s.
Eine Überschreitung des Richtwertes ist nur dann möglich, wenn dieser durch entsprechende Messungen der Ausbreitungsgeschwindigkeit nach ÖNORM S 9020, Pkt. 5.2 gedeckt ist.
c) Beweissicherung
Während der Vortriebsarbeiten bei Tunnelvorhaben sind vom AN Erschütterungsmessungen nach Erfordernis durchzuführen, die Kosten dafür in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Messdaten sind dem AG laufend zur Verfügung zu stellen. Der Bauablauf und die Durchführung der Arbeiten sind vom AN auf die laufenden Messergebnisse so abzustimmen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte jederzeit eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Die Angaben über den Zustand der gefährdeten Anlagen haben von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.
Die Beweissicherung und Endbegutachtung von folgenden Objekten wurde vom AG durchgeführt (liegt bei der Projektleitung auf).
Darüber hinausgehende Beweissicherungen sind durch den AN auf eigene Kosten durchzuführen. Ein Protokoll über das Ergebnis ist dem AG ggf. zu übergeben.
Die (geo-)hydrologische Beweissicherung wird vom AG durchgeführt.
BauKG
Der AN verpflichtet sich dem Projektleiter beziehungsweise Planungskoordinator / Baustellenkoordinator nach BauKG folgende Unterlagen zu übergeben:
BauKG Bauzeitplan:
Der Bauzeitplan ist 14 KT nach Auftragsvergabe zu übergeben.
BauKG SiGE-Plan:
Der SiGE-Plan ist rechtzeitig (mindestens 14 KT, jedoch mit genügend Vorlauf hinsichtlich dem Freigabeprozedere) vor dem Aufbau der Baustelleneinrichtung zu erarbeiten und zur Freigabe vorzulegen.
BauKG Baustelleneinrichtungsplan:
Der Baustelleneinrichtungsplan ist 14 KT vor Baubeginn vorzulegen.
BauKG Alarmplan:
Der Alarmplan ist bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
BauKG Fluchtwegplan:
Der Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
BauKG Firmenliste:
Die Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens 14 KT vor Baubeginn vorzulegen.
BauKG prüfpflichtige Anlagen:
Eine Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
BauKG Baustellenevaluierung:
Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen.
Der Bauzeitplan ist
Der SiGe-Plan ist rechtzeitig, jedoch mindestens
Der Baustelleneinrichtungsplan ist
Alarmplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
Eine Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens
Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Bei Stahltragwerken werden überprüft:
A) Abnahme einzelner Teile
B) der geheftete Zustand
C) der Zustand nach Abschluss der Schweißarbeiten (= Schwarzabnahme)
D) die Anschlüsse (Passgenauigkeit) zum nächsten Schuss
E) der Zustand nach dem Sandstrahlen vor Aufbringung des ersten Grundanstriches
F) der erste Grundanstrich
Die Abnahmen sind für jeden Schuss durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Vom AG wird ein Sachverständiger für Beton beigezogen, der die Betonarbeiten (Versuche, Betonzusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung, Erst- und Konformitätsprüfungen) begleitend überwacht und die Identitätsprüfungen durchführt.
Vom AN sind der ÖBA bzw. dem Betonsachverständigen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Erforderliche Prüfungen sind von akkreditierten Anstalten durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Bei vertragsgemäßen Überprüfungen, Abnahmen in Herstellwerken etc., sind die daraus resultierenden Aufwendungen des AG (wie zB Fahrtkosten, notwendige Nächtigungen, Arbeitszeit auch für die Abnahmezeit, Wartezeit) und seiner Überwachungsorgane, vom AN zu tragen.
Die zusätzlichen Aufwendungen des AG an Arbeitszeit werden wie folgt bewertet: Je angefangene Stunde in der Rahmenarbeitszeit (Mo bis Fr. 6:00 - 22:00 Uhr) das 1,5-fache des jeweils gültigen Basiswertes (Zeitgrundgebühr) der Bundeskammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten, in der restlichen Zeit die üblichen Überstundensätze. Reisezeiten und Wartezeiten werden mit 80% dieses Satzes vergütet. Tagesgebühren: EUR 3,-- pro angefangener Stunde, max. EUR 36,-- je Tag Im Regelfall ist von zwei Personen auszugehen. Der AG behält sich vor für Stahl- und Beschichtungsabnahmen verschiedenen Überwachungsorgane zu benennen.
Vorgaben für die Erstellung von Unterlagen
Als Datenträger für Unterlagen sind zu verwenden:
Datenträger sind in abgeschlossener Form dem AG zu übergeben (ein nachträgliches Hinzufügen von Dateien darf nicht möglich sein).
Das Inhaltsverzeichnis ist als Textfile auf den Datenträger zu schreiben und auch in gedruckter Form zu übergeben, es beinhaltet als Mindestumfang:
Für Texte und Listen sind Programme, die mit MS Office 2010 (Word, Excel) gelesen und bearbeitet werden können, zu verwenden.
Für sämtliche digitalen Dokumente (vom AG übergebene und vom AN erstellte Dokumente) ist eine chronologisch gereihte Liste, die mit MS-Excel gelesen und bearbeitet werden kann, zu erstellen.
Planlisten (Verzeichnisse) sind unter Berücksichtigung der LG-Struktur aufzubauen.
Listen müssen folgenden Mindestumfang aufweisen:
Digital erstellte Pläne sind gemäß ASFiNAG Dokumentationsrichtlinie für Bestandsunterlagen in einem AutoCAD Version 2008 verarbeitbarem Format zu erstellen.
Der hat AN von allen Plänen folgende Dateien zu liefern:
Digital erstellte Terminpläne sind in einem MS-Projekt 2010 kompatiblen Format zu erstellen.
Digitale Abwicklung durch Verwendung eines der ÖNORM A 2063 bzw. ÖNORM B 2063 entsprechenden Formates.
Für die Bearbeitung sind projektbezogen folgende Formate, in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem AG zugelassen:
Zu jeder DWG-Datei ist auch das notwendige Plot Konfiguration File im Format *.stb oder *.ctb zu erstellen.
Jede Überarbeitung hat eine neue Versionsnummer zur Folge.
Jedes Dokument hat ursprünglich die Versionsnummer 1.00; grundlegende Überarbeitungen haben eine neue Versionsnummer zur Folge (z.B.: 2.00); Korrekturen ergeben nur neue Unternummern (z.B.: 1.01). Anzugeben sind:
Die Aufnahme von zu vermessenden Anlagen und Anlagenteilen hat nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN der ASFINAG zu erfolgen.
Im Wesentlichen umfassen Vermessungsarbeiten eine vollwertige Dokumentation über den gesamten Verlauf des betroffenen Streckenabschnittes für die Baumaßnahme. Detailinformationen sind in Teil B.5 angeführt.
Die Referenzkennzeichnung hat gemäß dem Technischen Planungshandbuch PLaDOK zu erfolgen.
Als Anschluss ist das jeweilige amtliche Festpunktfeld (Landeskoordinatensystem und Höhe über Adria) oder ein vom AG vorgegebenes Festpunktfeld zu verwenden.
Ausführung der Unterlagen für Bauleistungen
Dem AN obliegt die richtlinienkonforme Aufbereitung und Übergabe der Bestandsunterlagen entsprechend der ASFINAG Richtlinie RL 035 Technische Bestandsdatenverwaltung (davon ausgenommen sind jene Teile, die nicht in der Sphäre des AN liegen)
Die Erstellung der Bestandsunterlagen erfolgt durch den AN.
In den Bestandsunterlagen ist der tatsächlich ausgeführte Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme darzustellen.
Die Bestandsunterlagen sind gemäß ASFiNAG Richtlinie RL_035 zu gliedern, in Ordnern haltbar und für einen langjährigen Gebrauch geeignet abzulegen und EDV-mäßig zu verwalten.
Als Frist für die Vorlage der Bestandsunterlagen werden
30 Kalendertage
nach mängelfreier Abnahme / Übernahme zur Prüfung festgelegt.
Nach der Freigabe durch den AG erfolgt die Übergabe der vollständigen Bestandsdokumentation an den AG.
Erschwernisse, Betretungsgenehmigungen:
Arbeitsablauf:
Die Erstellung der Bestandsunterlagen ausgenommen der ergänzenden Bestandsdokumentation (überarbeiteten Ausführungspläne nach Baudurchführung) erfolgt durch einen gesondert beauftragten Auftragnehmer (gesonderter AN).
Diesem gesonderten AN sind jedoch Bestandsunterlagen für Anlagen, welche im Zuge der Endvermessung nicht mehr zugänglich sind und die ergänzende Bestandsdokumentation zur Verfügung zu stellen.
Erschwernisse, Betretungsgenehmigungen:
Bestandsunterlagen für Anlagen, welche im Zuge der Endvermessung nicht mehr zugänglich sind, gilt:
Der Zeitpunkt für die Lieferung wird nach Vorgabe des AG festgelegt und hat zeitnah zu erfolgen um eine termingerechte Fertigstellung der endgültigen Baudokumentation durch den gesonderten AN sicherzustellen.
Bestandsdokumentationen sind projektbezogen wie folgt vorzulegen:
Projektbezogen sind vom AN dem AG vorzulegen:
Vorrangig zu den vor angeführten projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen gelten folgende zusätzliche projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen.
Leistung, Baudurchführung
Termine:
Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen. Im Schlussbrief werden sämtliche Termine, unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen des AN, festgelegt.
Als vertraglicher Bau-/Montagebeginn ist, soweit nicht explizit anders festgelegt, das Datum der Beauftragung zzgl.
Die oben angeführte Dispositionsfrist steht dem AN von der Auftragserteilung bis zum vertraglichen Bau-/Montagebeginn zu. Die Dispositionsfrist beinhaltet u.a.
Pönalisierte Ausführungsfristen und Zwischentermine:
Nicht pönalisierte verbindliche Zwischentermine:
Für das Aufmass gelten, wenn nicht ausdrücklich in den Technischen Vertragsbedingungen oder in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses anders festgelegt, die Bestimmungen der jeweiligen ÖNORMEN und Vorschriften.
Ein Verschnitt bei neuen Kabeln und sonstigen Leitungen ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Aufmassberechnung werden nur die effektiv verlegten Kabellängen zugrunde gelegt.
Die Aufmasse sind in Abstimmung mit einem Vertreter des AG durchzuführen.
Einzelheiten zur Inbetriebsetzung sind in der ASFINAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" sowie in PLaNT beschrieben.
Bei der Inbetriebsetzung festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben, schadhafte Teile sind zu erneuern und wiederum neu in Betrieb zu nehmen.
Einzelheiten zur Inbetriebnahme sind in der ASFINAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" sowie in PLaNT beschrieben.
Der AN hat seine Lieferungen und Leistungen in Abstimmung mit den anderen auf der Baustelle tätigen AN so rechtzeitig fertig zu stellen, dass eine Inbetriebnahme gemäß Bauzeitplan gewährleistet ist.
Der AN hat auch bei der Inbetriebnahme der von anderen AN gelieferten Anlagen und Anlagenteile mitzuwirken, sofern diese Anlagen oder Anlagenteile Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages berühren.
Alle erforderlichen Betriebsmittel sowie qualifiziertes Fachpersonal sind vom AN beizustellen.
Bei der Inbetriebnahme festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben, schadhafte Teile sind zu erneuern und wiederum neu in Betrieb zu nehmen.
Es erfolgt hiefür nur eine Vergütung für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Inbetriebnahmepositionen.
Die VBA, bestehend aus den Leistungen Tiefbau und Stahlbau/Systemtechnik ist in ihrer Gesamtheit in Betrieb zu nehmen.
Der AN Stahlbau/Systemtechnik ist für die Gesamtfunktionalität sämtlicher ausgeschriebenen Leistungsteile verantwortlich.
Einzelheiten für den Probebetrieb ohne Verkehr sind in der ASFINAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" beschrieben.
Der AN muss den Probebetrieb ohne Verkehr mit den anderen Gewerken koordinieren und ihn mit geschultem Personal begleiten. Er hat die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb ohne Verkehr zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb ohne Verkehr unter seiner Verantwortung durchzuführen.
Die Leistungen sind in der entsprechenden LV-Position pauschal abgegolten.
Wenn strittig ist, ob es sich um unwesentliche oder wesentliche Behinderungen oder um unwesentliche oder wesentliche Mängel oder um wichtige Einzelteile handelt oder ob überhaupt Behinderungen oder Mängel vorliegen, ist der AN verpflichtet, einem Verlangen des AG nach Erstreckung bzw. Neubeginn des Probebetriebes ohne Verkehr entsprechend den oben getroffenen Bestimmungen nachzukommen.
Der AG ist jedoch verpflichtet, dem AN die sich daraus ergebenden Kosten zu ersetzen, wenn sich das Verlangen des AG als unberechtigt herausstellen sollte oder wenn der AG die Behinderungen oder die Mängel zu vertreten hat.
Der AN ist verpflichtet, nach der Inbetriebnahme und vor der Übernahme durch den AG, einen Probebetrieb ohne Verkehr durchzuführen.
Die Dauer für den Probebetrieb ohne Verkehr wird mit
Der AN hat während des Probebetriebes ohne Verkehr Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen während des Probebetriebes ohne Aufrechterhaltung des Verkehrs (Stör.beh. ohne Verkehr) zu beheben.
Die Störungsbehebung muss innerhalb von
Einzelheiten für den Probebetrieb unter Verkehr sind in der ASFINAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" beschrieben.
Der AN muss den Probebetrieb unter Verkehr mit den anderen Gewerken koordinieren und ihn mit geschultem Personal begleiten. Er hat die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb unter Verkehr zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter Verkehr unter seiner Verantwortung durchzuführen.
Die Leistungen sind in der entsprechenden LV-Position pauschal abgegolten.
Wenn strittig ist, ob es sich um unwesentliche oder wesentliche Behinderungen oder um unwesentliche oder wesentliche Mängel oder um wichtige Einzelteile handelt oder ob überhaupt Behinderungen oder Mängel vorliegen, ist der AN verpflichtet, einem Verlangen des AG nach Erstreckung bzw. Neubeginn des Probebetriebes unter Verkehr entsprechend den oben getroffenen Bestimmungen nachzukommen.
Der AG ist jedoch verpflichtet, dem AN die sich daraus ergebenden Kosten zu ersetzen, wenn sich das Verlangen des AG als unberechtigt herausstellen sollte oder wenn der AG die Behinderungen oder die Mängel zu vertreten hat.
Der AN ist verpflichtet, nach der Inbetriebnahme und vor der Übernahme durch den AG, einen Probebetrieb unter Verkehr durchzuführen.
Die Dauer für den Probebetrieb unter Verkehr wird mit
Der AN hat während des Probebetriebes unter Verkehr Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen während des Probebetriebes unter Aufrechterhaltung des Verkehrs (Stör.beh. unter Verkehr) zu beheben. Die Störungsbehebung muss innerhalb von
Für die notwendigen Stromanschlüsse hat der AN selbst zu sorgen. Während der Montagearbeiten hat der AN die dabei anfallenden Stromkosten selbst zu tragen.
Für Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Probebetrieb trägt der AG die dabei anfallenden Stromkosten.
Die Arbeiten der Inbetriebsetzung und der Inbetriebnahme sind in enger Abstimmung mit dem AG durchzuführen – eine optimierte Vorgangsweise in Hinblick auf einen niederen Energieverbrauch ist jedenfalls zu wählen.
Sollte eine zusätzliche Inbetriebsetzung oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, erforderlich sein, so hat der AN die anfallenden Kosten zu tragen. Der Nachweis obliegt dem AN.
Mängelbehebungen bei EM-Leistungen und Instandsetzungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist sind binnen angemessener Frist durchzuführen. Diese Frist gilt als eingehalten, sofern innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntgabe des Mangels eine qualifizierte Maßnahme zur Mangelbehebung vor Ort durchgeführt wird.
Werden/wurden mit gegenständlichem Vertrag IH-Bestimmungen (Instandhaltungs-Bestimmungen) ausgeschrieben und beauftragt, so gelten diesbezüglich die in den IH-Bestimmungen festgelegten Fristen. Leistungen hierfür sind in den jeweiligen Positionen zu kalkulieren.
Der AN verpflichtet sich innerhalb einer vorgegebenen Dauer von
ab Übernahme alle Ersatzteile für elektronische und elektromechanische Einrichtungen in gleicher oder besserer Funktionalität innerhalb einer vorgegebenen Lieferzeit zu liefern.
Dem AG entsteht aus dieser Verpflichtung des AN keine Ankaufverpflichtung.
Weiters verpflichtet er sich, dafür zu sorgen, dass diese Ersatzteile ohne weiteren Aufwand und Kosten für den AG wie Originalteile in das Gesamtsystem integrierbar sind.
Entspricht der AN diesen Verpflichtungen nicht, wird vereinbart, dass nach schriftlicher Aufforderung zur Vertragserfüllung ohne Setzung einer Nachfrist, vom AG auf Kosten des AN Ersatzvornahme zu ortsüblichen Preisen (auch Mehrkosten für Sonderanfertigungen) durchgeführt werden kann.
Um die Kalkulierbarkeit dieser Bestimmung zu garantieren sind eigene Positionen für die Vorhaltung der Ersatzeile vorgesehen.
Die Vergütung für die Lieferung der Ersatzteile erfolgt auf Grundlage der angebotenen Einheitspreise unter Berücksichtigung der Preisgleitung.
Der AN verpflichtet sich, alle Ersatzteile innerhalb der vorgegebenen Lieferzeit liefern.
Ersatzteile Lieferzeit
Als Sicherstellung für die Vorhaltung der Ersatzteile werden nach Schlussfeststellung
des Haftrücklasses bis Ende der Vorhaltungsverpflichtung einbehalten.
Dem AG entsteht aus dieser Verpflichtung des AN keine Ankaufverpflichtung.
Nachfolgeprodukte müssen sich in das System homogen einfügen.
Sie dürfen für den Betrieb keine standortübergreifenden Wechsel von Hard- und/oder Softwarerelease-Ständen bedingen.
Der AN wird den AG für die Dauer der Gewährleistung ab dem Tag der Gesamtübernahme und/oder während eines Instandhaltungsverhältnisses
Kommt der AN im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obliegt dem AN die Haftung.
Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Im Falle der Nichteinhaltung der angebotenen Gesamt-Reduktion der Transformator-Verlustleistung (Trafo-Verluste) [W] wird eine Pönale in der Höhe von
(netto EUR)
Zusätzlich führt die Nichterreichung der Reduktion der Transformator-Verlustleistung für jeden angebotenen, aber nicht erreichten Prozentpunkt zu einer Vertragsstrafe von
(netto EUR)
Beispiel:
Angebotene Reduktion: 15%
Erreichte Reduktion: 10%
Vertragsstrafe:
€ 5.000,00 Nichterreichung+ € 2.800,00*5 Unterschreitung von 5% = € 19.000,00
Diese Vertragsstrafe aus dem Qualitätskriterium fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Wenn ein Bieter gegenüber dem ASFiNAG -Entwurf im Teil B.3 eine Leuchteneinsparung (siehe Angebotsdeckblatt) anbietet und den Zuschlag erhält, so müssen alle Ausschreibungsvorgaben eingehalten werden.
Im Falle der Nichteinhaltung einer angebotenen Leuchteneinsparung unabhängig von der Leuchtenstückzahl wird eine Pönale in der Höhe von
(netto EUR)
Diese Vertragsstrafe aus dem Qualitätskriterium fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Im Falle der Nichteinhaltung der im Teil B.3 vorgegebenen Leuchtdichtewerte [cd/m2] wird folgendes Pönale festgesetzt:
Abweichung von 0,00% bis
Abweichung von
Der AG behält sich vor, bei Nichterreichen der mittleren vorgegebenen Leuchtdichte und einer Abweichung
von mehr als
die montierten Leuchten vom AN durch Leuchten eines anderen Fabrikates austauschen zu lassen, ohne dass der AN Mehrkosten geltend machen kann.
Im Falle der Nichteinhaltung der im Teil B.3 vorgegebenen Leuchtdichte- Gleichmäßigkeitswerte (Gleichmäßigkeiten) wird folgendes Pönale festgesetzt:
Abweichung von 0,00% bis
Abweichung von
Abweichung von mehr als
Im Falle der Nichteinhaltung des im Teil B.3 vorgegebenen Jahres-Lüfter-Energieverbrauchs (Jahres-Lüfter-En.) wird nach der messtechnischen Überprüfung und der folgenden Berechnung bei Überschreitung des angebotenen Jahres-Lüfter-Energieverbrauchs, folgendes Pönale festgesetzt.
Die Höhe der Pönale errechnet sich aus dem Wert der Überschreitung der Jahresenergiekosten, kapitalisiert auf
Hierbei wird mit einem Zinssatz von
Für die Berechnung der Pönale werden die Messwerte der Werksabnahme als Mittelwert der beiden geprüften Lüfter (Haupt- und Gegenrichtung) ohne weitere Toleranzen herangezogen.
Beispiel:
Überschreitung des Jahresenergieverbrauches um 2.000 kWh/a
Mehrkosten (MK) für Energie pro Jahr: MK = 0,14 €/kWh x 2.000 kWh/a = € 280.-/a
Die Gesamt-Mehrkosten (Mkges) als Endwert der Pönale über 20 Jahre errechnen sich wie folgt:
MKges = MK *[ (qn - 1) / (q - 1)]
q = 1 + r = 1 + 0,05 = 1,05
(wobei r für einen Zinssatz von 5 % steht
Ergebnis: MKges = € 280,00 * (1,0520 - 1) / (1,05 -1) = € 9.258,47
Diese Vertragsstrafe aus dem Qualitätskriterium fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Im Falle der Nichteinhaltung der im Teil B.3 vorgegebenen
Abweichung Pönale (netto EUR)
Ausführung der Unterlagen für EM-Leistungen
Die Ausführung der Unterlagen muss der Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFINAG PLaHELP "BAP" entsprechen.
In der Ausschreibung aufgelistete und während der Angebotsphase beim AG zur Einsicht aufliegende, für die Erbringung der Leistung erforderliche Unterlagen dienen der Angebotserstellung.
Diese Pläne werden als Ausführungspläne bezeichnet, gelten jedoch nicht als Fertigungsunterlagen.
Die Unterlagen umfassen:
Vom AG werden nachstehende zusätzliche Unterlagen übergeben:
Nach derzeitiger Terminplanung werden dem AN folgende, von anderen AN erstellte Fertigungs- und Montageunterlagen zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt und sind diese vom AN in der nächsten Charge der vorzulegenden firmenspezifischen Fertigungsunterlagen zu berücksichtigen und dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Die Unterlagen umfassen:
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen werden
festgelegt.
Der AG behält sich das Recht vor, an den vorgelegten Unterlagen Änderungen und/oder Ergänzungen zu verlangen.
Fertigungsunterlagen sind entsprechend nachstehenden Vorgaben zu erstellen:
Die Vorlage von Fertigungsunterlagen für die Koordination mit anderen AN steht in keinem Zusammenhang mit den Ausführungsterminen und muss so zeitgerecht erfolgen, dass andere AN nicht behindert werden.
Sollte diesen Verpflichtungen nicht entsprochen werden, kann dies zu mehrfacher Umarbeitung der Planunterlagen zu Lasten des AN führen.
Alle Unterlagen sind nach einem einheitlichen Schema auszuführen, das Plannummernsystem wird von der ASINAG vorgegeben.
Der AN ist verpflichtet, das Ausführungsprojekt in Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauausführung technisch zu optimieren. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf das Value Engineering hingewiesen. Wird die Planung bzw. die Bauausführung entgegen der obigen Verpflichtung des AN nicht optimiert, so verliert der AN seinen Entgeltanspruch im Hinblick auf diese nicht optimierten Aufwendungen.
Die technische und betriebliche Gleichwertigkeit der Fertigungsunterlagen mit dem Angebot ist seitens des AN über den Stempel "Abweichung vom Bausoll" vor Beginn der Ausführung der Leistung nachzuweisen.
Der AN haftet im Zuge der Erstellung der Fertigungsunterlagen und deren Umsetzung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner planerischen Leistungen.
Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Ausführung dieser Leistung behält sich der AG das Recht vor, die Erfüllung dieser Leistung an Dritte zu Lasten des AN, nach Setzung einer einmaligen angemessenen Nachfrist, zu vergeben.
Sollten sich im Zuge der Erstellung der Fertigungsunterlagen die Notwendigkeit von weiteren Bewilligungen und/oder Servituten ergeben, so erfolgt deren Beantragung durch den AG selbst.
Der AN ist verpflichtet, den AG hierbei zu unterstützen und die Fertigungsunterlagen anhand von Plänen und technischen Beschreibungen für die relevanten Behörden aufzubereiten.
Kann der AN wegen fehlender behördlicher Bewilligungen seine Leistung an einem bestimmten Ort nicht fortsetzen, so hat er diese dort fortzuführen, wo sämtliche Voraussetzungen gegeben sind.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM1 werden
nach Auftragserteilung festgelegt.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM2 werden
nach Auftragserteilung festgelegt.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM3 werden
nach Auftragserteilung festgelegt.
Die Fertigungsunterlagen sind vom AN grundsätzlich mit allen Projektbeteiligten, insbesondere mit dem allenfalls von ihm verschiedenen AN im Vorhinein in allen Einzelheiten so zeitgerecht und inhaltlich abzustimmen, dass hieraus keine Zeitverzögerung im Zuge der anschließenden Freigabe und bei der Herstellung entstehen kann.
Vom AN erstellte Fertigungsunterlagen sind dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Als Frist für die Prüfung dieser Pläne und Unterlagen durch den AG werden jeweils
festgelegt.
Ergeben sich aufgrund der Erstellung der Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und Werkstattplänen Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen, so wird auf Pkt. 7 "Vertragsanpassung" verwiesen. Eine Freigabe der Unterlagen bedeutet in keinem Fall eine Zustimmung zur Leistungsänderung, wenn nicht gleichzeitig die Vorgaben des Pkt. 7 "Vertragsanpassung" vom AN eingehalten wurden.
Werden Unterlagen des AN im Zuge der Prüfung vom AG beanstandet, sind diese zu ändern bzw. zu ergänzen und revidiert vorzulegen. Bei Bedarf können vom AG noch weitere ergänzende Unterlagen verlangt werden.
Der vom AN einzuhaltende Freigabelauf wird vom AG vorgegeben.
Im Rahmen der Planfreigabe ist eine Planlieferliste zu führen, welche laufend aktuell zu halten ist. Mit jeder neuen Planvorlage zur Freigabe ist auch eine aktuelle Version der Planlieferliste durch den AN zu übergeben.
Die Freigabe von Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und Werkstattplänen, Detailplänen und sonstigen Unterlagen durch den AG bedeutet nicht, dass dieser die Unterlagen auf technische Richtigkeit, Ausführbarkeit oder Kompatibilität mit anderen Teilen oder Gewerken geprüft hat. Die Freigabe durch den AG bedeutet lediglich, dass der AG den vorgenannten Unterlagen in Bezug auf Plausibilität und Einhaltung der Vorgaben des AGs zugestimmt hat.
Die Freigabe entbindet den AN daher nicht von seiner alleinigen Haftung für die Richtigkeit der Pläne und Unterlagen, ebenso wenig entbindet sie ihn von seiner Verpflichtung zur termingerechten Herstellung oder zur Gewährleistung für die von ihm gelieferten Anlagenteile und deren einwandfreies Zusammenwirken.
Nach Prüfung, Freigabe und Rückgabe eines Exemplars durch den AG hat der AN die freigegebenen Unterlagen bei Bedarf zu aktualisieren sowie mit eingetragenem Freigabevermerk dem AG zu übergeben.
Die Leistungen des AN dürfen nur nach Plänen und Unterlagen ausgeführt werden, die vom AG mit dem Vermerk "zur Ausführung freigegeben" versehen wurden und damit zu den Vertragsunterlagen zählen.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der Dokumentation durch den AN werden
festgelegt.
Als Bestandsunterlagen gelten überarbeitete Fertigungsunterlagen entsprechend der Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFINAG PLaHELP "BAP" bzw. PLaDOK.
In den Bestandsunterlagen hat der AN den tatsächlich ausgeführten Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme durch den AG darzustellen.
Die Bestandsunterlagen sind gemäß Richtlinie RL_035_ASF_Technische Bestandsdatenverwaltung zu erstellen.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Die Freigabe der übergebenen Bestandsunterlagen durch den AG erfolgt innerhalb von 60 Kalendertagen.
Als Frist für die Neuvorlage der vollständigen und überarbeiteten Bestandsunterlagen durch den AN werden
festgelegt.
Projektbezogen sind vom AN dem AG vorzulegen:
Immaterialgüterrechte
Bei SW-Komponenten wird zwischen System-SW und Anwendungs-SW sowie zwischen Standard-SW und Individual-SW unterschieden. Als System-SW werden jene SW-Komponenten bezeichnet, die für die Funktionalität der Hardwarekomponenten notwendig sind. Darunter fallen Firmware, Betriebssysteme udgl.
Anwendungs-SW ist eine für die Erfüllung einer spezifischen Aufgabenstellung des Benutzers orientierte SW-Lösung. Das Spektrum reicht von allgemeiner Anwendungs-SW, wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation udgl. bis hin zu branchenüblicher Anwendungs-SW, wie beispielsweise einer Finanzbuchhaltung.
Der Funktionsumfang von Anwendungs-SW kann im Normalfall nur durch Konfiguration angepasst werden.
Individual-SW ist eine auf Basis einer Spezifikation des AGs für den AG entwickelte SW-Lösung. Es kann sich dabei sowohl um System-SW als auch um Anwendungs-SW handeln.
Standard-SW ist SW, die für die Bedürfnisse einer größeren Anzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom AN für den AG entwickelt wurde und die einschließlich der zugehörigen Dokumentation als Standardlösung am Markt erhältlich ist. Auch hier kann es sich sowohl um System-SW als auch um Anwendungs-SW handeln.
Der AN verpflichtet sich SW-Komponenten wie folgt zu liefern:
Änderungen von Standard-SW und anwenderspezifische Anpassungen sind so durchzuführen, dass die Versionsfähigkeit nicht verloren geht.
Die Entwicklung erfolgt nach aktuellem Stand der Technik.
Der im Projekt produzierte Code muss übersichtlich strukturiert, modular aufgebaut und einfach zu pflegen sein. Alle Entwickler bedienen sich vorgegebener Programmierstandards. Der Programmcode muss aussagekräftige Inline-Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache enthalten.
Der AN verpflichtet sich, Anwendungs-SW zu erstellen und/oder wie folgt zu liefern:
Der AN verpflichtet sich, Individual-SW zu erstellen und wie folgt zu liefern:
Anpassungsprogrammierung ist grundsätzlich nach denselben Verfahren wie die Erstellung der anzupassenden SW durchzuführen, wobei die Anforderungen an die Individual-SW sinngemäß analog gelten.
Wurde die Entwicklung objektorientierter SW vereinbart, so verpflichtet sich der AN ergänzend, zusätzliche Anforderungen an objektorientierte SW-Komponenten (Zus Anforderungen objekt Softwarekomp) wie folgt zu erfüllen:
Internetapplikationen sind nach folgenden Prämissen zu erstellen:
Der Sourcecode von Individual-SW und individuellen SW-anpassungen ist auf einem Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, im Quellcode samt der dazugehörigen Dokumentation mitzuliefern.
Bei Standard- SW, an der die Rechte bei einem Dritten liegen, kommt eine Hinterlegung des Sourcecodes nicht in Betracht.
Um bei Standard-SW, deren Entwicklung im Einflussbereich des AN liegt, für den Fall der Handlungsunfähigkeit des AN oder der Einstellung der Weiterentwicklung bzw. Wartung des Produkts durch den AN die weitere Fehlerbehebung und Wartung sicherzustellen, ist vom AN der Sourcecode dieser SW wie folgt zu hinterlegen:
Der AN wird die SW auf einem Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, in der Quellensprache bereitstellen, in den Maschinencode übersetzen sowie die Installation auf dem System des AG vornehmen. Nach der Installation wird dieser Datenträger mit dem Quellencode samt der dazugehörigen Dokumentation vom AN versiegelt und bei einem Notar nach Wahl des AG hinterlegt. Die Kosten der Hinterlegung trägt der AG.
Der Datenträger muss die SW in den ursprünglichen Programmiersprachen zum Zeitpunkt der Installation einschließlich aller Änderungen sowie die Dokumentation in maschinenlesbarer Form enthalten. Eine Aufstellung der hinterlegten Gegenstände und eine Anweisung zur Installation des Vertragsgegenstands sind beizulegen.
Die Hinterlegung bzw. Übergabe wird bei jeder Lieferung einer neuen Version der SW binnen 2 Monaten ab Einsatzbeginn wiederholt.
Tritt beim AN Handlungsunfähigkeit ein oder stellt er die Weiterentwicklung und/oder Wartung der SW ein, so ist der AG berechtigt, die Siegel des hinterlegten Datenträgers zu brechen und den Vertragsgegenstand im Quellcode samt der Dokumentation entweder einem sachkundigen Unternehmen zu übergeben und dieses mit der weiteren Fehlerbehebung und Wartung des Vertragsgegenstandes zu beauftragen oder sie selbst durchzuführen.
Als Handlungsunfähigkeit gelten in diesem Zusammenhang Liquidation, Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags mangels Masse, es sei den, ein Dritter übernimmt die Leistungen das AN in vollem Umfang und der AG stimmt dieser Vertragsübernahme zu.
An den im Rahmen des Projekts gelieferten Standard-SW-Komponenten erwirbt der AG das Recht, die SW auf allen seinen jetzigen und zukünftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem in dem in den vorliegenden Unterlagen vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.
Anlagen, die von und/oder für Gesellschaften betrieben werden, die sich mehrheitlich im Eigentum des AGs oder des Eigentümers des AGs befinden sowie Gebietskörperschaften die im Auftrag des AGs arbeiten, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des AGs.
Zu den Anlagen des AGs gehören weiters solche, die von und/oder für teilrechtsfähige Einrichtungen, Stiftungen oder Anstalten betrieben werden, die überwiegend vom AG finanziert werden. Der Einsatz von Fertigprodukten bzw. Standardprodukten für Teile der zu erstellenden SW ist nur nach vorheriger Absprache und nur mit der Erlaubnis des AGs zulässig.
Als Fertigprodukt bzw. Standardprodukt wird der AG in der Regel SW ansehen, die nachweislich mehrfach durch Dritte eingesetzt wurde und deren mitgelieferte Dokumentation eine Verwendung unabhängig vom Hersteller erlaubt. Die fortlaufende Pflege des Fertigprodukts bzw. des Nachfolgeprodukts sowie die Verfügbarkeit über die Laufzeit des IH Vertrages muss gewährleistet sein. Die hiermit verbundenen Lizenzen müssen Entwickler- und Runtime-Lizenzen in ausreichendem Maße beinhalten.
Der AG erwirbt an Individual-SW und etwaige Hardwareanpassungen das unwiderrufliche, uneingeschränkte, übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für die gesamte im Rahmen des Projekts erstellte SW, sowie die beschaffte Hardware. An allen Individualsoftware- und Hardwarekomponenten betreffenden Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, gleich welcher Art, erwirbt der AG mit deren Erstellung Eigentum und Werknutzungsrechte, ohne dass dadurch eine Abnahme bewirkt wurde.
Im Falle des Konkurses oder Abweisung eines Konkurses mangels Masse des ANs hat der AG ein Aussonderungsrecht an den erwähnten Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, einschl. Source-Code. Im Falle des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse des ANs gehen alle den AN zustehenden Rechte an den vertragsgegenständlichen SW- und Hardwarekomponenten als nicht ausschließliche Rechte an den AG über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat.
Die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte wird auf Stellen der ASFiNAG, der öffentlichen Verwaltungen in Österreich sowie unmittelbar am System beteiligte Stellen der Verkehrsverwaltungen beschränkt. Für ggf. zu liefernde Meldungsbrowser-SW kann der AG Nutzungsrechte an Externe frei vergeben.
Das mit dem Nutzungsrecht verbundene Änderungsrecht beinhaltet, dass Ergänzungen und Änderungen an der SW und an den Dokumenten auch von Dritten, d.h. anderen Herstellern, Ingenieurbüros etc. durchgeführt werden können. Alle für die Ergänzungen bzw. Änderungen sowie für die Erstellung von SW benötigten Produktteile dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen dürfen von Dritten nur für das jeweils beauftragte Projekt verwendet werden.
Die definierten Übertragungen von Nutzungsrechten im Rahmen dieser nicht ausschließlichen Werknutzung hindern den Aufragnehmer nicht, Ausarbeitungen bzw. Individual-SW-komponenten auch in anderen Projekten zu nutzen. Der AN wird auf Aufforderung des AGs über insbesondere den Inhalt diesen Punktes eine gleich lautende Erklärung rechtsgültig ausfertigen.
Für die anzubietende Individual-SW, sind wenn nicht anders erwähnt auf Client-Seite Campus-Lizenzen anzubieten (uneingeschränktes Nutzungsrecht aller Teilnehmer im System für den Lizenznehmer).
Der Source-Code der für das Projekt entwickelten Individual-SW ist bei einem Notar in Österreich nach Wahl des AGs nach Abnahme zu hinterlegen und ständig zu warten. Der AG kann jederzeit die Herausgabe des Source-Codes verlangen, falls er diesen zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem gegenständlichen Vertrag benötigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Die Kosten für die Hinterlegung trägt der AN. Zur Überprüfung des zu hinterlegenden Source-Codes hat der AN im Beisein des AGs eine Kompilation des Source-Codes durchzuführen. Die entstandene SW wird anschließend einer stichprobenartigen Funktionsprüfung unterzogen. Ebenso wird die Quelltextdokumentation stichprobenweise überprüft.
Wird der AG oder ein Nutzer des zu liefernden Systems wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter auf Grund der Nutzung - auch nur eines Teiles - des Vertragsgegenstandes in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, dann wird der AN dem AG oder dem Nutzer alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Schadenersatzzahlungen) ersetzen und nötigenfalls als Nebenintervenient im gerichtlichen Streit zur Seite stehen. In diesen Kosten sind insbesondere auch alle Zahlungen inkludiert, die der AG oder Nutzer nach pflichtgemäßem Ermessen (mit und ohne Hilfe durch den AN) zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich aushandeln kann, die Kosten der für die Streitklärung beim AG bzw. beim Nutzer aufgewendeten Arbeitszeit sowie die Kosten eines anwaltlichen Rechtsbeistandes.
Die Pflege und Weiterentwicklung der Anwendungs-SW muss so erfolgen, dass der laufende Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
Neue bzw. geänderte SW ist zunächst auf einem Entwicklungsrechner zu testen. Die neue SW muss hierbei parallel zur bisherigen SW mitlaufen und beobachtet werden können. Erst wenn so die vollständige und fehlerfreie Funktion der neuen SW gezeigt werden kann, ist sie in die bestehende zu integrieren.
Das Systemdesign und technologische Konzept des einzuführenden Systems muss mit dem jeweiligen SG-Verantwortlichen oder Change Manager vor der Beschaffung abgestimmt und freigegeben werden.
Besonderem Augenmerk bedürfen Systeme, die von Extern (Internet) erreichbar sein müssen.
Dazu ist eine Übersicht der Systemlandschaft des einzuführenden Systems inkl. Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung zu stellen (bevorzugt Visio-Datei oder PDF-Format).
Die bestehende Systemlandschaft ist zu berücksichtigen. Damit die Lauffähigkeit der gekauften Software / Individualsoftware gewährleistet werden kann, ist die Kompatibilität zu der im Unternehmen eingesetzte Client- oder Serverhardware zu berücksichtigen und mit den zuständigen SG-Verantwortlichen abzustimmen.
Ebenso ist auf die Kompatibilität mit bereits eingesetzter Software insbesondere Betriebssystem und Webbrowser zu achten.
Serverseitige Softwarekomponenten müssen als Dienst entwickelt werden. Unter Windows müssen diese Services müssen unter „Local System Account“ oder einem dedizierten Domänen Service Account lauffähig sein. Unabhängig vom Betriebssystem dürfen Service Accounts keine Berechtigung haben sich am System interaktiv anzumelden. Der Dienst muss lauffähig sein, ohne dass ein Benutzer am System angelmeldet ist.
Die Client Komponenten jeglicher Software müssen am Client unter Standard-Benutzerrechten lauffähig sein.
Automatische Software Verteilung ist erwünscht. Client Software die auf mehr als 10 Clients eingesetzt wird, muss automatisiert auf den Clients verteilbar sein.
Für sämtliche neu eingeführten Softwarekomponenten muss der ASFiNAG eine vollständige Dokumentation für Installation und Betrieb bereitgestellt werden. Detailanforderungen sind wie folgt:
Für die Installation ist neben den Systemvoraussetzungen für die Software-Komponenten eine umfassende Installationsanleitung zu liefern:
Die Software muss den Microsoft Richtlinien „Remote Desktop Services Programming Guidelines“ entsprechen. http://msdn.microsoft.com/en-us/library/cc835001(v=vs.85).aspx
Bei der Beschaffung von Systemen sind auch die zum Betrieb notwendigen Softwarelizenzen zu berücksichtigen und mit einem eventuellen Auftragnehmer entsprechende Vereinbarung bezüglich Lizenzübernahme zu machen.
Auf Grund der Kosten- und Lizenztransparenz für das Unternehmen sind sämtliche Microsoft-Lizenzen über das IT-CC zu beziehen.
Schnittstellen sind nach dem Minimalprinzip zu designen und zu betreiben.
Für Server gilt:
Die Applikation ist frei von Viren und Schwachstellen zu liefern. Der AG hat das Recht die Applikation vor Inbetriebnahme zu prüfen. Die erhobenen Schwachstellen sind vom AN auf dessen Kosten zu beseitigen.
Alle Server und Clientkomponenten der Systeme sind soweit technisch möglich mit Anti- Viren Programmen auszustatten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Systeme regelmäßig mit aktuellen Virenpattern versorgt werden.
Durch den Einsatz von lokalen Firewall Systemen auf Server und Client Komponenten kann durch restriktives Regelwerk die Angriffsfläche der Netzwerkschnittstelle drastisch verkleinert werden und damit wesentlich zur Sicherheit des Systems beitragen.
Fernwartungszugänge haben auf Grund ihres Risikos folgende Bedingungen zu erfüllen:
Alle Änderungen der Software oder Softwarekonfiguration während des Betriebes sind vorab mit dem AG abzustimmen und dürfen erst nach erfolgter Freigabe durchgeführt werden. Alle Änderungen sind zu dokumentieren.
Für die Instandhaltung gelten die "B.3 Technische Vertragsbestimmungen - Instandhaltung (IH)" inkl. aller Anlagen in der Version
Die Instandhaltungsarbeiten werden unter Berücksichtigung der angeschlossenen Instandhaltungsbestimmungen in Teil B.5 positionsweise ausgeschrieben.
Die Instandhaltungsarbeiten werden gesondert beauftragt.
Zur Abwicklung des Instandhaltungsvertrages wird festgehalten, dass die Vertragsbestimmungen des gegenständlichen Vertragswerks ebenfalls Bestandteil des Instandhaltungsvertrages sind.
Der Instandhaltungsvertrag bleibt nach Abschluss des Herstellungsvertrages als eigenes Vertragswerk aufrecht.
Während des Gewährleistungszeitraumes wird vom AN die Instandhaltung nach den Regeln des Instandhaltungsvertrages im Rahmen des Herstellungsvertrages durchgeführt.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Leistungsverzeichnis - siehe B.5
Es gelten die Bestimmungen "Leistungsverzeichnis" in Teil B.5.
Wesentliche Positionen:
Die Wesentlichen Positionen sind im LV mit W = "W" gekennzeichnet.
Hinsichtlich allfälliger Eventual- und Wahlpositionen gilt folgende Regelung:
Die Kennung von Eventual-Positionen erfolgt gem. Ö Norm mit P = "E" und für Wahl-Positionen mit P = "W" und V = "x". Beispiel: "W1"
Allfällig zusätzliche Kennzeichnungen sind, sofern nachstehend nicht ausdrücklich anders geregelt und definiert, NICHT Gegenstand des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung und werden somit auch nicht Vertragsgegenstand.
Bezüglich der Kalkulations- und Abrechnungsbestimmungen gelten auch vollinhaltlich die im Ausschreibungsteil B.3 angeführten Bedingungen.
Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff "oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters" als beigefügt.
Jedwede Ergänzungen, Anmerkungen oder Einschränkungen in den Vorbemerkungen zu den Hauptgruppen, Obergruppen, Leistungsgruppen oder im Positionstext werden nicht anerkannt.
Auf ergänzende Vergütungsbestimmungen in nachstehenden Punkten der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" wird ausdrücklich hingewiesen:
Klarstellend wird festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" als auch der oben angeführten Verweise die damit in Zusammenhang stehenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis nicht als "Z-Positionen" gekennzeichnet sind.
Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern des erforderlichen Materials einschließlich Abladen, Lagern und Fördern zur Einbaustelle. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspositionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung enthalten sind, hat der AN ohne gesonderten Kostenanspruch entsprechend den Grundsätzen der Materialdisposition gem. Pos. 00B405D und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Materialien zu verfügen. Der AN hat sich daher zeitgerecht über die möglichen Materialdispositionen, sowie deren Verwertung, Entsorgung oder Verbringung zu informieren.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Bietererklärung - siehe B.6
Es gelten die Bestimmungen "Bietererklärung" in Teil B.6.
Um die Angebotsprüfung zu beschleunigen, wird der Bieter ersucht, alle nachstehende Unterlagen bereits mit dem Angebot vorzulegen:
Ergänzend zum Teil B.6 "Bietererklärung" erklärt der Bieter weiters ausdrücklich:
Nachfolgende Unterlagen sind innerhalb binnen der im Aufforderungsschreiben angeführten Frist durch den AN nachzureichen: