Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV).
Sämtliche Verweise aus den Normen, den verwendeten Standardleistungsbüchern und sonstigen Richtlinien auf die ÖNORM B2110, gelten sinngemäß für die ÖNORM B2118, wenn in der Ausschreibung im Teil B.4 die ÖNORM B2118 als Vertragsgrundlage festgelegt wurde.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Ausschreibungsbestimmungen - siehe B.1
Vorrangig zu den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen.
Unter Elektrotechnische und Maschinelle Anlagen (EM) werden folgende Anlagen (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung BuS) und Systeme beispielhaft verstanden.
Ergänzende Erläuterungen und Definitionen / Anlagen sind auch in den entsprechenden RVS (zB 09.02 Tunnelausrüstung) bzw. in den ASFINAG internen Planungshandbücher (www.asfinag.net ) sowie der in der LB-TI zu finden.
Leittechnik, Prozessvisualisierung
Steuerungs- / Überwachungseinrichtungen
Energieverteilung / Netzwerkverteilung
Beleuchtung
Technische Anlagen / Objektausrüstungen
Mechanische Einrichtungen
Die Anzahl der Mitglieder einer Bieter/Arbeitsgemeinschaft ist mit
Kritische Leistungen und Subunternehmer
Folgende Leistungen werden als kritische Leistungen im Sinne der B.1 definiert:
Abweichend davon gilt:
Die nachfolgend genannten Tätigkeiten stellen jedenfalls keine kritischen Leistungen dar, auch wenn sie in den oben angeführten kritischen Leistungen enthalten sind:
Ergänzend zu B.1, Pkt. 1.1.25.1 Erforderliche Subunternehmer (Eignung) werden folgende weitere Leistungen festgelegt, für die die Subunternehmer noch nicht im Angebot genannt werden müssen:
Abweichend zur Festlegung im B.1, Pkt. 1.1.25.1 sind folgende Subunternehmer bereits im Zuge des Vergabeverfahrens zu nennen:
Abweichend vom B.1, Pkt. 1.1.25 hat der Bieter nur hinsichtlich folgender wesentlicher Leistungen die Vergabe von Subaufträgen bekanntzugeben:
Ausgenommen davon sind Subunternehmer, die für den Nachweis der Eignung erforderlich sind (siehe Teil B.1).
Eignung
Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen:
Die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters muss im „Investment Grade“-Bereich liegen. Dies bedeutet, dass
a) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters gemäß dem Rating des KSV (KSV1870 Information GmbH) als „gering“ (Rating von 399 oder weniger) beurteilt wird, oder
b) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters durch eine andere anerkannte Wirtschaftsauskunftei im „Investment Grade“-Bereich beurteilt wird, dies entspricht
Besteht kein Rating einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei, so kann das interne Rating eines Kreditinstitutes herangezogen werden, das die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters äquivalent zu der unter a) oder b) angegebenen Ausfallswahrscheinlichkeit beurteilt.
Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen:
aktuelle Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 oder einer gleichwertigen Einrichtung oder durch Vorlage einer Erklärung, über welches Rating der Bieter verfügt.
Der Nachweis ist zu erbringen für jene Unternehmen, die auch den geforderten Mindestumsatz nachweisen, soweit dies gem. Pos. 00B104B gefordert ist.
Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen:
Die gesamten Umsatzerlöse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre für die der Jahresabschluss festgestellt ist, wobei der Bieter jährliche Umsatzerlöse in Höhe von zumindest EUR
Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen:
Erklärung, dass die angegebene Schwelle über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre bzw. für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, für die der Jahresabschluss festgestellt ist, falls das Unternehmen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft noch nicht so lange besteht, jedenfalls überschritten ist. Dabei wird klarstellend festgehalten, dass im letzteren Fall die Gesamtumsatzerlöse für die Geschäftsjahre seit Bestehen anzugeben sind.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Der Bieter muss nachweisen, dass er über genügend Mitarbeiter verfügt.
Es ist gemäß Formblatt „Erklärung personelle Ausstattung“ der Nachweis des jährlichen Mittels der Mitarbeiter in den letzten 3 Jahren (bzw. für den seit Unternehmensgründung bestehenden Zeitraum bei Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind) zu erbringen.
Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass der Bieter den Nachweis über mindestens
Als Mitarbeiter gelten Dienstnehmer (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte), freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen, mit einer jeweiligen Gesamtvertragslaufzeit von zumindest 12 Monaten (Hinweis: freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen sind im Subunternehmerverzeichnis anzuführen, falls diese als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit oder für die Zuschlagskriterien herangezogen werden).
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Eine Liste (Formblatt "Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten") von in den letzten fünf Jahren oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht mindestens jedoch 2 Jahre erbrachten Bauleistungen.
Aus dieser Liste müssen folgende Angaben hervorgehen:
Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften (im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Rechts oder eine gleichwertige "Konstruktion" eines Firmenzusammenschlusses mit dem Kennzeichen der Solidarhaftung gegenüber dem AG) erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben.
Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFiNAG-Projekte) nachzufordern.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Referenzprojekte
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sind mindestens
a) Kriterien:
b) Beschränkung des Alters von Referenzen:
Es werden grundsätzlich nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem 01.01.
c) Selbstdeklaration und Referenzzuordnung:
Im Formblatt "Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten" sind Referenzprojekte anzugeben, die in weiterer Folge für die Auswertung der Eignungskriterien herangezogen werden.
Die Referenzprojekte nach Wahl des Bieters sind unter Angabe von
anzuführen.
Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFiNAG-Projekte) nachzufordern.
Es ist eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
Die abfallrechtliche Befugnis zur Sammlung von Abfällen muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen und ist dem AG vom Bieter im Zuge der Angebotsprüfung nachzuweisen. Hinsichtlich der abfallrechtlichen Befugnis zur Behandlung von Abfällen wird festgelegt, dass diese bis spätestens
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Referenzprojekte im Bereich EM gemäß der Definition in Pos. 00B101A.
Betreffend Tunnel: Gewertet werden Tunnel im A/S/B/L-Netz (Straßen), Bahntunnel, U-Bahntunnel
Betreffend Tunnellänge wird folgendes festgelegt:
Es ist sowohl die Addition von zwei Einzelröhren eines Richtungsverkehrstunnel als auch die Addition der einzelnen Tunnellängen in einer Tunnelkette unzulässig.
Erfüllen aber die einzelnen Tunnel der Kette die angeführten Kriterien, kann der einzelne Tunnel jeweils als eigenständige Referenz angegeben werden.
D.h. zB: 2 Richtungsverkehrstunnel mit 200 m und 1 Richtungsverkehrstunnel mit 2700 m ergeben KEIN Referenzprojekt mit einer Größe > 3000 m.
Sind sie aber Teil einer Tunnelkette so ergeben sich 2 Referenzprojekte < 500 m und 1 Referenzprojekt 500 – 3000 m.
Hat der Bieter 2 Projekte in der Klassifizierung Referenzprojekt < 500 m und 1 Projekt in der Klassifizierung Referenzprojekt 500 - 3000 m, so darf das höherwertigere Projekt für die Anzahl der „Referenzprojekte“ abgestuft werden.
Somit ist die Eignung aus 2+1 = „3“ Referenzprojekte < 500 m erfüllt. Diese eventuell erforderliche „Rückstufung“ für die Bewertung gilt analog für alle größeren Referenzprojekte sofern notwendig.
Betreffend Auftragssumme wird folgendes festgelegt:
Wurden im Referenzprojekt Einzelgewerke ausschrieben, und der Bieter hat zwei oder mehr Aufträge im gleichen Referenzprojekt erhalten, so dürfen diese für den Nachweis der Auftragssumme addiert werden. Es sind immer nur die Kosten für den EM-Teil inklusive Optionen exklusive Instandhaltung /Wartung & Inspektion - Anteil (LG 95) für die Bewertung ausschlaggebend.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hat der Nachweis wie folgt über Referenzprojekte EM zu erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kriterien gemäß Position 00B104I, J bzw. K erfüllt sind.
[A] 2 Projekte EM Tunnellängenunabhängig, bzw. Infrastrukturprojekte, Industrieprojekte (zB Krankenhäuser, Kraftwerke) mit je > 0,2 Mio. Euro Auftragssumme und dem Projektinhalt 2 von 6 Hauptgruppen mit jeweils mind. einem Unterpunkt gemäß Definition EM in Pos. 00B101A
oder
[B] 2 Projekt EM mit einer Tunnellänge < 500 m und einer Auftragssumme >
oder
[C] 1 Projekt EM mit einer Tunnellänge zwischen 500 m – 3000 m und einer Auftragssumme >
oder
[D] 1 Projekt EM mit einer Tunnellänge > 3000 m und einer Auftragssumme >
[B] 3 Projekte EM mit einer Tunnellänge < 500 m und einer Auftragssumme >
oder
[C] 2 Projekte EM mit einer Tunnellänge zwischen 500 m – 3000 m und einer Auftragssumme >
oder
[D] 1 Projekt EM mit einer Tunnellänge > 3000 m und einer Auftragssumme >
[C] 2 Projekte EM mit einer Tunnellänge zwischen 500 m – 3000 m und einer Auftragssumme >
oder
[D] 1 Projekt EM mit einer Tunnellänge > 3000 m und einer Auftragssumme >
Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge § 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Ermittlung der Punkte Qualität:
Punkte Qualität =
Ermittlung der Punkte Preis:
Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:
Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters / Preis des Bieters) x
Ermittlung der Gesamtpunkte:
Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität
Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge § 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Ermittlung der Punkte Qualität:
Punkte Qualität =
Ermittlung der Punkte Preis:
Alle Positionen der optionalen Leistungen fließen nur reduziert in die Bestbieterermittlung ein:
Punkte Preis = Gesamtpreis ohne Optionen x 100 % + Optionale Leistungen x
Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:
Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) *
Ermittlung der Gesamtpunkte:
Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität
Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge § 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt.
Es sind daher keine Alternativangebote zugelassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Ausschreibung kommen nicht zur Anwendung.
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge § 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Es sind daher keine Alternativangebote zugelassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Ausschreibung kommen nicht zur Anwendung.
Die Preise der optionalen Leistungen fließen wie folgt in die Billigstbieterermittlung ein:
Preis des Bieters = Gesamtpreis ohne Optionen x 100 % + Optionale Leistungen x
Zuschlagskriterien/-kriterium
Die Errechnung der Punkte "Verkürzung der Gesamtbauzeit" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Verkürzung der in der Ausschreibung vorgesehenen Gesamtbauzeit, wenn dadurch eine frühere Übernahme möglich wird, werden pro Kalendertag (von 0:00 bis 24:00)
In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal
Für die Verkürzung der Gesamtbauzeit ist folgender Termin maßgeblich:
Folgende vertragliche Zwischentermine sind zeitlich unverschieblich:
Sämtliche andere vertragliche Zwischentermine können im Ermessen des Bieters zeitlich verschoben werden.
Die mit diesem Kriterium angebotene Verkürzung ist mit Pos. 00B411A pönalisiert. Die in Pos. 00B406A angeführten, pönalisierten Termine, bleiben von der angebotenen Verkürzung unberührt und in der ausgeschriebenen Weise pönalisiert.
Die Errechnung der Punkte "Verlängerung der Gewährleistungsfrist" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Verlängerung der im Teil B.4 angeführten Gewährleistungsfrist werden pro Jahr
In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal
In diesem Kriterium wird seitens des Bieters eine generelle Verlängerung der in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in einschlägigen Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen angeboten. Die seitens des Bieters angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist wird als Konstante zu den in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in entsprechenden Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen hinzu gezählt.
Beispiel:
Beträgt die Gewährleistungsfrist gem. ÖNORM 3 Jahre, und wird eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 3 Jahre angeboten, so beträgt die neue vertragliche Gewährleistungsfrist 6 Jahre.
Für das Zuschlagskriterium "Reduktion Trafoverluste" gilt:
Die Ermittlung der Transformatorverluste erfolgt nach der Formel
Pv = n * (Po + Pk * a2)
wobei n die Gesamtanzahl der Transformatoren darstellt, Po und Pk die Verlustleistungen bei Volllast sind und der Belastungsfaktor a mit 20 % vorgegeben wird.
Die maximal zulässigen Transformator-Gesamtverluste betragen
Für die Reduktion der maximal zulässigen Transformator-Gesamtverluste um
Die geforderten bzw. angebotenen Transformator-Gesamtverluste sind obere Grenzwerte einschließlich der Toleranzen.
Der Bieter kann durch Verwendung hochqualitativer Tunnelleuchten für die Beleuchtung der Innenstrecke unter Berücksichtigung aller beschriebenen Parameter in der RVS bzw. im Teil B.3 den Leuchtenabstand vergrößern.
Die Errechnung des Faktors "Leuchteneinsparung" erfolgt gemäß der im Angebotsdeckblatt angeführten Matrix.
Der Leuchtenabstand wird in Meter (m) angegeben und von Leuchtmittelachse zu Leuchtmittelachse gemessen.
Für jede eingesparte Leuchte in einem
Es werden nicht mehr als die angeführten Punkte vergeben, auch wenn der Bieter durch noch bessere Leuchten eine weitere Vergrößerung des Leuchtenabstandes anbietet.
Dem Projekt liegt eine elektrische Leistungsaufnahme der Lüfter bei einer Luftdichte von 1,2 kg/m3 und
Für die Reduktion des maximal zulässigen Jahresenergieverbrauchs (JEV) um
Im Angebot ist der JEV, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Auslegungspunkte lt. B.3 und der vorgegebenen Jahresstundenzahlen zu ermitteln.
Auf Verlangen des AG muss der Bieter die Berechnungsgrundlagen für die bekannt gegebene elektrische Leistungsaufnahme zur Verfügung stellen.
Für das Zuschlagskriterium "
Die vom Bieter anzugebenden Daten sind im Angebotsdeckblatt unter "
Die Errechnung der Punkte "Verkürzung der verkehrswirksamen Bauzeit" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Verkürzung der in der Ausschreibung vorgesehenen Ausführungsdauer werden, wenn dadurch eine frühere Verkehrsfreigabe möglich ist, pro Kalendertag (von 0:00 bis 24:00)
In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal
Für die Verkürzung der verkehrswirksamen Bauzeit ist folgender Termin maßgeblich:
Folgende vertragliche Zwischentermine sind zeitlich unverschieblich:
Sämtliche andere vertragliche Zwischentermine können im Ermessen des Bieters zeitlich verschoben werden.
Die mit diesem Kriterium angebotene Verkürzung ist mit Pos. 00B411A pönalisiert. Die in Pos. 00B406A angeführten, pönalisierten Termine, bleiben von der angebotenen Verkürzung unberührt und in der ausgeschriebenen Weise pönalisiert.
Für das Projekt sind folgende Sperrzeiten vorgesehen (siehe nachfolgende Aufzählungspunkte):
Die Errechnung der Punkte "Verkürzung projektspezifischer Sperrzeiten" erfolgt nach folgendem Schema:
Kann durch Bauablaufoptimierung oder andere innovative Lösungen die oben angeführte Anzahl der projektspezifischen Sperrzeiten reduziert werden, werden je Entfall einer oben angeführten Sperrzeit (d.h. pro Aufzählungspunkt)
In die Bestbieterermittlung geht jedoch maximal die Einsparung von
Aufgrund der komplexen Abläufe im Projekt wird seitens des Auftraggebers auf ein Optimum an Qualitätssicherung Wert gelegt. Daher werden Maßnahmen zur Optimierung der ausgeschriebenen Qualitätssicherung als Zuschlagskriterium bewertet.
Bewertet wird das Setzen von Maßnahmen, welche über die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen hinausgehen. Als Mindeststandard gelten die Vorgaben der Ausschreibung, sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Erhöhung des Mindeststandards geht in die Bewertung ein. Sämtliche im Rahmen dieses Zuschlagskriteriums angebotenen Leistungen für die über die Ausschreibung hinausgehenden Maßnahmen sind mit den angebotenen Preisen abgegolten.
Vom Bieter ist mit Angebotsabgabe ein Konzept für jede Maßnahme zur Erhöhung der Qualitätssicherung abzugeben. In diesem Konzept sind die geplanten Maßnahmen in Hinblick auf ihre Umsetzbarkeit und ihre Auswirkungen im ausgeschriebenen Projekt darzustellen (technisch, zeitlich, organisatorisch) und zu begründen.
Das Konzept muss insbesondere entsprechende Nachweise über die Machbarkeit im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Normen- und Richtlinien sowie Planungshandbücher der ASFINAG (siehe www.asfinag.net) enthalten. Ebenfalls müssen die Rahmenbedingungen der Baustelle (zB Einbauten, erforderliche lichte Höhen) berücksichtigt werden. Das Konzept muss die entsprechenden Begründungen bzw. Nachweise (zB detaillierter Bauzeitplan) enthalten. Sofern Konzepte auf einzelne Objekte eingeschränkt sind, sind diese örtlich abzugrenzen. Beurteilungskriterien, ab wann eine Maßnahme als erfüllt gilt, sind abzugeben. Das Konzept hat – exklusive etwaiger planlicher Darstellungen – maximal 4 Seiten (A4) zu umfassen.
Werden keine Konzepte vorgelegt, so wird keine Qualitätserhöhung angeboten und gelten daher die Mindeststandards der Ausschreibung. In diesem Fall wird dieses Kriterium mit Null bewertet.
Dieses Zuschlagskriterium wird einer kommissionellen Bewertung unterzogen, welche für die vorgeschlagenen Maßnahmen maximal 100 Kommissionspunkte vergeben kann. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich (interne Mitarbeiter AG, externe Berater) zum gegenständlichen Projekt.
Die Konzepte werden im Hinblick auf die Verbesserung der Qualitätssicherung nach folgenden innovativen Aspekten (keine getrennt bewerteten Subzuschlagskriterien) beurteilt:
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Die kommissionelle Bewertung jedes einzelnen Konzepts erfolgt gemäß dem nachstehenden Schema in gemeinsamer Diskussion und entsprechender schriftlicher Begründung:
Das Konzept ist mit einer sehr hohen Verbesserung der Qualitätssicherung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 20 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer hohen Verbesserung der Qualitätssicherung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 15 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer merklichen Verbesserung der Qualitätssicherung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 10 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer geringfügigen Verbesserung der Qualitätssicherung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 5 Kommissionspunkte |
Kein Konzept bzw. keine Verbesserung der Qualitätssicherung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung | 0 Kommissionspunkte |
Im Hinblick auf die Beurteilung verweist der Auftraggeber darauf, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Begründung nur besonders positiv oder negativ auffallende Aspekte anführen wird. Durchschnittliche Lösungsansätze werden hingegen nicht erwähnt, jedoch bei der Kommissionspunktevergabe berücksichtigt.
Im Zuge der kommissionellen Bewertung wird versucht, eine gemeinsame Bewertung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Kommissionspunkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet.
Die Umsetzung der angebotenen Konzepte ist gemeinsam mit der ÖBA entsprechend zu dokumentieren und ist von AN-Bau dem AG in Berichtsform quartalsweise vorzulegen.
Folgende Maßnahmen, die über den Mindeststandard der Ausschreibung hinausgehen, können zusätzlich durch den Bieter angeboten werden.
Im Falle der Auftragserteilung sind die angebotenen Maßnahmen beim gesamten Asphalt-/ Betoneinbau gemäß den zugehörigen Positionen im Leistungsverzeichnis durchgehend umzusetzen.
Bezeichnung Maßnahme | Höhe der Bewertung |
Im Falle der Auftragserteilung muss der AN bis spätestens zum Beginn des Asphalt-/Betoneinbaus nachweisen, dass er über die angebotenen Geräte verfügt und diese zum Einsatz gelangen werden. Der Nachweis hat auch unter Nennung von Type, Marke, Eigentümer, zu erfolgen.
Es werden innovative Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitssicherheit und Verringerung von Baustellenunfällen bewertet. Bewertet wird das Setzen von Maßnahmen, welche über die Maßnahmen in den Ausschreibungsunterlagen, des ASchG und des BauKG hinausgehen. Als Mindeststandard gelten die Vorgaben der Ausschreibung sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, eine Erhöhung des Mindeststandards geht in die Bewertung ein. Sämtliche hier angebotenen Leistungen für die über die Ausschreibung hinausgehenden Maßnahmen sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Vom Bieter ist mit Angebotsabgabe ein Konzept für jede Maßnahme zur Erhöhung der Arbeitssicherheit abzugeben. In diesem Konzept sind die geplanten Maßnahmen in Hinblick auf ihre Umsetzbarkeit und ihre Auswirkungen im ausgeschriebenen Projekt darzustellen (technisch, zeitlich, organisatorisch) und zu begründen.
Das Konzept muss insbesondere entsprechende Nachweise über die Machbarkeit im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Normen- und Richtlinien sowie Planungshandbücher der ASFINAG (siehe www.asfinag.net) enthalten. Ebenfalls müssen die Rahmenbedingungen der Baustelle (zB Einbauten, erforderliche lichte Höhen) berücksichtigt werden. Das Konzept muss die entsprechenden Begründungen bzw. Nachweise (zB detaillierter Bauzeitplan) enthalten. Sofern Konzepte auf einzelne Objekte eingeschränkt sind, sind diese örtlich abzugrenzen. Beurteilungskriterien, ab wann eine Maßnahme als erfüllt gilt, sind abzugeben. Das Konzept hat – exklusive etwaiger planlicher Darstellungen – maximal 4 Seiten (A4) zu umfassen.
Werden keine Konzepte vorgelegt, so wird keine Erhöhung der Arbeitssicherheit angeboten und gelten daher die Mindeststandards der Ausschreibung. In diesem Fall wird dieses Kriterium mit Null bewertet.
Dieses Zuschlagskriterium wird einer kommissionellen Bewertung unterzogen, welche für die vorgeschlagenen Maßnahmen maximal 100 Kommissionspunkte vergeben kann. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich (interne Mitarbeiter AG, externe Berater) zum gegenständlichen Projekt.
Die Konzepte werden im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitssicherheit nach folgenden innovativen Aspekten (keine getrennt bewerteten Subzuschlagskriterien) beurteilt:
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Die kommissionelle Bewertung jedes einzelnen Konzepts erfolgt gemäß dem nachstehenden Schema in gemeinsamer Diskussion und entsprechender schriftlicher Begründung:
Das Konzept ist mit einer sehr hohen Verbesserung der Arbeitssicherheit im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 20 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer hohen Verbesserung der Arbeitssicherheit im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 15 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer merklichen Verbesserung der Arbeitssicherheit im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 10 Kommissionspunkte |
Das Konzept ist mit einer geringfügigen Verbesserung der Arbeitssicherheit im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 5 Kommissionspunkte |
Kein Konzept bzw. keine Verbesserung der Arbeitssicherheit im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung | 0 Kommissionspunkte |
Im Hinblick auf die Beurteilung verweist der Auftraggeber darauf, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Begründung nur besonders positiv oder negativ auffallende Aspekte anführen wird. Durchschnittliche Lösungsansätze werden hingegen nicht erwähnt, jedoch bei der Kommissionspunktevergabe berücksichtigt.
Im Zuge der kommissionellen Bewertung wird versucht, eine gemeinsame Bewertung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Kommissionspunkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet.
Die Umsetzung der angebotenen Konzepte ist gemeinsam mit der ÖBA entsprechend zu dokumentieren und ist von AN-Bau dem AG in Berichtsform quartalsweise vorzulegen.
Folgende Maßnahmen können zusätzlich zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Maßnahmen, die über den Mindeststandard der Ausschreibung hinausgehen von Baubeginn bis Fertigstellung durch den Bieter angeboten werden.
Die angebotenen Maßnahmen gelten für sämtliche auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer. Davon ausgenommen sind Lieferanten.
Im Falle der Auftragserteilung sind die angebotenen Maßnahmen bei sämtlichen einschlägigen Positionen laut Leistungsverzeichnis von Baubeginn bis Fertigstellung durchgehend umzusetzen.
Bezeichnung der Maßnahme | Höhe der Bewertung |
Mit diesem Kriterium werden die Kosten über die gesamte Lebensdauer eines Bauwerkes oder Teilen davon erfasst und bewertet.
Ausgehend von einer theoretischen Nutzungsdauer (Faktor "m") und jährlichen Erhaltungskosten (Faktor "p") gemäß Tabelle werden die Barwerte für die Neuerrichtung und Erhaltung und in weiterer Folge die Kriterienpunkte „LCC“ ermittelt.
Die Ermittlung erfolgt in Anlehnung an die Barwertmethode mittels Barwertfaktoren. Um die Steigerung der jährlichen Baukosten bei den Erhaltungskosten zu berücksichtigen, fließt der Faktor "i" in der Höhe von 2 % ein. Die Steigerungen des Kapitals werden durch den Faktor "z" in der Höhe von 4 % berücksichtigt.
Reinvestitionen sind vereinfacht im Faktor der jährlichen Erhaltungskosten berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden die Abbruchkosten.
Barwertfaktor für Neuerrichtung nach Ende Lebensdauer:
BWFern = ((1 + i)^m) / ((1 + z)^m - (1 + i)^m)
Barwertfaktor für Erhaltung:
BWFerh = p / (z - i)
Kriterienpunkte LCC:
Dieses Kriterium ist mit
Der sich aus der Tabelle ergebende höchste Barwertfaktor für Errichtung und Erhaltung erhält in diesem Kriterium 0 LCC-Punkte, der niedrigste Wert erhält 100 LCC-Punkte.
System | Theoretische Nutzungsdauer (in Jahren) | Jährliche Erhaltungskosten (in Prozent) |
Stahltragwerke mit durchgehendem Schotterbett | 80 | 1,0 |
Verschweißte Fachwerksbrücken | 80 | 0,8 |
Stahltragwerke ohne durchgehendes Schotterbett | 80 | 1,1 |
Trägerbeton und WIB-Tragwerke | 80 | 0,8 |
Verbundtragwerke | 80 | 0,9 |
Stahlbetontragwerke-Platten | 70 | 0,8 |
Stahlbeton Trogkonstruktionen, Hohlkastentragwerk | 70 | 1,2 |
Stahlbeton – Plattenbalken | 70 | 1,0 |
Verbundlose Vorspannung | 80 | 1,0 |
Spannbetontragwerke | 70 | 1,2 |
Externe Vorspannung | 80 | 0,9 |
Es werden Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung bewertet. Bewertet wird das Setzen von Maßnahmen, welche über die Maßnahmen in den Ausschreibungsunterlagen, sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Belastung der Ökologie, des Wassers, der Luft, Staub und Lärmbelastung sowie sonstige Umweltaspekte hinausgehen. Als Mindeststandard gelten die Vorgaben der Ausschreibung sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Erhöhung des Mindeststandards geht in die Bewertung ein. Sämtliche hier angebotenen Leistungen für die über die Ausschreibung hinausgehenden Maßnahmen sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Vom Bieter ist mit Angebotsabgabe ein Konzept für jede Maßnahme zur Verringerung der Umweltbelastung im Bauzustand abzugeben. In diesem Konzept sind die geplanten Maßnahmen in Hinblick auf ihre Umsetzbarkeit, ihre Auswirkungen und ihre Genehmigungsfähigkeit im ausgeschriebenen Projekt darzustellen (technisch, genehmigungsrechtlich, zeitlich, organisatorisch) und zu begründen.
Das Konzept muss insbesondere entsprechende Nachweise über die Machbarkeit im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Normen- und Richtlinien sowie Planungshandbücher der ASFINAG (siehe www.asfinag.net) enthalten. Ebenfalls müssen die Rahmenbedingungen der Baustelle (zB Einbauten, erforderliche lichte Höhen) berücksichtigt werden. Das Konzept muss die entsprechenden Begründungen bzw. Nachweise (zB detaillierter Bauzeitplan) enthalten. Sofern Konzepte auf einzelne Objekte eingeschränkt sind, sind diese örtlich abzugrenzen. Beurteilungskriterien, ab wann eine Maßnahme als erfüllt gilt, sind abzugeben. Das Konzept hat – exklusive etwaiger planlicher Darstellungen – maximal 4 Seiten (A4) zu umfassen.
Werden keine Konzepte vorgelegt, so wird keine Verringerung der Umweltbelastung im Bauzustand angeboten und gelten daher die Mindeststandards der Ausschreibung. In diesem Fall wird dieses Kriterium mit Null bewertet.
Dieses Zuschlagskriterium wird einer kommissionellen Bewertung unterzogen, welche für die vorgeschlagenen Maßnahmen maximal 100 Kommissionspunkte vergeben kann. Die Kommission besteht aus Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich (interne Mitarbeiter AG, externe Berater) zum gegenständlichen Projekt.
Die Konzepte werden im Hinblick auf die Verringerung der Umweltbelastung im Bauzustand nach folgenden innovativen Aspekten (keine getrennt bewerteten Subzuschlagskriterien) beurteilt:
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Die kommissionelle Bewertung jedes einzelnen Konzepts erfolgt gemäß dem nachstehenden Schema in gemeinsamer Diskussion und entsprechender schriftlicher Begründung:
Die Maßnahme ist mit einer sehr hohen Verringerung der Umweltbelastung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 20 Kommissionspunkte |
Die Maßnahme ist mit einer hohen Verringerung der Umweltbelastung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 15 Kommissionspunkte |
Die Maßnahme ist mit einer merklichen Verringerung der Umweltbelastung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 10 Kommissionspunkte |
Die Maßnahme ist mit einer geringfügigen Verringerung der Umweltbelastung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung verbunden | 5 Kommissionspunkte |
Die Maßnahme bzw. keine Verringerung der Umweltbelastung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung | 0 Kommissionspunkte |
Im Hinblick auf die Beurteilung verweist der Auftraggeber darauf, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Begründung nur besonders positiv oder negativ auffallende Aspekte anführen wird. Durchschnittliche Lösungsansätze werden hingegen nicht erwähnt, jedoch bei der Kommissionspunktevergabe berücksichtigt.
Im Zuge der kommissionellen Bewertung wird versucht, eine gemeinsame Bewertung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Kommissionspunkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet.
Die Umsetzung der angebotenen Konzepte ist gemeinsam mit der ÖBA entsprechend zu dokumentieren und ist von AN-Bau dem AG in Berichtsform quartalsweise vorzulegen.
Aufgrund der komplexen Abläufe im gegenständlichen Projekt und dem teilweise sehr hohen Personaleinsatz wird seitens des Auftraggebers auf ein Maximum an fachlich qualifizierten Mitarbeitern Wert gelegt.
Daher wird die Beschäftigung eines überdurchschnittlich hohen Anteils an Facharbeitern über die gesamte Bauzeit bewertet.
Als Facharbeiter gelten Arbeiter, wenn sie:
Gewertet wird der im K3-Blatt ausgewiesene Anteil an Beschäftigten der Beschäftigungsgruppen I, IIa und IIb des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Anteil an Facharbeitern kleiner oder gleich 40 % | 0,00 Punkte |
Anteil an Facharbeitern über 50 % | |
Werte dazwischen werden linear interpoliert.
Der Prozentsatz bezieht sich auf die Anteile der KV-Gruppen I, IIa und IIb im K3-Blatt im Verhältnis zu allen angebotenen KV-Gruppen im entsprechenden K3-Blatt.
Der angebotene Anteil an Facharbeiter, ist durchgängig sicherzustellen. D.h., dass der angebotene Anteil an Facharbeitern an jedem Arbeitstag zumindest in der angebotenen Höhe in Bezug auf die zugeordnete Anzahl an Arbeitnehmern sicherzustellen ist.
Die Facharbeiter sind vom AN täglich in den Bautagesberichten gesondert anzuführen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung des angebotenen Anteils an Facharbeitern im Baubetrieb obliegt der ÖBA. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle wird die angemeldete Beschäftigungsgruppe, der entsprechende Lehrabschluss sowie die tatsächliche Anwesenheit der entsprechenden Person vor Ort überprüft. Zu diesem Zweck hat der AN die entsprechenden Nachweise vor Ort auf der Baustelle vorzuhalten.
Die zwingende Einhaltung dieses Mindestanteils an Facharbeitern gilt jedoch nicht für folgende Ausnahmen:
sowie zusätzlich an maximal
Wenn der Bieter einen höher als 40 %-igen Anteil an Facharbeitern anbieten will, aber nicht will, dass dieser Anteil in die Ermittlung für das Qualitätskriterium einfließt, so ist in der Selbstdeklaration der Zuschlagskriterien in diesem Punkt „0“ einzutragen. Diesfalls kommt die Pönalebestimmung unter Pos. 00B411O nicht zur Anwendung.
Als tägliche Rahmenarbeitszeit des AN wird festgelegt:
Diese tägliche Rahmenarbeitszeit ist vom AN zwingend einzuhalten und darf nicht überschritten werden.
Die Errechnung der Punkte "Verkürzung der täglichen Rahmenarbeitszeit" erfolgt nach folgendem Schema:
Für die Vorverlegung des täglichen Endes der Rahmenarbeitszeit von
Für die Vorverlegung des täglichen Endes der Rahmenarbeitszeit von
Die Verkürzung der täglichen Rahmenarbeitszeit gilt nicht für folgende Ausnahmen:
sowie zusätzlich an maximal
In die Bestbieterermittlung geht eine Verkürzung der täglichen Rahmenarbeitszeit über die gesamte Baudauer um maximal 2 Stunden/Arbeitstag (Arbeitsende
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Eine kommissionelle Bewertung findet nur bei jenen Bietern/Angeboten statt, die für den Zuschlag in Frage kommen. Das heißt, würde ein Bieter/Angebot selbst bei Erreichung der vollen Punktezahl bei der kommissionellen Bewertung aufgrund der Kriterien Preis und Qualität keine Aussicht auf den Zuschlag haben, wird dieser Bieter/dieses Angebot nicht kommissionell bewertet.
Aufgrund der komplexen Abläufe im gegenständlichen Projekt und dem teilweise sehr hohen Personaleinsatz wird seitens des Auftraggebers auf ein Maximum an fachlich qualifizierten Mitarbeitern Wert gelegt.
Daher wird die Beschäftigung eines überdurchschnittlich hohen Anteils an Facharbeitern über die gesamte Bauzeit bewertet.
Als Facharbeiter gelten Arbeiter, wenn sie:
Gewertet wird der im K3-Blatt ausgewiesene Anteil an Beschäftigten dieser Beschäftigungsgruppen.
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Anteil an Facharbeitern kleiner oder gleich 40 % | 0,00 Punkte |
Anteil an Facharbeitern über 50 % | |
Werte dazwischen werden linear interpoliert.
Der Prozentsatz bezieht sich auf die Anteile der oben angeführten KV-Gruppen im K3-Blatt im Verhältnis zu allen angebotenen KV-Gruppen im entsprechenden K3-Blatt.
Der angebotene Anteil an Facharbeiter, ist durchgängig sicherzustellen. D.h., dass der angebotene Anteil an Facharbeitern an jedem Arbeitstag zumindest in der angebotenen Höhe in Bezug auf die zugeordnete Anzahl an Arbeitnehmern sicherzustellen ist.
Die Facharbeiter sind vom AN täglich in den Bautagesberichten gesondert anzuführen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung des angebotenen Anteils an Facharbeitern im Baubetrieb obliegt der ÖBA. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle wird die angemeldete Beschäftigungsgruppe, der entsprechende Lehrabschluss sowie die tatsächliche Anwesenheit der entsprechenden Person vor Ort überprüft. Zu diesem Zweck hat der AN die entsprechenden Nachweise vor Ort auf der Baustelle vorzuhalten.
Die zwingende Einhaltung dieses Mindestanteils an Facharbeitern gilt jedoch nicht für folgende Ausnahmen:
sowie zusätzlich an maximal
Wenn der Bieter einen höher als 40 %-igen Anteil an Facharbeitern anbieten will, aber nicht will, dass dieser Anteil in die Ermittlung für das Qualitätskriterium einfließt, so ist in der Selbstdeklaration der Zuschlagskriterien in diesem Punkt „0“ einzutragen. Diesfalls kommt die Pönalebestimmung unter Pos. 00B411O nicht zur Anwendung.
Zuschlagskriterien/-kriterium Qualifikation des Schlüsselpersonals
Die personenbezogenen Referenzen des
Pos. Nr. | Kurzbezeichnung Kriterium | max. Punkte |
Referenzprojekt A | ||
Referenzprojekt B | ||
Ausbildung und Berufserfahrung | ||
Personalentwicklung |
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Die angebotene Person ist im Angebotsdeckblatt namhaft zu machen.
Die in der Tabelle angeführten Kriterien werden im Detail in den Positionen 00B107C-K dargestellt.
Die personenbezogenen Referenzen des
Pos. Nr. | Kurzbezeichnung Kriterium | max. Punkte |
Referenzprojekt C | ||
Referenzprojekt D | ||
Ausbildung und Berufserfahrung | ||
Personalentwicklung |
Dieses Zuschlagskriterium ist mit
Die angebotene Person ist im Angebotsdeckblatt namhaft zu machen.
Die in der Tabelle angeführten Kriterien werden im Detail in den Positionen 00B107C-K dargestellt.
Es werden nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem
Als Referenzen für den
Eine Wertung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Funktion der Person im zu wertenden Referenzprojekt über mindestens 1 Jahr oder bei Aufträgen unter 1 Jahr Laufzeit über die gesamte Auftragsdauer nachgewiesen werden kann.
Es werden nur Referenzprojekte gewertet, bei denen die durchgeführten Leistungen mit jenen dieser Ausschreibung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Referenzprojekte dann, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
Faktor 1:
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Faktor 2:
Die Ermittlung der Punkte ergibt sich wie folgt:
Faktor 1 x Faktor 2 x max. Punkte = erreichte Punkte
Referenznachweis
Personenbezogene Referenzen werden nur dann bewertet, wenn der Bieter mit der eingereichten Beschreibung eindeutig nachweist, dass die jeweils angegebene Person die als Referenz herangezogene Leistung erfüllt hat.
Dazu muss der Bieter je Referenzprojekt eine Beschreibung (ca. 1 Seite) der zu bewertenden Referenz vornehmen, die folgende Informationen zu beinhalten hat:
Der AG behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen anderer Referenz-Auftraggeber über die erbrachte Leistung nachzufordern.
Es werden nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem
Als Referenzen für den
Eine Wertung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Funktion der Person im zu wertenden Referenzprojekt über mindestens 1 Jahr oder bei Aufträgen unter 1 Jahr Laufzeit über die gesamte Auftragsdauer nachgewiesen werden kann.
Es werden nur Referenzprojekte gewertet, bei denen die durchgeführten Leistungen mit jenen dieser Ausschreibung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Referenzprojekte dann, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
Faktor 1:
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Faktor 2:
Die Ermittlung der Punkte ergibt sich wie folgt:
Faktor 1 x Faktor 2 x max. Punkte = erreichte Punkte
Referenznachweis
Personenbezogene Referenzen werden nur dann bewertet, wenn der Bieter mit der eingereichten Beschreibung eindeutig nachweist, dass die jeweils angegebene Person die als Referenz herangezogene Leistung erfüllt hat.
Dazu muss der Bieter je Referenzprojekt eine Beschreibung (ca. 1 Seite) der zu bewertenden Referenz vornehmen, die folgende Informationen zu beinhalten hat:
Der AG behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen anderer Referenz-Auftraggeber über die erbrachte Leistung nachzufordern.
Es werden nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem
Als Referenzen für den
Eine Wertung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Funktion der Person im zu wertenden Referenzprojekt über mindestens 1 Jahr oder bei Aufträgen unter 1 Jahr Laufzeit über die gesamte Auftragsdauer nachgewiesen werden kann.
Es werden nur Referenzprojekte gewertet, bei denen die durchgeführten Leistungen mit jenen dieser Ausschreibung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Referenzprojekte dann, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
Faktor 1:
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Faktor 2:
Die Ermittlung der Punkte ergibt sich wie folgt:
Faktor 1 x Faktor 2 x max. Punkte = erreichte Punkte
Referenznachweis
Personenbezogene Referenzen werden nur dann bewertet, wenn der Bieter mit der eingereichten Beschreibung eindeutig nachweist, dass die jeweils angegebene Person die als Referenz herangezogene Leistung erfüllt hat.
Dazu muss der Bieter je Referenzprojekt eine Beschreibung (ca. 1 Seite) der zu bewertenden Referenz vornehmen, die folgende Informationen zu beinhalten hat:
Der AG behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen anderer Referenz-Auftraggeber über die erbrachte Leistung nachzufordern.
Es werden nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung ab dem
Als Referenzen für den
Eine Wertung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Funktion der Person im zu wertenden Referenzprojekt über mindestens 1 Jahr oder bei Aufträgen unter 1 Jahr Laufzeit über die gesamte Auftragsdauer nachgewiesen werden kann.
Es werden nur Referenzprojekte gewertet, bei denen die durchgeführten Leistungen mit jenen dieser Ausschreibung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Referenzprojekte dann, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
Faktor 1:
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Faktor 2:
Die Ermittlung der Punkte ergibt sich wie folgt:
Faktor 1 x Faktor 2 x max. Punkte = erreichte Punkte
Referenznachweis
Personenbezogene Referenzen werden nur dann bewertet, wenn der Bieter mit der eingereichten Beschreibung eindeutig nachweist, dass die jeweils angegebene Person die als Referenz herangezogene Leistung erfüllt hat.
Dazu muss der Bieter je Referenzprojekt eine Beschreibung (ca. 1 Seite) der zu bewertenden Referenz vornehmen, die folgende Informationen zu beinhalten hat:
Der AG behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen anderer Referenz-Auftraggeber über die erbrachte Leistung nachzufordern.
Bewertet wird die fachspezifische Ausbildung vom
Es werden folgende abgeschlossene Ausbildungen gewertet:
Gewertet wird projektspezifische Erfahrung im Tiefbau in ganzen Jahren ab der höchsten abgeschlossenen Ausbildung, jedoch innerhalb der letzten 15 Jahre, die zur Wertung herangezogen wird.
11 Jahre | 9 Jahre | 7 Jahre | 5 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre | 1 Jahr | |
Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit einer Mindeststudiendauer von 10 (oder mehr) Semestern oder abgeschlossene Baumeisterbefähigungsprüfung | 100 | 100 | 100 | 100 | 80 | 50 | 0 |
Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit einer Mindeststudiendauer von 8 (oder mehr) Semestern | 100 | 100 | 100 | 80 | 60 | 40 | 0 |
Abgeschlossenes Bachelorstudium oder abgeschlossene Studienabschnitte mit einer Mindeststudiendauer von 6 (oder mehr) Semestern | 100 | 100 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 |
Höhere technische Lehranstalt (HTL bzw. HTBLA), Colleges oder Studien mit einer Mindeststudiendauer von 4 (oder mehr) Semestern, jeweils mit Abschluss | 100 | 80 | 60 | 40 | 20 | 0 | kE |
sonstige abgeschlossene Berufsausbildung | 80* | 60 | 40 | 20 | 0 | kE | kE |
*) nach 20 Jahren: 100 Punkte
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Bewertet wird die fachspezifische Ausbildung vom
Es werden folgende abgeschlossene Ausbildungen gewertet:
Gewertet wird projektspezifische Erfahrung im Tiefbau in ganzen Jahren ab der höchsten abgeschlossenen Ausbildung, jedoch innerhalb der letzten 15 Jahre, die zur Wertung herangezogen wird.
11 Jahre | 9 Jahre | 7 Jahre | 5 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre | 1 Jahr | |
Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit einer Mindeststudiendauer von 10 (oder mehr) Semestern oder abgeschlossene Baumeisterbefähigungsprüfung | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 60 | 20 |
Abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium mit einer Mindeststudiendauer von 8 (oder mehr) Semestern | 100 | 100 | 100 | 100 | 80 | 60 | 10 |
Abgeschlossenes Bachelorstudium oder abgeschlossene Studienabschnitte mit einer Mindeststudiendauer von 6 (oder mehr) Semestern | 100 | 100 | 100 | 80 | 60 | 40 | 0 |
Höhere technische Lehranstalt (HTL bzw. HTBLA), Colleges oder Studien mit einer Mindeststudiendauer von 4 (oder mehr) Semestern, jeweils mit Abschluss | 100 | 100 | 80 | 60 | 40 | 20 | kE |
sonstige abgeschlossene Berufsausbildung | 100 | 80 | 60 | 40 | 20 | kE | kE |
kE) Mindestanforderung an die Schlüsselperson nicht erfüllt
Im Folgenden werden fachspezifische Kenntnisse, welche für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind, vom
Zum Nachweis sind dem Angebot Teilnahmebestätigungen über die Seminare, Schulungen oder gleichwertige Ausbildungen beizulegen. Eine Vortragstätigkeit ist einer Teilnahme gleichzusetzen.
Ebenfalls gleichzusetzen ist die Mitarbeit der zu wertenden Person in FSV- oder RVS-Arbeitsgruppen und Arbeitsausschüssen. Eine Wertung erfolgt dann, wenn die zu wertende Person nachweislich als Mitglied über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (innerhalb der letzten fünf Jahre) tätig war.
Schulungen mit einem Alter bis zu 5 Jahren zum Zeitpunkt der Abgabefrist werden voll bewertet, Schulungen zwischen 5 und 7 Jahren werden linear interpoliert, Schulungen älter als 7 Jahre werden nicht bewertet.
Ohne entsprechende Besuchsbestätigungen bzw. Nachweise werden keine Punkte anerkannt.
Eine Wertung kann nur erfolgen, wenn der zu wertende Themenbereich nachweislich mind. 3 Stunden Seminar- oder Schulungsinhalt war. Je Seminar- oder Schulungstag können maximal zwei Themenbereiche gewertet werden. Ein Themenbereich kann je Person nur einmal gewertet werden. Insgesamt werden maximal
Themenbereich 1 | ||
Themenbereich 2 | ||
Themenbereich 3 |
Im Folgenden werden fachspezifische Kenntnisse, welche für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind, vom
Zum Nachweis sind dem Angebot Teilnahmebestätigungen über die Seminare, Schulungen oder gleichwertige Ausbildungen beizulegen. Eine Vortragstätigkeit ist einer Teilnahme gleichzusetzen.
Ebenfalls gleichzusetzen ist die Mitarbeit der zu wertenden Person in FSV- oder RVS-Arbeitsgruppen und Arbeitsausschüssen. Eine Wertung erfolgt dann, wenn die zu wertende Person nachweislich als Mitglied über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (innerhalb der letzten fünf Jahre) tätig war.
Schulungen mit einem Alter bis zu 5 Jahren zum Zeitpunkt der Abgabefrist werden voll bewertet, Schulungen zwischen 5 und 7 Jahren werden linear interpoliert, Schulungen älter als 7 Jahre werden nicht bewertet.
Ohne entsprechende Besuchsbestätigungen bzw. Nachweise werden keine Punkte anerkannt.
Eine Wertung kann nur erfolgen, wenn der zu wertende Themenbereich nachweislich mind. 3 Stunden Seminar- oder Schulungsinhalt war. Je Seminar- oder Schulungstag können maximal zwei Themenbereiche gewertet werden. Ein Themenbereich kann je Person nur einmal gewertet werden. Insgesamt werden maximal
Themenbereich 1 | ||
Themenbereich 2 | ||
Themenbereich 3 |
Eine der im verbindlichen Personaleinsatzplan genannten Personen hat zur Erfüllung der gegenständlichen Aufgaben und Leistungen im Baubüro bzw. im Projektgebiet während der Regelarbeitszeiten der ÖBA sowie während laufender Bautätigkeiten in folgendem Umfang anwesend zu sein:
Funktion | Einsatzgrad vor Ort |
Ein Einsatzgrad von 100 % bedeutet, dass während der Bauzeit die Person zu ihrer Normalarbeitszeit (inkl. Überstunden) ausschließlich für dieses Projekt tätig ist und vor Ort zur Verfügung steht.
Bei vorhersehbaren Abwesenheiten (Urlaub, Arzttermine, etc.) muss dem AG mind. 2 Wochen vorher eine gleichwertige Vertretung genannt werden.
Liegt die Bauzeit über der zulässigen gesetzlichen Arbeitszeit eines Teammitglieds, so hat sich das Team gegenseitig zu vertreten.
Alternativ-/Abänderungsangebote
Projektspezifische Einschränkungen für Alternativangebote:
Projektspezifische Mindestanforderungen für Alternativangebote:
Alternativangebote für das Los VBA sind wie folgt eingeschränkt:
Alternativen müssen zumindest sämtliche nachfolgende Standards im vollen Umfang und in der ganzen Tiefe enthalten:
Weiters müssen sich Alternativen vollkommen in das System der bestehenden VBAs reibungsfrei integrieren, dies vor allem in Hinblick auf technische, wirtschaftliche und formale Komponenten.
Abänderungsangebote sind nur hinsichtlich der Positionen
zulässig.
Alternativangebote sind nicht zulässig. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Teil B.1 zu Alternativangeboten finden somit keine Anwendung.
Alternativangebote und Abänderungsangebote sind nicht zulässig. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Teil B.1 zu Alternativ- und Abänderungsangeboten finden somit keine Anwendung.
Variantenangebote, etc.
Die vorliegende Ausschreibung besteht aus einem Hauptangebot und einem/mehreren Variantenangebot(en).
Hauptangebot:
Variantenangebot(e):
Dem Bieter steht frei, sein Angebot für das Hauptangebot oder für das/ein Variantenangebot zu legen. Es ist auch zulässig, das ein Angebot für das Hauptangebot und für ein/mehrere Variantenangebote zu legen. Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen gelten uneingeschränkt für Hauptangebot und Variantenangebote.
Haupt- und Variantenangebot(e) charakterisieren sich insbesondere durch folgende Unterschiede:
Der Gesamtpreis des Hauptangebotes fließt in die hinsichtlich der Preisbewertung mit 100 % des angebotenen Gesamtpreises in die Angebotsbewertung ein.
Der Gesamtpreis des (der) Variantenangebote(s) wird mit dem Variantenfaktor
Dies gilt auch bei Kombinationen von Variantenangeboten und Alternativen. Dieser Wert wird vom AG im Zuge der Bestbieterermittlung berechnet. Festgehalten wird, dass der Variantenfaktor nicht vom Bieter im Gesamtpreis auszuweisen ist.
Der Gesamtpreis des (der) Variantenangebote(s) fließt in die Preisbewertung mit einem Aufschlag von
Klarstellend weisen wir darauf hin, dass im Falle einer Beauftragung der Variante der angebotene Gesamtpreis (exkl. Variantenfaktor) beauftragt wird.
Liegen bei der Angebotsbewertung Variante(n) oder Hauptangebot gleichauf, wird vom hat der AG das Recht zu wählen, ob er ggf. das Hauptangebot oder das Variantenangebot beauftragt.
Nachdem das Projektgebiet nicht öffentlich zugänglich ist, hat der Bieter vor einer Besichtigung mit der Projektleitung einen Besichtigungstermin zu vereinbaren bzw. sind folgende Einschränkungen zu beachten:
Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 5 BVergG wird die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens zur Ausweitung des Umfanges der Bauleistung mit dem AN der ursprünglichen Bauleistung vorgesehen.
Die Herstellung der Bauarbeiten erfolgt gemeinsam mit der Ausführungs-/Detailplanung. Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Vom AN ist die Ausführungsplanung durchzuführen für:
Zulässigkeit von Umlagerungen bei der Preisermittlung im Tunnelbau:
In Ergänzung zur ÖNORM B 2061 wird ausnahmsweise die Umlegung eines Lohnanteiles von Stützmitteln in den Ausbruch dann gestattet, wenn dies vom AN deklariert und diese Umlegung in den K7-Blättern dargestellt wird. Erforderlichenfalls ist dies z.B. mit Zyklusdiagrammen ergänzend darzustellen.
Es ist ein Vadium in Höhe von
gemäß beiliegendem Muster gemeinsam mit dem Angebot bzw. bei elektronischer Angebotsabgabe gesondert vorzulegen, sodass dieses in einem verschlossenen Kuvert und mit dem beigefügten Adresskleber gekennzeichnet rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist am Ort der Angebotsöffnung vorliegt.
Das Fehlen des Vadiumsnachweises stellt im Sinne des Paragrafen 86 BVergG einen unbehebbaren Mangel dar und führt gem. Paragraf 129 Abs. 1 Z 5 BVergG zur zwingenden Ausscheidung des Angebotes.
Das Vadium muss eine Laufzeit von mindestens 30 Tagen über das Ende der Zuschlagsfrist hinaus aufweisen.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Baubeschreibung, Pläne, Gutachten - siehe B.2
Vorrangig zur "Allgemeinen Baubeschreibung, Plänen, Gutachten" (Teil B.2) gelten folgende projektspezifischen Baubeschreibung, Pläne und Gutachten.
2. Unterlagen
Für die Ausfertigung der Unterlagen gelten die Vorgaben in LG00B3.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Technische Vertragsbestimmung - siehe B.3
Vorrangig zu den "Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen" (Teil B.3) gelten folgende projektspezifische technische Vertragsbestimmungen.
Technische Vertragsbestimmungen - siehe B.3
Die Kosten der Benützung von privaten Wegen und Privatgrundstücken sind mit den Positionen für die Baustelleneinrichtung abgegolten. Mit der Übernahme des Bauvorhabens ist eine Anrainerentlastungserklärung der jeweiligen Eigentümer gemäß Teil B.4 vorzulegen.
Für eine effiziente Projektabwicklung ist seitens des AN im Baubüro eine Ausstattung für die Durchführung von Videokonferenzen bereitzustellen:
Die Umsetzung der gesamten Bauleistungen ist auf Grundlage der Bau- und Verkehrsphasenplanung nur in Teilabschnitten möglich.
Die daraus resultierenden Gerätedispositionen - insbesondere für die Tiefgründungsarbeiten (Bohrpfahlarbeiten, DSV - Arbeiten, Spundwandarbeiten) - obliegen dem AN.
Sämtliche Maßnahmen wie mehrmaliges Einrichten, Räumen und Umstellen sowie bauablaufbedingte Stillliegezeiten von Baugeräten sind in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Im Hinblick auf die Bauzeit hat die Durchführung der Arbeiten mit einer ausreichenden Anzahl an Geräten zu erfolgen. Daraus resultierende zusätzliche Baugeräte sind ebenso in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Mit den Positionen „Besondere Verkehrsaufrechterhaltungsmaßnahmen“ und „Besondere Verkehrserschwernisse“ sind sämtliche Erschwernisse durch den öffentlichen Verkehr und dessen Aufrechterhaltung abgegolten. Die Einrichtung, der Betrieb, die Erhaltung (Instandhaltung) und die Räumung der gesamten erforderlichen Verkehrsleitung für alle Bauphasen sind ebenfalls abgegolten.
In der Verkehrsverhandlung wird aufgrund der Vorgaben der Ausschreibung und der vom Bieter seiner Kalkulation zugrunde zulegenden RVS die von der Behörde zu bewilligende Verkehrsführung festgelegt.
Als unverbindliche Richtlinie für den Umfang der Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Verkehrsleiteinrichtungen durch den AN ist die RVS und die Vorgaben der Asfinag in der Ausschreibung bzw. in allfälligen Planungshandbüchern heranzuziehen. Sondertafeln für Sondertransporte, Ausfahrten, Umleitungsbeschilderung, wie sie in der Verkehrsverhandlung vorgeschrieben werden, sind zu berücksichtigen.
Entsprechend Punkt 3.1.1.16 "Temporäre Sicherungsmaßnahmen":
Bezüglich der Durchfahrtshöhen bei Lehrgerüsten wird Folgendes festgelegt:
Eignungsnachweise
Die geforderten Eignungsnachweise sind mindestens 6 Wochen vor Betonierbeginn vom AN vorzulegen.
Gestein:
Eine reine Beurteilung des Gesteins für die Herstellung einer Betondecke aus Langzeiterfahrungen gemäß ÖN B3100 wird nicht zugelassen. Die Gesteinseignung ist mit einer positiven Schnellprüfung gemäß ÖN B3100 nachzuweisen. Sollte die Schnellprüfung negativ sein, ist zusätzlich eine positive Langzeitprüfung gemäß ÖN B3100 vom AN vorzulegen. Weiters ist die mineralogische Zusammensetzung (z.B. mittels Röntgendiffraktometrie) und eine petrografische Beschreibung, vom, nach der ÖN B 3100 getesteten Material vorzulegen.
Zement:
Zur Reduktion von betonschädlichen Alkalikeaktionen ist Zement mit niedrig wirksamen Alkaligehalt zu verwenden und das Na2O – Äquivalent in Masseprozent muß ≤ 0,9 sein. (Anforderung entsprechend DAfStb-Richtlinie: „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton)
Qualitätsüberwachung vor Einbaubeginn durch den AG:
Gestein:
Anhand einer eigenen Gesteinsprobe, welche an der Betonmischanlage entnommen wird, ist vom AG der Eignungsnachweis mittels Schnellprüfung nach ÖN B3100 nachzuweisen. Wurde in der Eignungsprüfung der Nachweis der Gesteinseignung nur über eine Langzeitprüfung nachgewiesen, müssen die Messergebnisse der Schnellprüfung nach ÖN B 3100 zumindest jenen der Eignungsprüfung entsprechen. (Ergebnis Schnellprüfung Qualitätsüberwachung ≤ Ergebnis Schnellprüfung Eignungsprüfung)
Zement:
Das Na2O – Äquivalent wird vom AG anhand einer Zementprobe, welche an der Betonmischanlage entnommen wird, überprüft und das Na2O – Äquivalent in Masseprozent muss ≤ 0,9 sein.
Mit dem Betondeckeneinbau darf erst begonnen werden, wenn sowohl Gestein als auch Zement überprüft wurden und die Werte der Ausschreibung entsprechen.
Qualitätsüberwachung während des Einbaus:
Alle 20.000m² wird das Na2O Äquivalent, das Gestein nach ÖN B 3100 (Schnellprüfung) und die mineralogische Zusammensetzung vom AG überprüft und mit der Eignungsprüfung verglichen. Im Fall, dass der Eignungsnachweis des Gesteins nach ÖN B 3100 nur mittels Langzeitprüfung erreicht wurde, ist zusätzlich eine Langzeitprüfung vom AG durchzuführen.
Zusätzlich werden alle 20.000m² entsprechende Rückstellproben der Betonausgangsstoffe (Gestein, Zement, sämtliche Zusatzmittel), gemeinsam mit dem AN entnommen. Die Rückstellproben sind bis zum Vorliegen der Messergebnisse nach ÖN B 3100 (max. 1 Jahr) aufzubewahren.
Sollte der ausschreibungsgemäße Eignungsnachweis während des Einbaus mittels Schnellprüfungen nicht nachgewiesen werden können, so werden 50 % Herstellkosten des Oberbetons für den der Schnellprüfung zuzuordnenden Abschnitt bis zum Vorliegen der zugehörigen Langzeitprüfungen nicht ausbezahlt.
Sollte die Langzeitprüfung die Eignung bestätigen, werden umgehend auch die restlichen 50 % der Herstellkosten ausbezahlt. Sollte hingegen auch durch die Langzeitprüfung die ausschreibungskonforme Eignung nicht nachweisen, so tritt folgende Sanktion in Kraft.
Sanktion:
Wird im Zug der Qualitätsüberwachung während des Einbaus festgestellt, dass das Na2O Äquivalent bzw. die ÖN B3100 nicht eingehalten wurde, werden 50% der Herstellkosten für den Oberbeton für den entsprechenden Abschnitt nicht vergütet.
Der Abstand für Dübelleisten ist lt. Planungshandbuch Brücke mit 20 cm fest gelegt, entgegen der LB VI Pos.: 100722A / B mit 30 cm!
Entgegen der Festlegungen der B.3 Punkt 3.1.2.20.3 ist die statische Dimensionierung und Ausbildung des Lärmschutzes vom AN beizustellen.
Es werden dem AN sämtliche vorhandene Grundlagen für die Erstellung der statischen Dimensionierung bei Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.
Als Frist für die Vorlage der Berechnungen für die vom AN angebotenen Lärmschutzwände werden
vereinbart.
Erforderliche Untergrunderkundungen sind gemäß ÖNORM EN 1997-2 vorzunehmen.
Prüfvermerk:
Alle vom AN vorzulegenden statischen Berechnungen, Bewehrungspläne etc. müssen von einem staatl. befugten und beeideten Ziviltechnikers oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erstellt werden.
Es sind folgende Einwirkungen gemäß o.a. ÖNORM anzusetzen:
1. Im Freilandbereich (ausgenommen Brücken) gilt:
Es ist grundsätzlich die EN 1794-1 mit folgenden Anmerkungen anzuwenden:
2. Auf Brücken und Kunstbauten gilt:
Bemessungsvorschriften:
Es sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.
Die Lärmschutzwand ist nicht als Fahrzeugrückhaltesystem auszubilden.
Ergänzend zu Teil B.3 Punkt 3.1.2.20.4 Unterpunkt 4.2 "Lärmschutzwälle und -dämme" gilt für aufgesetzte Lärmschutzwände:
Zur Vermeidung von Setzungen oder Verdrehungen der aufgesetzten Lärmschutzwand muss der
Nachweis der erreichten Verdichtung entweder durch:
jedoch mindestens 1 Nachweis für jeden einzelnen Damm
Reibungswinkel Schüttmaterial mind. 32,5°
Für die Planung und Ausführung sind die Vorgaben und Forderungen aus dem Technischen Planungshandbuch PLaNT120.010.1000 CN.as-LINIE Standard einzuhalten und zu berücksichtigen.
Für die Materialspezifikation wird auf das Technische Planungshandbuch PLaNT119.020.2000 CN.as Material-Katalog verwiesen.
Im gesamten Markierungsbereich, inklusive aller Tunneln und Galerien, sind für die Arbeitsdurchführung die erforderlichen Verkehrsleitungsmaßnahmen und Absicherungen durch den AN durchzuführen. Sämtliche dafür anfallende Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Arbeiten sind generell mit der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. Betriebszentrale der ASFiNAG zeitlich und örtlich abzustimmen. Dazu ist ein detaillierter Bauablauf den Betriebsleitern vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.
Nachtarbeit (d.h. Arbeit zwischen
Restliche Bodenmarkierungen können während der Normalarbeitszeit erfolgen.
Zur Kontrolle der Verformungen sind bei allen Objekten auf Grundlage des geotechnischen Gutachtens Messpunkte zu versetzen und höhen- und lagemäßig aufzunehmen. Die Messhäufigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen der Geotechnik, jedoch ist zumindest bei jedem Lastwechsel zu messen.
Das Messprogramm ist zeitgerecht mit dem AG abzustimmen. Die Messdaten sind dem AG in ausgewerteter Form zu übergeben.
Weiters sind die bei den Spezialtiefbauarbeiten (Bohrpfahlarbeiten, DSV-Arbeiten) erschlossenen Bodenschichten laufend zu dokumentieren und in graphischer Form (geotechnische Längsabwicklung) darzustellen. Eine übersichtliche Endausfertigung in Form von geotechnischen Längsschnitten sind seitens des AN spätestens mit Abschluß der Rohbauarbeiten dem AG zu übergeben (digital und 3-fach Papier).
Sämtliche oa. Leistungen und Kosten gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten.
Sämtliche Kanäle inkl. der Schachtanschlüsse, die der Ableitung von Oberflächenwässern dienen, sind wasserdicht herzustellen. Alle diesbezüglichen Mehraufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Dichtheit ist gem. den einschlägigen Normen nachzuweisen und die Nachweise dem AG vorzulegen.
Für die „Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut“ werden folgende Punkte Vertragsbestandteil:
Die ASFiNAG ist bestrebt, im Sinne der Wirtschaftlichkeit und des Umweltgedankens das Recycling von hochwertigen Baustoffen zu fördern. Aus diesem Grund wurde beim gegenständlichen Bauvorhaben die Verwendung von Ausbauasphalt festgelegt.
Im Leistungsverzeichnis des Hauptangebotes sind einige Asphaltpositionen mit „RA20“ ausgeschrieben. RA20 bedeutet, dass ein Anteil von 20% Recyclingasphalt (in Masse Prozent) bei der Mischgutherstellung beigemengt werden muss.
Alternativen mit RA Zugabe gemäß RVS abweichend von den ausgeschriebenen 20% RA Material Beimengung sind zulässig. Zugaben bis 10 Prozent werden analog Mischgut ohne RA Material behandelt und sind nicht zu definieren. Die Pönalregelung gilt analog zum angebotenen RA Anteil. D.h. z. B. AC22binder,PmB25/55-65, H1, G4, RA20, hier ist die Ausgangsbasis 20% RA Material zur Berechnung der Pönalen. Die Berechnung der Pönalen wird in Position 00B406W geregelt.
Das Liefern und der Einbau der Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl im Freiland ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt durch den AG mittels eigener Beauftragung eines Lieferanten. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Abrufes, der Koordinierung, der Berücksichtigung der Einbauten, der Vermessung, der Beweissicherung von Schäden, etc. ist im LV eine entsprechende Position vorgesehen.
Das Liefern und der Einbau der Fahrzeugrückhaltesysteme aus Betonfertigteilen im Freiland ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt durch den AG mittels eigener Beauftragung eines Lieferanten. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Abrufes, der Koordinierung, der Berücksichtigung der Einbauten, der Vermessung, der Beweissicherung von Schäden, etc. ist im LV eine entsprechende Position vorgesehen.
Der AN hat mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen und zu dokumentieren, dass für das eingesetzte Personal, inkl. aller Subunternehmer, das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Der AG behält sich vor, diesbezüglich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Der AN hat dem AG eine Regelarbeitszeit im Ausmaß von max. 10 Arbeitsstunden täglich (zuzüglich max. 1 Stunde Pausenzeit) im Rahmen der Baueinleitung bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeit sind dem AG vorab schriftlich mitzuteilen.
Der AG behält sich insbesondere das Recht vor, bei den Stichproben jene Arbeitnehmer zu überprüfen, die außerhalb der bekannt gegebenen Regelarbeitszeit im Arbeitseinsatz auf der Baustelle angetroffen werden.
Die tatsächlichen Arbeitszeiten sind im Bautagesbericht anzuführen (u.a. Anzahl eingesetzter Personen/Partien, jeweils Arbeitszeiten von – bis).
Liegt dem AN eine Betriebsvereinbarung bzw. die Zustimmung des Arbeitsinspektorats für eine längere zulässige Arbeitszeit vor, so ist diese Regelung dem AG vor Inanspruchnahme schriftlich bekannt zu geben.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben wird auf Grund der vorgesehenen Bauzeit mit einem Regelarbeitszeitmodell voraussichtlich nicht das Auslangen gefunden. Der AN hat spätestens im Zuge der Baueinleitung dem AG ein Arbeitszeitmodell vorzulegen (und mit einem detaillierten Bauzeitplan zu hinterlegen), wie der AN die Umsetzung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes vorsieht.
Beispielhaft kann dies etwa durch einen - nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen - Mehrschichtbetrieb erfolgen (z.B. die Umsetzung der Arbeiten im 7-Tage-Wochenbetrieb, Tag-/Nachtbetrieb, Durchlaufbetrieb).
Im Rahmen des Arbeitszeitmodells ist der geplante Arbeitseinsatz der unterschiedlichen Arbeitspartien (inkl. Personaleinsatz) darzulegen und im Zuge des Baufortschrittes aktuell fortzuschreiben.
Auf Basis dieser Vorlage wird dann die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wie in Pos. 00B301Y beschrieben stichprobenartig kontrolliert.
Im Sockelbereich (Draufsichtbereich) sind zur Verkehrsseite gelbe retroreflektierende Elemente außerhalb der senkrechten oder nahezu senkrechten Sockelteile, ersatzweise mindestens 5 cm, maximal 20 cm von der Sockelkante entfernt (Begrenzung der Verschmutzung), im Längsabstand von 100 bis 150 cm anzubringen. Die Reflektoren müssen Rückstrahlwerte von mindestens 12 mcd/lx haben (Messgeometrie Anleuchtungswinkel ε/Beobachtungswinkel ß: 3,5/5°). Die Elementkörper müssen gelb oder tagesleuchtgelb sein und können verdübelt, verschraubt, gesteckt oder geklemmt sein, so dass sie sich nicht von sich aus von der Schutzeinrichtung lösen. Im oberen Seitenwandbereich sind zur Verkehrsseite ebenfalls gelbe retroreflektierende Elemente unter folgenden Randbedingungen anzubringen:
• Unterkante dieser Elemente mindestens 400 mm über der Bodenfläche,
• Oberkante dieser Elemente höchstens 600 mm über der Bodenfläche,
• Längsabstand dieser Elemente zwischen 100 und 150 cm,
• Elemente an Ober- und Unterkante jeweils übereinander angeordnet,
• Rückstrahlwerte der Reflektoren mindestens 12 mcd/lx im Neuzustand (Messgeometrie Anleuchtungswinkel ε/Beobachtungswinkel ß: 3,5/5°), Abstand zwischen oberer und unterer Kante dieser Elemente zwischen 45 und 80 mm,
• Elementkörper in Gelb oder Tagesleuchtgelb; Dicke, gemessen senkrecht zur Oberfläche der Schutzeinrichtung, bei Feststoffen 20 bis 30 mm, bei flexiblen Materialien 20 bis 50 mm.
Anstelle der retroreflektierenden Elemente kann im oberen Seitenwandbereich auch ein durchgehendes, retroreflektierendes Band angebracht werden. Der Rückstrahlwert je 1 lfdm Länge des Bandes muss mindestens 12 mcd/lx betragen. Im Übrigen gelten die zuvor genannten Bedingungen. Die Elementkörper oder Bänder können verdübelt, verschraubt, gesteckt oder geklemmt werden. Sie dürfen jedoch aufgrund ihrer Befestigungsart die Sicherheit bei einem Anprall nicht mindern.
Auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L Sanierungsgebieten (IG-L Off-RoadV), BGBl. II Nr. 76/2013, wird ausdrücklich hingewiesen. Allenfalls damit verbundene Erschwernisse sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Seitens AN sind Baustellenkommunikationstafeln („Politafeln“ mit verschiedenen Themen wie z.B. „noch 4 km“, etc.) im Format 150 mm / 100 mm Aufzustellen, bei Bedarf umzustellen und zu Räumen. Das Liefern der Baustellenkommunikationstafeln ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Beistellung erfolgt durch den AG. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Auf- und Abbaus, des Vorhaltens, des Abrufes, etc. sind im LV entsprechende Positionen vorgesehen.
Das zu verwendende Layout und die Aufstellorte werden vom AG bzw. der ÖBA bekanntgegeben bzw. sind mit diesen abzustimmen. Die Aufstellung erfolgt nach Einrichtung der Verkehrsführung bzw. Arbeitsbeginn auf Baudauer.
Als zugelassene Fahrbahnübergangskonstruktionen aus Stahl gelten:
Konstruktionen, welche eine Zulassung durch das bmvit laut RVS 15.04.51 besitzen (gelistet unter http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/technik/bautechnik/index.html) oder deren Zulassungsansuchen beim bmvit auf Basis einer bestehenden Zulassung zur Verlängerung eingereicht wurde. Nach Zurückziehung der RVS 15.04.51 gelten bestehende Zulassungen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung.
Konstruktionen, für die eine Leistungserklärung gemäß ETAG 032 vorhanden ist und die zusätzlich der ÖNorm B4031 und der ÖNorm B 4032 entsprechen. Spätestens 2 Wochen vor Einbaubeginn der Fahrbahnübergangskonstruktion ist die ÖNorm Konformität nachzuweisen.
Profil- und Fingerkonstruktionen, für die eine Leistungserklärung gemäß ETAG 032 vorhanden ist und die bis zum Inkrafttreten der ÖNorm B4031 und der ÖNorm B 4032 nachfolgende Punkte erfüllen:
Grundsätzlich gilt die ETAG 032.
Weiters gilt die RVS 15.04.51 in folgenden Punkten, wenn nicht in der ETAG 032 vorrangig geregelt:
Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
Es gilt eine Entwurfslebensdauer (Work-Life Category), die der projektspezifischen Verkehrskategorie gemäß ÖNorm EN 1991-2:2012, Tab. 4.5 entspricht.
Fahrbahnübergänge sind grundsätzlich der Schadensfolgeklasse CC2 zuzuordnen. Generell gilt die Ausführungsklasse EXC2. Für dynamisch beanspruchte Bauteile ist Ausführungsklasse EXC3 nachzuweisen.
Das Typenblatt muss die Festlegungen der Ausführungsklassen der einzelnen Bauteile enthalten. Diese Angaben müssen für die Bauausführung zugänglich sein.
Die Lastabtragung der Kräfte über die Verankerungen von Übergangskonstruktionen in das Tragwerk ist nachzuweisen.
Die atmosphärischen Korrosivitätskategorien C4 (stark), C5-I (sehr stark – Industrie) und C5-M (sehr stark – Meer) nach ÖNORM EN ISO 12944-2 sind zu berücksichtigen und anzugeben.
Aluminium als Werkstoff ist für Fahrbahnübergangskonstruktionen nicht zulässig.
Der Verschleiß befahrener Oberflächen ist auf sehr unterschiedliche mechanische Einwirkungen aus Verkehr (Schmutz, Schneeketten, Schneepflüge u. dgl.) zurückzuführen. Dieser Verschleiß ist nicht Gegenstand dieser Festlegungen, solange er die Tragsicherheit und Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt.
Das Typenblatt muss Herstellerangaben bezüglich der Alterung und Auswirkung von Umwelteinflüssen u. dgl. auf die Änderung der Eigenschaften von Bauelementen in Anlehnung an ETAG 032 enthalten. Zumindest sind die Bauteile anzuführen, die diesen Einflüssen unterliegen. Zusätzlich sind Grenzwerte für die maximal zulässigen Veränderungen anzugeben. Das Typenblatt hat ferner eine produktspezifische Anweisung zu enthalten, ob, wann und wie derartige Bauteile zu prüfen/überwachen sind und wie ein Austausch nach Erreichen eines Grenzwertes zu erfolgen hat. Hierbei ist zu beachten, dass alle Bauteile, die den o.a. Veränderungen unterliegen, entweder von unten (ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs) prüf-, überwach- und austauschbar sein müssen, oder – wenn nur von oben eine Zugänglichkeit möglich ist – so konzipiert sein müssen, dass die Prüfung, Überwachung und der Austausch zumindest fahrstreifenweise erfolgen kann. Dies ist im Typenblatt zu beschreiben.
Es sind folgende grundlegende Nachweise der Systemwerte nach ETAG 032 zu prüfen und zu bestätigen:
Ausnahmen:
Die Dauerhaftigkeit der Kennwerte gegen Korrosion, Alterung, Chemikalien, Temperatur, UV-Strahlung, Frost-Tau, Ozon (Durability of the characteristics against: Corrosion, ageing, chemicals, temperature, UV-radiation, freeze-thaw, ozone) ist grundsätzlich ist in Abhängigkeit vom Design sinngemäß wie in der ETAG 032 definiert, erforderlich.
Zur Einhaltung der Anforderungen an die Überhöhung und der Ebenheit im Bereich von Fahrbahnübergangskonstruktionen sind spezielle Maßnahmen (Einbau am Draht, Vermessung bzw. Absteckung, Deckenbuch, Herstellung von Anschlüssen zu bestehenden Fahrbahnübergangskonstruktionen, Abdeckplatten, etc.) erforderlich. Die Leistungen werden mit einer gesonderten Position vergütet.
Um die erhöhten Anforderungen an den Hohlraumgehalt bei Deckschichten auf Brücken einzuhalten, sind Maßnahmen bzw. Änderungen bei der Mischgutzusammenstellung sowie beim Einbau erforderlich welche durch den AN zu berücksichtigen sind.
Technische Vertragsbestimmungen - siehe B.3
Nach Maßgabe des § 6 der Recycling-Baustoffverordnung sind die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile im Zuge des Abbruchs am Anfallsort (d.h. auf derselben Baustelle) zu trennen. Für diese Trennung stellt der AG im Baufeld folgende Flächen und Einrichtungen bereit:
Für die Trennung der für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile im Zuge des Abbruchs werden vom AG im Sinn des § 6 Abs 1 zweiter Satz der Recycling-Baustoffverordnung am Anfallsort (d.h. auf derselben Baustelle) keine Flächen und Einrichtungen bereitgestellt. Der AN ist verpflichtet, die Trennung der Hauptbestandteile in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage vorzunehmen und dem AG vorab die entsprechenden Genehmigungen vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN dem AG die verordnungskonforme Trennung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachvollziehbar nachzuweisen.“
Es ist grundsätzlich ein Leuchtdichtekoeffizienten von mindestens q0>= 0,05cd/m2/lx zu gewährleisten.
Sollte der geforderte Leuchtdichtekoeffizient von mind. q0>= 0,05cd/m2/lx nicht erreicht werden, ist die Deckschicht abzufräsen und neu mit den geforderten Werten herzustellen, oder die Deckschicht ist durch Beschichten mittels 2-Komponenten Kunstharz und Absplitten mittels hellem Gestein – z.B. EP Gripp-Verfahren auf den geforderten Leuchtdichtekoeffizient von mind. q0>= 0,05cd/m2/lx aufzuhellen.
Eine Aufhellung durch eine farbige Beschichtung (Streichen) der Fahrbahnoberfläche ist unzulässig.
Hinweis: Es ist zu beachten, dass nachfolgend möglicherweise ein höherer Leuchtdichtekoeffizient gefordert wird.
Asphaltdecke der Tunnelfahrbahnen
Erhöhung des Leuchtdichtekoeffizienten von q0>= 0,05cd/m2/lx auf mindestens q0>= 0,06cd/m2/lx
Die Fahrbahndecke im Tunnelinneren muss der Belagsklasse R3 mit einem Leuchtdichtekoeffizient von mindestens q0>=0,06 cd/m²lx, gemäß RVS 09.02.41, entsprechen und sind diese Eigenschaften durch Prüfbefunde nachzuweisen.
Asphaltdecke der Tunnelfahrbahnen
Erhöhung des Leuchtdichtekoeffizienten von q0>= 0,05cd/m2/lx auf mindestens q0>= 0,07cd/m2/lx
Die Fahrbahndecke im Tunnelinneren muss der Belagsklasse R3 mit einem Leuchtdichtekoeffizient von mindestens q0>=0,07 cd/m²lx, gemäß RVS 09.02.41, entsprechen und sind diese Eigenschaften durch Prüfbefunde nachzuweisen.
Projektspezifische technische Bestimmungen EM
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Projektspezifische technische Bestimmungen EM
Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Folgende projektspezifische Vorgaben sind zu beachten:
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Ständige Vorbemerkungen:
1. Rechtliche Vertragsbestimmungen - siehe B.4
Vorrangig zu den "Allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge" (Teil B.4) gelten folgende projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen.
Anwendungsbereich
keine Ergänzungen bzw. Abänderungen
Normative Verweise
keine Ergänzungen bzw. Abänderungen
Begriffe
keine Änderungen bzw. Ergänzungen
Verfahrensbestimmungen
keine Änderungen bzw. Ergänzungen
Vertrag
Teile der Leistung werden nach der Fertigstellung durch den AG an Dritte übergeben. Der AG behält sich deshalb vor, anlässlich dieser Übergabe die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen aus diesem Vertrag (insbesondere Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz) an Dritte (zB verbundene Gesellschaften der ASFiNAG, Bund, Gemeinde usw.) zu zedieren.
Hat sich der AN verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom AG beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die Ware den AG unverzüglich davon zu informieren und die Ware jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
Generell gilt, dass vom AN sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. AWG 2002, ALSAG, Deponieverordnung 2008, Bundesabfallwirtschaftsplan, landesrechtliche Bestimmungen, WRG 1959, Elektroaltgeräteverordnung - EAG VO idgF, usw.) im Zuge der Materialdisposition einzuhalten sind.
Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspostionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist das Material vom AN wegzuschaffen. Soweit die tatsächliche Materialbeschaffenheit den Ausschreibungsunterlagen (z.B. Baugrunddokumentation, Voruntersuchungen etc.) entspricht, ist in diesem Fall ein gegebenenfalls abzuführender Altlastenbeitrag unabhängig von der Frage, wer in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nach § 4 ALSAG Beitragsschuldner ist, vom AN zu tragen.
Im Fall von Mehrkostenforderungen des AN sind die geltend gemachten Ansprüche durch Verfuhrkarten auf Basis von Tagesmengen und Wiegescheinen (bei Bodenaushub: Verfuhrkarten und Lieferscheine) nachzuweisen.
Im Fall einer Abweichung der tatsächlichen Materialbeschaffenheit von der Dokumentation in der Ausschreibungsunterlage oder wenn in der Ausschreibung eine bestimmte Art der Entsorgung bzw. Verwertung/Wiederverwendung vorgesehen ist, ist ein gegebenenfalls anfallender ALSAG-Beitrag grundsätzlich vom AG zu tragen.
Ein Muster der Verfuhrkarten ist dem Anhang im Teil B.4 zu entnehmen.
Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer iSd AWG.
Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs 5a AWG übergeben und der AN ist gemäß § 15 Abs 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt.
Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder -behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammleroder –behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (dh nachweislich; zB durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder –behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Alle Verwiegungen (Vollverwiegungen und Leerverwiegungen) haben nur auf geeichten Wiegevorrichtungen zu erfolgen. Sie sind mittels Wiegescheinen zu dokumentieren. Verpackungs- und Fahrzeuggewichte sind gesondert auszuweisen. Die Angabe der Verwiegungsdaten hat in "Tonnen" zu erfolgen.
Auf die Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl 1991/259, wird ausdrücklich hingewiesen; die in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen sind vom AN einzuhalten.
Der AN hat dem AG entweder nachzuweisen, dass er selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, oder aber eine gesetzeskonforme Weitergabe der Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler erfolgt.
Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen entsprechenden Auszug aus dem elektronischen Register der Abfallsammler- und Behandler des Umweltbundesamtes (EDM-Portal – ERAS) zu erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Nachweis durch Vorlage der für die Sammlung bzw Behandlung der Abfälle notwendigen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen und Nichtuntersagungen (anlagenrechtliche Genehmigungen, Gewerbeberechtigung, § 24 AWG-Berechtigung, § 25 bzw § 24a AWG-Erlaubnis) zu erbringen.
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemäß Abfallnachweisverordnung und/oder Abfallbilanzverordnung sind dem AG jedenfalls einmal jährlich sowie am Bauende, über Aufforderung des AG jedoch zusätzlich binnen 10 Werktagen, vorzulegen.
Die zu führenden Unterlagen (Dokumentationspflicht) müssen so detailliert sein, dass bei einer (auch unangemeldeten) Überprüfung durch die Abfall- oder Altlastenbehörde sofort mitgeteilt werden kann, wie Materialien entsorgt wurden, woher zwischengelagerte Materialien stammen, seit wann sie zwischengelagert werden und wofür diese verwendet werden.
Unbeschadet allfälliger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen hat der AN, wenn sich der Arbeitsbereich (auch Zufahrten) in der Nähe von Wohngebäuden befindet, im Rahmen seiner vertraglichen Schadenminderungspflicht zumutbare Maßnahmen gegen übermäßige Erschütterungs-, Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung zu treffen.
Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass durch wassergefährdende oder organismenschädigende Stoffe, wie z.B. Schmier- und Antriebstoffe von Baumaschinen, Hydrauliköle, Zementwässer, Bauzuschlagstoffe, etc. keine Verunreinigung des Untergrunds oder von Gewässern stattfindet.
Alle der Mineralöllagerung oder der Manipulation mit derartigen Stoffen, wie z.B. der Betankung, Wartung, Reparatur oder dem Waschen von Baugeräten sowie der Mineralölanlieferung, dienenden Flächen sind gegen Versickerung und sonstige Gewässer- bzw. Grundwasserverunreinigungen zu sichern.
Eine ausreichende Menge an geeigneten Ölbindemitteln ist auf der Baustelle bereit zu halten und im Bedarfsfall umgehend einzusetzen.
Der AN hält den AG hinsichtlich sämtlicher Kosten, Schäden, Aufwendungen, Ersatzzahlungen udgl die dem AG aufgrund der Verletzung wasser- und abfallrechtlicher Bestimmungen oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans durch den AN entstehen, vollkommen schad- und klaglos.
Der AN als Übernehmer von gefährlichem Abfall hat den Begleitschein vorzubereiten, insbesondere hat er die laufende Nummer am Begleitschein einzutragen. Falls sich der AN für die Beförderung eines Subunternehmers bedient, ist dieser am Begleitschein vom AN einzutragen bzw. diese Eintragung vom AN zu veranlassen.
Der AG deklariert nach Übergabe des vorbereiteten Begleitscheins Art, Menge, Herkunft und Verbleib und die Identifikationsnummer im Begleitschein. Im Anschluss daran wird der Begleitschein im Original dem AN oder dessen Subunternehmer übergeben. Eine Kopie des Begleitscheins ist dem AG sofort zu übergeben (Nachweisführung). Die vollständige Kopie ist dem AG nach Übergabe des Abfalls am Zielort (Sammler oder Behandler) zu übergeben.
Für die grundlegende Charakterisierung des Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- und Abbruchmaterials gemäß ÖNORM S 2126 bzw. Deponieverordnung 2008 sind die entsprechenden Untersuchungen des AG, welche von diesem im Vorfeld der Ausschreibung veranlasst wurden, maßgeblich.
Wird im Zuge der Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- oder Abbrucharbeiten Material angetroffen, welches augenscheinlich aufgrund organoleptischer Beurteilung nicht der grundlegenden Charakterisierung entspricht, ist ehestens der AG zu verständigen. Dem AG ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um eine Überprüfung durch eine gemäß AWG befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu können.
Verwiesen wird darauf, dass bei allen Abbruchpositionen, aber auch bei Abbrucharbeiten, die als Nebenleistung in Positionen inkludiert sind, auch der vom AN gegebenenfalls abzuführende Altlastensanierungsbeitrag mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten ist.
Das Wegschaffen des angetroffenen kontaminierten Materials, dessen Verunreinigung nicht durch den AN im Zuge des Baugeschehens verursacht wurde, wird vom AG vergütet.
Die baugeologische und geotechnische Baugrunddokumentation der Tunnelbauarbeiten, der Arbeiten für die Schächte und der Abtragsarbeiten der Voreinschnitte wird vom AG durchgeführt. Für alle übrigen Aushub-, Abtrags-, Abbruch- und Bohrarbeiten ist das angetroffene Material seitens des AN gemäß den einschlägigen LV-Positionen, wenn keine einschlägigen LV-Positionen vorhanden sind, gemäß den einschlägigen ÖNORMEN, zu klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke darzustellen.
Der Baubetrieb ist derart zu gestalten, dass die Deponieklasse des Aushub-, Abtrag- und Ausbruchsmaterials (soweit dies durchführbar ist) nicht nachteilig verändert wird. Als "nicht durchführbar" wird zB die Trennung des unvermeidlichen Spritzbetonrückpralles vom Ausbruchmaterial gesehen. Als "durchführbar" wird jedenfalls die Trennung des bewehrten Ortsbrustspritzbetons und des Abbruchmaterials der Innenulmen und von temporären Sohlgewölben vom Ausbruchsmaterial bzw. vom Sohlschüttmaterial angesehen.
Verfuhr innerhalb des Baustellenbereiches: Der AN hat dem AG wöchentlich Verfuhrkarten auf Basis von Tagesmengen inkl. Lageplan mit Angabe der Entnahme- und Einbaustellen zu übergeben.
Ein Muster der Verfuhrkarten ist dem Anhang im Teil B.4 zu entnehmen.
Wenn in der Ausschreibung eigene Leistungspostionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist vom AN gemäß den Grundsätzen des AWG mit Materialien aus Bauarbeiten so zu disponieren, dass soweit rechtlich möglich, kein Abfall anfällt. Die vorgesehene Verwertung/Wiederverwendung ist insbesondere auch durch gezielte Erfassung, Qualitätssicherung, sortenreine Trennung bzw Sortierungen/Behandlungen, (getrennte/zeitlich beschränkte) Zwischenlagerung zu ermöglichen.
Lässt sich aufgrund des Zustands der anfallenden Materialien (zB Schadstoffbelastung, Inhomogenität) die Abfalleigenschaft nicht vermeiden, so hat eine Zwischenlagerung und Behandlung/Aufbereitung nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass keine Altlastenbeitragspflicht für den AG entsteht (z.B. Lagerzeit < 1 Jahr vor Beseitigung bzw. 3 Jahre vor Verwertung gemäß ALSAG).
Eine etwaige Zwischenlagerung und Aufbereitung hat an den vom AG zur Verfügung gestellten Flächen zu erfolgen.
Ein im Fall einer vertragswidrigen Disposition mit Abfällen durch den AN gegebenenfalls anfallender ALSAG-Beitrag ist vom AN zu tragen.
Werden im ggst. Projekt Recycling Baustoffe seitens des AN eingesetzt, so sind die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und zum Zeitpunkt des Einbaues gültigen Recycling-Baustoffverordnung zwingend einzuhalten.
Zur Erstellung und Ausführung von Unterlagen wird auf die Positionen 00B425 bzw. 00B426 verwiesen.
In Ausnahme zu B.4 Punkt 5.4.2 Abs. 2 werden folgende Leistungen über nachfolgende Positionen vergütet:
Nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber bekannt zu geben.
Der Einsatz dieser Subunternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
Der AG wird binnen einer Frist von drei Wochen ab vollständigem Erhalt der, die Leistungsfähigkeit und die Eignung des Subunternehmers nachweisenden, Unterlagen entscheiden, ob der Subunternehmer zugelassen wird oder nicht. Der AG kann bei Vorliegen der erforderlichen Eignung die Zustimmung zu einem Subunternehmer nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der AG nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung ablehnt.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der kritischen Leistungen (Pos. 00B103A) bzw. gegen die Bestimmungen zur Namhaftmachung der Subunternehmer (B.1 Pkt. 1.1.25 sowie Pos. 00B103D) berechtigen den AG zum Rücktritt vom Vertrag im Sinn des B.4 Pkt. 5.8.
Leistung, Baudurchführung
Termine:
Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen. Im Schlussbrief werden sämtliche Termine, unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen des AN, festgelegt.
Als vertraglicher Baubeginn ist, soweit nicht explizit anders festgelegt, bei der Kalkulation das Ende der Zuschlagsfrist zzgl.
Die oben angeführten
Pönalisierte Ausführungsfristen und Zwischentermine:
Nicht pönalisierte verbindliche Zwischentermine:
Grundsätzlich sind nachstehende Einbauten im Baufeld vorhanden:
Alle üblicherweise zu erwartenden Erschwernisse, welche bei der Leistungserbringung durch die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Einbauten und Freileitungen entstehen sowie Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Einbauten und Freileitungen, die im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsträger zu treffen sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werden auf der Baustelle Blindgänger, Munition o.ä. gefunden, so hat der Auftragnehmer die Bauarbeiten an dieser Stelle und in der näheren Umgebung des Gefahrenbereiches sofort abzubrechen. Die Fundstelle ist abzusperren und als Gefahrenzone deutlich zu kennzeichnen. Die Bauaufsicht des Auftraggebers, die Polizeidienststellen und der Entminungsdienst sind sofort zu verständigen und über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Dieselben Maßnahmen müssen auch getroffen werden, wenn während der Bauarbeiten Gegenstände, die nicht eindeutig als ungefährlich bestimmt werden können, aufgefunden werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch Anschlag und durch Belehrung sämtlicher Arbeitskräfte auf der Baustelle die Einhaltung vorstehender Bedingungen sicherzustellen.
Auf die allgemein geltende Mautpflicht, gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), wird ausdrücklich hingewiesen.
Für die Bautätigkeit im mautpflichtigen Straßennetz bedeutet dies, dass sämtliche mautpflichtigen Fahrzeuge, die am verbleibenden "befahrbaren" Fahrstreifen neben der Baustelle fahren, automatisch die Mautgebühr entrichten. Alle "Baustellenfahrzeuge" dürfen jedoch nach dem Einfahren in die Baustelle die GO-Box vor nicht gerechtfertigten Abbuchungen abschirmen .Dies erfolgt mit speziellen metallischen "Abschirmverpackungen", die in jeder Vertriebsstelle oder auch an den Mautstellen gegen Entgelt (diese Kosten hat der AN zu tragen) erhältlich sind.
Es dürfen daher alle diesbezüglichen Nutzer folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Mautabbuchung innerhalb der Baustelle vornehmen:
1. unverzüglich nach dem Einfahren in die Baustelle die GO-Box demontieren
2. die GO-Box in die Abschirmverpackung geben und so vor Abbuchungen schützen.
Nach dem Verlassen der Baustelle gilt wiederum die allgemeingültige Mautpflicht und haben die diesbezüglichen Nutzer daher insbesondere Folgendes zu veranlassen:
1. vor dem unmittelbaren Ausfahren aus der Baustelle ist unverzüglich die GO-Box wieder ordnungsgemäß zu montieren
2. und es ist somit die Mautgebühr wieder ordnungsgemäß zu entrichten.
Arbeiten die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (zB laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen.
Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt:
Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten
Insbesondere werden folgende wesentliche Tätigkeiten gleichzeitig mit den Arbeiten des AN durchgeführt:
Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt.
Das Thema Arbeitssicherheit bzw. Baustellensicherheit ist ein wesentliches Anliegen der ASFiNAG. Aus diesem Grund ist es dem AG wichtig, sämtliche Arbeitsunfälle zu erfassen und einer Auswertung zuzuführen. Die Erfassung der Unfälle ist mittels einer bei der Projektleitung anzufordernden Excel-Liste durchzuführen. Das Format der Liste muss unverändert bleiben, da sonst die Auswertung AG-intern nicht mehr möglich ist.
In weiterer Folge ist diese Liste monatlich, wenn nicht anders im Vertrag angeführt, am ersten Werktag des Folgemonats vom Auftragnehmer elektronisch an den Projektleiter des AG, die ÖBA und an den Baustellenkoordinator (sofern vorhanden) abzuliefern. Das gilt auch für Leermeldungen.
Die Preise sind in allen Preisanteilen für die Dauer von
als Festpreise anzubieten und gelten als solche vereinbart.
Für Leistungen nach Ende der oben vereinbarten Frist, gilt die Preisumrechnung aus Position
Die Preise sind in allen Preisanteilen als veränderliche Preise anzubieten und gelten als solche vereinbart.
Sollte einer der vereinbarten Indizes nicht mehr verlautbart werden, gilt der dann an seine Stelle tretende Index.
Ein Preisnachlass unterliegt immer der Gleitung.
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für die Leistungsgruppen LG 01 bis 08, 10 bis 12, 19 bis 29, 32 bis 36, 41 bis 42, 45 bis 51, 53, 58, 90 und 98 der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) erfolgt für den Anteil "Sonstiges" die Preisumrechnung nach den gleichlautenden Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- und Straßenbau.
Die Preisumrechnung der Leistungsgruppen 09, 13 bis 15, 37, 52, 57 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den ua Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- und Straßenbau:
LG 09 | Rohrleitungen, Wasserversorgung und Druckleitungen | LG 10 |
LG 13 | Brunnenbau Wasserversorgung | LG 20 |
LG 14 | Unterirdische Wiederherstellung Rohrleitungen | LG 10 |
LG 15 | Unterirdische Neuverlegung Rohrleitungen | LG 20 |
LG 37 | Antriebe Stahlwasserbau | LG 35 |
LG 52 | Steinschlagschutznetzsysteme | LG 22 |
LG 57 | Sanierung von Altlasten u. kontaminierten Flächen | LG 58 |
Die Preisumrechnung der LG 31 und 43 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- und Straßenbau bezogen auf Unterleistungsgruppen:
ULG 31 01 | Betonarbeiten – Beton | LG 31_1 |
ULG 31 02 | Betonarbeiten – Bewehrung | LG 31_2 |
ULG 31 03-07 | Betonarbeiten – Schalung und Diverses | LG 31_3-7 |
ULG 43 01-02 | Straßenausrüstung – RHS aus Stahl | LG 43_1-2 |
ULG 43 03-04 | Straßenausrüstung – RHS aus Beton | LG 43_3-4 |
ULG 43 05-12 | Straßenausrüstung – Diverses | LG 43_5-12 |
Der Nachweis des Erreichens des Schwellenwertes gemäß ÖNORM B 2111 ist gesondert für jede Leistungsgruppe bzw. Unterleistungsgruppe zu führen.
Die Preisumrechnung aller sonstigen LBs sowie sonstiger Leistungsgruppen der LB-VI erfolgt nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Baugewerbe und Bauindustrie.
Für Leistungen der Standardisierten Leistungsbeschreibung Technische Infrastruktur (LB-TI) erfolgt die Preisumrechnung wie folgt:
Für den Anteil „Lohn“ wird der Baukostenindex für Elektro-Installation-Blitzschutz-Industrie (BMWFJ) für das Bundesland
Für den Anteil „Sonstiges“ werden folgende Indizes mit der entsprechenden Gewichtung herangezogen (insbesondere auch Ermittlung des Veränderungs- bzw. des Umrechnungsprozentsatzes):
Die Preisumrechnung aller sonstigen LBs sowie sonstiger Leistungsgruppen erfolgt, sofern dafür nicht eigens eine Preisumrechnung festgelegt wurde, nach den Baukostenveränderungen für Baugewerbe und Bauindustrie (BMWFJ).
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für den Anteil "Sonstiges" (gesamt) wird der Baukostenindex für den
Für
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den
Für den Anteil "Sonstiges" erfolgt die Preisumrechung mit nachfolgend definiertem projektspezifischen Warenkorb:
Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau - Gesamtbaukosten (Subindex "Lohn") herangezogen.
Für den Anteil "Sonstiges" (gesamt) wird der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau - Gesamtbaukosten (Subindex "Sonstiges") herangezogen.
In Ergänzung zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110), Punkt 6.5.3, wird eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der gem. "Beginn und Beendigung der Leistung" bzw. bei Vertragsabschluss festgelegten pönalisierten Termine wie folgt vereinbart:
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Zusätzlich werden Stichtagspönalen wie folgt vereinbart:
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Für den Fall, dass die unter B.3 "Griffigkeitsanforderungen für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt und Beton" vorgegebenen Griffigkeitsanforderungen nicht eingehalten werden, kommen die in der B.3 angeführten Regelungen zur Anwendung.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Vor Baubeginn ist das vom AN auf der Baustelle eingesetzte Personal nachweislich entsprechend dem Merkblatt “Verhalten auf der Autobahnen“, insbesondere hinsichtlich dem Thema der Baustellenabsicherung, zu unterweisen. Dies gilt auch für Subunternehmer des AN (wie z.B. LKW-Fahrer, etc.).
Das auf der Baustelle eingesetzte Personal hat die vor bzw. spätestens bei der ersten Baustellenbetretung erfolgte Unterweisung mittels Unterschrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) zeitnah zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben.
Für jede auf der Baustelle angetroffene, nicht nachweislich unterwiesene Person des AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- festgelegt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Werden vom AN oder dessen Subunternehmern Schäden oder Veränderungen jeglicher Art bei der Baustellenabsicherung (entgegen des Bescheides) erkannt, so sind diese so rasch wie möglich zu beheben. Bei Gefahr in Verzug, nach einem Unfall, bei außergewöhnlichen Witterungsereignissen etc. ist die zuständige Autobahnmeisterei umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen!
Werden vom AG oder dessen Vertretern Mängel erkannt und nachweislich dem AN bekannt gegeben, so sind diese ebenfalls so rasch wie möglich zu beheben. Die Einmeldung (wer, wann), die Art des Mangels (was, wo), die Zeitvorgabe (bis wann muss der Schaden behoben sein) und die Mängelbehebung (was wurde wann gemacht), ist nachweislich mittels beigestelltem Formular zu dokumentieren.
Die erfolgte Mängelbehebung ist dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben.
Für jeden nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt behobenen Mangel wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 700,- festgelegt. Je Kalendertag ist die Pönale mit dieser Höhe begrenzt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Im Falle einer nicht zeitgerechten Wiederherstellung wird aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz ohne Setzung einer Nachfrist eine Ersatzvornahme z. B. durch die Autobahnmeisterei durchgeführt, deren Kosten dem AN zusätzlich zur Pönale in der Teil- bzw. Schlussrechnung in Abzug gebracht werden.
Wird dem AN die Verkehrsabsicherung beigestellt, werden die Termine so vereinbart, dass eine Mängelbehebung in der Regelarbeitszeit des AN möglich ist.
Wird die Absicherung durch den AN selbst beigestellt und betreut, muss eine allfällig erforderliche Mängelbehebung auch außerhalb der Regelarbeitszeit des AN, von Baubeginn bis Bauende, in der die Absicherung aufgestellt ist, durchgeführt werden. Zu Spitzenzeiten des Verkehrs (an Werktagen morgens und abends, außer anders vom AG der Ausschreibung vorgegeben) sind durch den AN Kontrollfahrten durchzuführen.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Der Anteil an Ausbauasphalt hat mit einer Genauigkeit von ± 10 rel.-% zu erfolgen.
Die Abweichung ist immer in Bezug auf die Gesamteinbaumenge (=Summe an beigemengtem RA Material laut Chargenprotokollen) je Mischguttyp mit RA Beimengung zu betrachten.
Durch diese Regelung ergeben sich die folgenden Bandbreiten für die Produktion:
Sollmenge Ausbauasphalt gemäß angebotenem Prozentanteil: z.B.:
20 M.-% , Bandbreite: 18,0 bis 22,0 M.-%
Sollte die zulässige Bandbreite von ± 10 rel.-% überschritten werden, der Nachweis erfolgt über die Chargenprotokolle bzw. das genehmigte Konzept der Nachweisführung, tritt die folgende Pönalregelung in Kraft:
Bandbreite: 0 bis ± 10 rel.-%
keine Pönale
Bandbreite: > (10 rel.-% bis 20 rel.-%) und < (10 rel.-% bis 20 rel.-%)
Pönale von 10 % des Positionspreises der betroffenen Schicht bzw. Schichten (abgerechnete Menge mal Einheitspreis(en))
Abweichungen > 20 rel.-% und < 20 rel.-%
Pönale von 20 % des Positionspreises der betroffenen Schicht bzw. Schichten (abgerechnete Menge mal Einheitspreis(en))
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch den AN selbst gilt als Frist für die Vorlage: 30 Kalendertage nach Übernahme (00B426G).
Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch einen gesonderten AN gelten 6 Wochen nach Aufforderung durch den gesonderten AN als vereinbart (00B426H).
Im Falle des Verzuges hat der AN ein Pönale von EUR
Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Für den Durchlaufbetrieb (Tag / Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen) gilt folgendes:
Damit verbundene Erschwernisse z.B. arbeitsrechtliche Auflagen und Bestimmungen (z.B. Mehrschichtbetrieb), entsprechende Baustelleninfrastruktur, etc. sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Arbeitsabläufe sind so zu planen, sodass auch in der Nacht ein uneingeschränkter, kontinuierlicher Arbeitsfortschritt sichergestellt ist. Behördenauflagen etc. sind bei dieser Planung zu berücksichtigen.
Insbesondere haftet der AN dafür, dass keine Blendung des fließenden Verkehrs erfolgt.
Die diesbezügliche Kalkulation ist in den Kalkulationsformblättern nachzuweisen.
Für die notwendigen Ausnahmen vom Nacht- bzw. Wochenendfahrverbot muss der Auftragnehmer rechtzeitig sorgen. Alle dafür erforderlichen Kosten trägt der Auftragnehmer und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Leistungsabweichung und ihre Folgen
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind in Papierform und elektronisch in prüffähiger Form bei der Projektleitung und ein Gleichstück an
Ausschlaggebend für die Berechnung von Fristen ist das Einlangen der MKF in Papierform.
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind in Papierform oder elektronisch in prüffähiger Form bei der Projektleitung und ein Gleichstück an
Sind Arbeiten auf Anforderung des AG im Überflutungsgebiet eines Gewässers durchzuführen, erfolgt ab einem Hochwasser gemäß folgender Größe eine teilweise Risikoübernahme durch den AG.
Das Ereignis, ab dem die Risikoteilung Platz greift, ist generell das
Der Pegel bzw. die Höhenmarke wird bei
Für die Risikoteilung gilt Folgendes:
Sobald der angegebene Pegelstand bzw. die Messmarke des Hochwassers überschritten wurde, übernimmt der AG die Kosten aus allen Schäden die infolge des Hochwassers entstehen.
Schäden, die bei Wasserständen beim Bezugspegel bzw. der Messmarke unterhalb bzw. auf Höhe des Risiko-Wasserstandes auftreten, werden vom AG nicht übernommen und sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Die Überschreitung des Risikowasserstandes am Bezugspegel bzw. der Messmarke ist mit Datum und Uhrzeit im Bautagesbericht zu vermerken und es ist der AG unverzüglich davon zu verständigen. Nach Abklingen des Hochwassers ist das Ausmaß der eventuellen Schäden am Bauwerk von AG und AN gemeinsam schriftlich festzuhalten.
Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese ausgenommen bei Gefahr in Verzug mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet.
Änderung der Leistungsfrist bei Tunnelbauvorhaben durch die laufende geologische Dokumentation und die geotechnischen Messungen gelten als in die Einheitspreise eingerechnet und berechtigen daher zu keinen Nachforderungen.
Für jede zusätzliche Reduktion _________________ wird ein Bonus pro Kalendertag in der Höhe von EUR ________ -- netto vergütet.
Für die Bewertung als Kalendertag werden nur durchgehende 24 Stunden von 0h00 bis
24h00 angerechnet.
Die maximale Summe der im Rahmen dieser Bonusregelung einsparbarer Kalendertage beträgt
Wird durch ein allfällig ausgeschriebenes Zuschlagskriterium „Verkürzung der
Wird durch ein allfällig ausgeschriebenes Zuschlagskriterium „Verkürzung der
Die zeitgebundenen Kosten werden, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch Leistungsabweichungen, in unveränderter Höhe ausbezahlt.
Bauzeiteinsparungen, welche aus Value Engineerings resultieren und die verkehrswirksame Bauzeit verkürzen können nicht bei diesem Bonussystem geltend gemacht werden.
Rechnungslegung, Zahlung und Sicherstellungen
Die Verwendung beigestellter Materialien ist im Wege einer Materialbilanz nachzuweisen.
In der Schlussrechnung sind sämtliche Einzelangaben neuerlich anzuführen und durch sortierte Abrechnungsunterlagen in prüfbarer Form zu belegen.
Unabhängig davon, ob im Einzelfall besondere zusätzliche Beilagen seitens des AG gefordert werden, sind der Schlussrechnung jedenfalls beizulegen:
Weiters sind mit der Legung der Schlussrechnung als Voraussetzung für die Bezahlung nachfolgende Unterlagen rechtsgültig gefertigt der ÖBA zu übermitteln:
Diese werden im Zuge der Schlussrechnungsprüfung durch die ÖBA geprüft.
Anrainerentlastungsbestätigung:
Mit der Schlussrechnung hat der AN die Bestätigung der Grundbesitzer, Anrainer, durch den Baubetrieb geschädigter Dritter und Gemeinden vorzulegen, dass diese mit der Instandsetzung ihrer Grundstücke einverstanden sind und aus dem Titel: Flurschäden, Wegbenützung, Deponien, sowie Schäden Dritter gem. ÖNORM B 2118 keine wie immer gearteten Forderungen an den AG und AN stellen werden.
Sollte eine solche Bestätigung verweigert werden, so hat der AN nach Abschluss aller Arbeiten rechtzeitig, vor dem Schlussrechnungsgespräch, beim AG um die Entlastung von der Beibringung der Anrainerbestätigung anzusuchen.
Bei Auftragserteilung ist gemäß der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) eine 2 %-ige Kaution, welche sukzessive dem Baufortschritt entsprechend in den 2 %-igen Deckungsrücklass übergeht, in Form eines Bankhaftbriefes vorzulegen. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN.
Das Sicherstellungsmittel ist vorerst mit einer Laufzeit bis 30 Tage nach vertragsgemäßem Bauende auszustellen.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Schlussrechnung nicht einvernehmlich korrigiert und anerkannt sein, ist die Laufzeit des Sicherstellungsmittels entsprechend zu verlängern.
Der gegenständliche Leistungsgegenstand ist mittels EDV abzurechnen. Es ist die hiefür geltende ÖNORM A 2063 einschließlich dem Datenträgeraustausch anzuwenden. Wird für die Abrechnung kein Datenträger seitens des AN zur Verfügung gestellt, oder kann er mangels ÖNORM-Gerechtheit (auch nach Verbesserungsaufforderung) nicht verarbeitet werden, so wird der Mehraufwand für die Ausmaß- und Rechnungsprüfung von der betreffenden Rechnung einbehalten. Der Bieter haftet für die Qualität seiner Daten und hält den AG, im Fall eines Virenbefalles des Datenträgers, schadlos.
Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung an der Erfüllung der Anforderungen des AG hinsichtlich der Gliederung in Co-Aufträge (wirtschaftliche Einheiten) und Vorgänge (bauwirtschaftliches Controlling) mitzuwirken. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits die Ausmaßblätter und die Mengenberechnung der Gliederung des AG entsprechen müssen. Entfällt eine Position auf mehrere Co-Aufträge oder Vorgänge, sind die Teilansätze je Co-Auftrag oder Vorgang in gesonderten Ausmaßblättern auszuweisen. Die fehlende Angabe der Co-Auftragsnummer oder Vorgangsnummer bedeutet eine mangelhafte Rechnungslegung.
Allfällige daraus resultierende Mehrkosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die wirtschaftlichen Einheiten (Co-Auftragsnummern gemäß System ASFiNAG-SAP) für das gegenständliche Projekt lauten wie folgt:
Die generelle Form und der Aufbau des Ausmaßblattes sind vorab zwischen AN und AG abzustimmen.
Nach erfolgter Abstimmung sind die Ausmaßblätter durch den AN und die ÖBA zu fertigen. Nicht einvernehmlich abgestimmte Ausmaßblätter dürfen in die Mengenberechnung nicht aufgenommen werden. Zeitverzug, der auf die nicht fortlaufend erfolgte Erstellung der Ausmaßblätter zurückzuführen ist, geht zu Lasten des AN.
Die Hauptpositionen der Erdbewegungen nicht abgeschlossener Bereiche müssen in den Abschlagsrechnungen nicht schlussrechnungsmäßig aufgenommen werden.
Die Erdmassen (Aushub, Schüttung, Dammkörper schütten und verdichten, etc.) werden theoretisch abgerechnet. Die Materialbeistellungspositionen werden auf Grund einer Massenbilanz abgerechnet. Bei den Materialdisponierungen ist immer das Einvernehmen mit der ÖBA herzustellen.
Die anfallenden zeitabhängigen Steigerungsbeträge des Altlastenbeitrages über den zum Zeitpunkt der Preisbasis des Angebotes gültigen Betrag hinaus, werden seitens des AG in der im ALSAG Paragraf 6 Abs 4 angegebenen Höhe gesondert vergütet. Seitens des AN ist diesbezüglich quartalsmäßig eine Nebenrechnung gleichzeitig mit der Abschlagsrechnung im Ausmaß von 90 % des belegten Altlastenbeitrages (ALSAG-Gebühr) zu legen. Der 10 %-ige Abzug dient dem Ausgleich der Gleitung des im Positionspreis inkludierten Altlastenbeitrages.
Die Schlussrechnung ist binnen 3 Monaten nach Übernahme der Leistung durch den AG vom AN vorzulegen. Im Falle des Verzuges bei der Rechnungslegung hat der AN ein Pönale von 0,02 %o der Schluss- bzw. Teilschlussrechnungssumme pro Kalendertag, mindestens jedoch EUR 100,-- pro Kalendertag, zu leisten.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe selbst wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Die Vorlage von Teilschlussrechungen ist nicht zulässig.
Der AN ist berechtigt für übernommene Teilleistungen eine Teilschlussrechnung zu legen.
Für ausdrücklich festgelegte Teilübernahmen hat der AN eine Teilschlussrechnung zu legen.
Die Festlegung der Art der Rechnungslegung (Papier oder Digital) erfolgt mit der Baueinleitung.
1. Papier - Rechnungslegung
Die Teil- und Schlussrechnungen sind im Original an die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Rotenturmstraße 5-9
1011 Wien
zu legen.
Gleichzeitig ist ein als „Prüfexemplar“ gekennzeichnetes Duplikat mit allen zur Prüfung notwendigen Unterlagen an die Projektleitung (ASFINAG BMG, Adresse Projektleitung, z.Hd. der Projektleitung) zu senden. Wir weisen darauf hin, dass Rechnungen und auch Prüfexemplare jeweils die exakte Rechnungsadresse wie oben angeführt aufweisen müssen. Die Adresse der Projektleitung ist lediglich die Postadresse zur Zusendung des Duplikats.
2. Digitale Rechnungslegung – Digitale Abrechnungsbeilagen
Sämtliche Rechnungen (Abschlags-, Regie-, Teilschluss- und Schlussrechnungen) sind als Originalrechnung mit Rechnungsdeckblatt der Asfinag per E-Mail an die E-Mailadresse: ere30@asfinag.at und in Cc an die PL zu übermitteln. Die Prüfrechnungen sind am Rechnungsdeckblatt als Prüfexemplar gekennzeichnet per E-Mail der Projektleitung und der ÖBA zu übermitteln. Die Abrechnungsbeilagen (Aufmassblätter, Feldaufnahmeblätter, Beilagen, Lieferscheine, ausgefülltes Rechnungsdeckblatt (.xls), udgl.) sind der Projektleitung und der ÖBA in digitaler Form und zusätzlich der ÖBA in Papierform zu übergeben.
Sämtliche digitalen Daten sind im Format .pdf bzw. das Rechnungsdeckblatt ist auch im Format .xls zu übermitteln.
Beschriftung der Dateien hat wie folgt zu erfolgen:
Der AN ist berechtigt, während der Ausführung für die auftragsspezifischen Vorfertigungen
bei den Objekten
mittels Abschlagsrechnungen oder nach einem vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist eine Abnahme im Werk durch einen bevollmächtigten Vertreter des AG.
Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme
Folgende Leistungen werden nach deren Fertigstellung übernommen (Teilübernahme):
Durch Teilübernahmen übernommene Leistungen sind mittels Teilschlussrechnung abzurechnen.
Übernahme
Es ist für sämtliche Teile der Leistung eine Übernahme in einem (Gesamtübernahme) vorgesehen.
Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den Zuschlagskriterien
Im Falle der Nichteinhaltung der angebotenen "Verkürzung der Gesamtbauzeit" (siehe Pos. 00B106A) wird eine Pönale auf Basis des bei den Zuschlagskriterien angerechneten Wertes je Kalendertag (KT) festgesetzt.
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Punkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Die maximale Höhe der Pönale wird je Kalendertag zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Ist die maximale Höhe dieser Pönale erreicht und es tritt ein weiterer Verzug ein, so werden die ursprünglichen Pönalen in den Pos. 00B406P und Q ab jenem Tag fällig, an dem keine Pönale aus dem Zuschlagskriterium mehr zur Anwendung kommt.
Sollte der dem AG entstandene Schaden über der Pönale liegen, so kann dieser übersteigende Schaden zusätzlich gefordert werden.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 50 Mio.
ausgeschriebene Verkürzung: max. 30 KT; Gewichtung: max. 3 Punkte
angebotene Verkürzung: 20 KT = 2 Punkte
max. Höhe der Pönale = EUR 50 Mio. x 2 % x 1,5 = EUR 1,5 Mio.
Pönale pro Tag = EUR 1,5 Mio. / 20 KT = EUR 75.000,00 pro Tag
Fall 1:
9 Tage Verzug:
EUR 75.000,00 x 9 = EUR 675.000,00
Fall 2:
25 Tage Verzug:
EUR 75.000,00 x 20 = EUR 1,5 Mio.
Ab Tag 21 werden die Pönalen aus den Positionen 00B406P und Q schlagend.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Im Falle der Nichteinhaltung der angebotenen "Verkürzung der verkehrswirksamen Bauzeit" (siehe Pos. 00B106G) wird eine Pönale auf Basis des bei den Zuschlagskriterien angerechneten Wertes je Kalendertag (KT) festgesetzt.
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Punkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Die maximale Höhe der Pönale wird je Kalendertag zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Ist die maximale Höhe dieser Pönale erreicht und es tritt ein weiterer Verzug ein, so werden die ursprünglichen Pönalen in den Pos. 00B406P und Q ab jenem Tag fällig, an dem keine Pönale aus dem Zuschlagskriterium mehr zur Anwendung kommt.
Sollte der dem AG entstandene Schaden über der Pönale liegen, so kann dieser übersteigende Schaden zusätzlich gefordert werden.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 50 Mio.
ausgeschriebene Verkürzung: max. 30 KT; Gewichtung: max. 3 Punkte
angebotene Verkürzung: 20 KT = 2 Punkte
max. Höhe der Pönale = EUR 50 Mio. x 2 % x 1,5 = EUR 1,5 Mio.
Pönale pro Tag = EUR 1,5 Mio. / 20 KT = EUR 75.000,00 pro Tag
Fall 1:
9 Tage Verzug:
EUR 75.000,00 x 9 = EUR 675.000,00
Fall 2:
25 Tage Verzug:
EUR 75.000,00 x 20 = EUR 1,5 Mio.
Ab Tag 21 werden die Pönalen aus den Positionen 00B406P und Q schlagend.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Im Falle der Nichteinhaltung eines maßgeblichen Termins in der Position 00B106H wird jeweils eine Pönale auf Basis des bei den Zuschlagskriterien angerechneten Wertes je projektspezifischer Sperrzeit (zB ganzes Wochenende, ganze Nacht, etc.) festgesetzt.
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Punkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Pro Verzug von einer Sperrzeit wird das 1,5-fache des angerechneten Wertes in Bezug auf die Angebotssumme je Sperrzeit als Pönale einbehalten.
Beispiel:
Angebotssumme: EUR 100 Mio.
Verkürzung max. 2 Wochenenden = angeboten 2 Wochenenden
Gewichtung des Zuschlagskriteriums max. 0,2 Punkte = EUR 0,2 Mio.
2 Wochenenden von 2 angebotenen Wochenenden = 100 %
Pönale für 2 Wochenenden nicht eingespart = 100 % * EUR 0,2 Mio. * 1,5 = EUR 0,30 Mio.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Im Falle der Nichteinhaltung der gem. dem Zuschlagskriterium Erhöhung der Qualitätssicherung (Pos. 00B106I) angebotenen Maßnahmen, wird eine Pönale in folgender Form vereinbart:
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Kommissionspunkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Dieser Betrag wird im Verhältnis der erlangten Kommissionspunkte auf die maximal fünf bewerteten Maßnahmen aufgeteilt. Dieser für die Maßnahme errechnete Betrag ist der maximale Pönalebetrag für die nicht bzw. nicht gehörige Umsetzung der jeweils bewerteten Maßnahme.
Erstreckt sich die Durchführung einer konkreten Maßnahme über mehrere Monate, so wird der der Maßnahme zugeordnete Pönalbetrag auf die Monate aufgeteilt, in welchen die Maßnahme durchzuführen ist. Somit ergibt sich je Maßnahme und Monat ein der konkreten Maßnahme zugeordneter Pönalbetrag.
Setzt daher der AN eine Maßnahme, die sich über mehrere Monate erstreckt, nicht bzw. nicht vollständig um oder wird diese ausgesetzt, so wird die für diesen Zeitraum zugeordnete Pönale fällig. Stellt der AG fest, dass eine Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wurde, dann wird die Pönale für die konkrete Maßnahme für das jeweilige Monat fällig. Ist die Umsetzung einer Maßnahme in nur einem Monat vorgesehen, dann wird bei nicht gehöriger Umsetzung der Maßnahme der gesamte Pönalebetrag für diese Maßnahme fällig.
Der Nachweis der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls Aufrechterhaltung der konkreten Maßnahmen ist durch den AN in Zusammenarbeit mit der ÖBA zeitnah zu führen.
Der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben das Recht, die Einhaltung dieser Maßnahme zu kontrollieren und die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.
Der AN hat als Grundlage dafür kumulierend die Einhaltung der angebotenen Konzepte über den jeweils pro Kriterium angebotenen Zeitraum für die jeweiligen Kriterien in Berichtsform darzustellen und diesen Bericht quartalsweise (bis zum 10. des Folgemonats) vorzulegen.
In diesem Bericht ist eine Selbstdeklaration für das relevante Quartal (erfüllt/ teilweise erfüllt/ nicht erfüllt/ nicht für diesem Zeitraum angeboten) vorzunehmen. Nicht erfüllte Kriterien, die vom AG erkannt wurden, jedoch im Bericht nicht enthalten sind, werden dem AN spätestens quartalsweise zum 20. des Folgemonats mitgeteilt. Allfällig angefallene Pönalen sind in diesem Bericht darzustellen und fortzuschreiben.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 100 Mio.
max. Kommissionspunkte: 100 Kommissionspunkte, entspricht 1 Punkt der Punkte Qualität
Kriterium angeboten, 5 Maßnahmen werden wie folgt bewertet:
Maßnahme 1 | 15 Kommissionspunkte |
Maßnahme 2 | 10 Kommissionspunkte |
Maßnahme 3 | 20 Kommissionspunkte |
Maßnahme 4 | 5 Kommissionspunkte |
Maßnahme 5 | 20 Kommissionspunkte |
Gesamt | 70 Kommissionspunkte |
Pönalesumme gesamt für alle Maßnahmen: 0,7 % * 100 Mio. * 1,5 = EUR 1,05 Mio.
Zuordnung der Beträge zu den Maßnahmen:
Maßnahme 1 | 15 Punkte | 1,05 Mio. * 15/70 = EUR 0,225 Mio. |
Maßnahme 2 | 10 Punkte | 1,05 Mio. * 10/70 = EUR 0,150 Mio. |
Maßnahme 3 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 4 | 5 Punkte | 1,05 Mio. * 5/70 = EUR 0,075 Mio. |
Maßnahme 5 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 3 ist für einen Zeitraum von 36 Monaten angeboten und wird im ersten Jahr gemäß dem technischen Bericht, welcher der Bewertung zugrunde gelegen hat, ordnungsgemäß umgesetzt, im zweiten Jahr und dritten Jahr jedoch nicht.
Pönale hierfür: EUR 0,300 Mio. / 36 Monate = EUR 8.333,33 pro Monat => EUR 8.333,33 * 24 = EUR 0,200 Mio. Pönale gesamt für diese Maßnahme.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung der gem. dem Zuschlagskriterium Erhöhung der Asphalt-/Betoneinbauqualität (Pos. 00B106J) angebotenen Maßnahmen, wird eine Pönale in folgender Form vereinbart:
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Punkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Dieser Betrag wird im Verhältnis der erlangten Punkte auf die maximal fünf bewerteten Maßnahmen aufgeteilt. Dieser für die Maßnahme errechnete Betrag ist der maximale Pönalebetrag für die nicht bzw. nicht gehörige Umsetzung der jeweils bewerteten Maßnahme.
Erstreckt sich die Durchführung einer konkreten Maßnahme über mehrere Monate, so wird der der Maßnahme zugeordnete Pönalbetrag auf die Monate aufgeteilt, in welchen die Maßnahme durchzuführen ist. Somit ergibt sich je Maßnahme und Monat ein der konkreten Maßnahme zugeordneter Pönalbetrag.
Setzt daher der AN eine Maßnahme, die sich über mehrere Monate erstreckt, nicht bzw. nicht vollständig um oder wird diese ausgesetzt, so wird die für diesen Zeitraum zugeordnete Pönale fällig. Stellt der AG fest, dass eine Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wurde, dann wird die Pönale für die konkrete Maßnahme für das jeweilige Monat fällig. Ist die Umsetzung einer Maßnahme in nur einem Monat vorgesehen, dann wird bei nicht gehöriger Umsetzung der Maßnahme der gesamte Pönalebetrag für diese Maßnahme fällig.
Der Nachweis der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls Aufrechterhaltung der konkreten Maßnahmen ist durch den AN in Zusammenarbeit mit der ÖBA zeitnah zu führen.
Der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben das Recht, die Einhaltung dieser Maßnahme zu kontrollieren und die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.
Der AN hat als Grundlage dafür kumulierend die Einhaltung der angebotenen Konzepte über den jeweils pro Kriterium angebotenen Zeitraum für die jeweiligen Kriterien in Berichtsform darzustellen und diesen Bericht quartalsweise (bis zum 10. des Folgemonats) vorzulegen.
In diesem Bericht ist eine Selbstdeklaration für das relevante Quartal (erfüllt/ teilweise erfüllt/ nicht erfüllt/ nicht für diesem Zeitraum angeboten) vorzunehmen. Nicht erfüllte Kriterien, die vom AG erkannt wurden, jedoch im Bericht nicht enthalten sind, werden dem AN spätestens quartalsweise zum 20. des Folgemonats mitgeteilt. Allfällig angefallene Pönalen sind in diesem Bericht darzustellen und fortzuschreiben.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 10 Mio.
max. Punkte: 2 Punkte
Kriterium angeboten, 5 Maßnahmen werden wie folgt bewertet:
Maßnahme 1 | 0,3 Punkte |
Maßnahme 2 | 0,4 Punkte |
Maßnahme 3 | 0,3 Punkte |
Maßnahme 4 | 1,0 Punkte |
Gesamt | 2,0 Punkte |
Pönalesumme gesamt für alle Maßnahmen: 2,0 % * 10 Mio. * 1,5 = EUR 300.000,-
Zuordnung der Beträge zu den Maßnahmen:
Maßnahme 1 | 0,3 Punkte | 300.000 * 0,3/2,0 = EUR 45.000,-. |
Maßnahme 2 | 0,4 Punkte | 300.000 * 0,4/2,0 = EUR 60.000,- |
Maßnahme 3 | 0,3 Punkte | 300.000 * 0,3/2,0 = EUR 45.000,- |
Maßnahme 4 | 1,0 Punkte | 300.000 * 1,0/2,0 = EUR 150.000,- |
Maßnahme 3 ist für einen Zeitraum von 9 Monaten angeboten und wird in den ersten drei Monaten gemäß dem technischen Bericht, welcher der Bewertung zugrunde gelegen hat, ordnungsgemäß umgesetzt, danach jedoch nicht.
Pönale hierfür: EUR 45.000 / 9 Monate = EUR 5.000 pro Monat => EUR 5.000 * 6 = EUR 30.000,- Pönale gesamt für diese Maßnahme.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung der gem. dem Zuschlagskriterium Erhöhung der Arbeitssicherheit (Pos. 00B106K) angebotenen Maßnahmen, wird eine Pönale in folgender Form vereinbart:
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Kommissionspunkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Dieser Betrag wird im Verhältnis der erlangten Kommissionspunkte auf die maximal fünf bewerteten Maßnahmen aufgeteilt. Dieser für die Maßnahme errechnete Betrag ist der maximale Pönalebetrag für die nicht bzw. nicht gehörige Umsetzung der jeweils bewerteten Maßnahme.
Erstreckt sich die Durchführung einer konkreten Maßnahme über mehrere Monate, so wird der der Maßnahme zugeordnete Pönalbetrag auf die Monate aufgeteilt, in welchen die Maßnahme durchzuführen ist. Somit ergibt sich je Maßnahme und Monat ein der konkreten Maßnahme zugeordneter Pönalbetrag.
Setzt daher der AN eine Maßnahme, die sich über mehrere Monate erstreckt, nicht bzw. nicht vollständig um oder wird diese ausgesetzt, so wird die für diesen Zeitraum zugeordnete Pönale fällig. Stellt der AG fest, dass eine Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wurde, dann wird die Pönale für die konkrete Maßnahme für das jeweilige Monat fällig. Ist die Umsetzung einer Maßnahme in nur einem Monat vorgesehen, dann wird bei nicht gehöriger Umsetzung der Maßnahme der gesamte Pönalebetrag für diese Maßnahme fällig.
Der Nachweis der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls Aufrechterhaltung der konkreten Maßnahmen ist durch den AN in Zusammenarbeit mit der ÖBA zeitnah zu führen.
Der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben das Recht, die Einhaltung dieser Maßnahme zu kontrollieren und die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.
Der AN hat als Grundlage dafür kumulierend die Einhaltung der angebotenen Konzepte über den jeweils pro Kriterium angebotenen Zeitraum für die jeweiligen Kriterien in Berichtsform darzustellen und diesen Bericht quartalsweise (bis zum 10. des Folgemonats) vorzulegen.
In diesem Bericht ist eine Selbstdeklaration für das relevante Quartal (erfüllt/ teilweise erfüllt/ nicht erfüllt/ nicht für diesem Zeitraum angeboten) vorzunehmen. Nicht erfüllte Kriterien, die vom AG erkannt wurden, jedoch im Bericht nicht enthalten sind, werden dem AN spätestens quartalsweise zum 20. des Folgemonats mitgeteilt. Allfällig angefallene Pönalen sind in diesem Bericht darzustellen und fortzuschreiben.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 100 Mio.
max. Kommissionspunkte: 100 Kommissionspunkte, entspricht 1 Punkt der Punkte Qualität
Kriterium angeboten, 5 Maßnahmen werden wie folgt bewertet:
Maßnahme 1 | 15 Kommissionspunkte |
Maßnahme 2 | 10 Kommissionspunkte |
Maßnahme 3 | 20 Kommissionspunkte |
Maßnahme 4 | 5 Kommissionspunkte |
Maßnahme 5 | 20 Kommissionspunkte |
Gesamt | 70 Kommissionspunkte |
Pönalesumme gesamt für alle Maßnahmen: 0,7 % * 100 Mio. * 1,5 = EUR 1,05 Mio.
Zuordnung der Beträge zu den Maßnahmen:
Maßnahme 1 | 15 Punkte | 1,05 Mio. * 15/70 = EUR 0,225 Mio. |
Maßnahme 2 | 10 Punkte | 1,05 Mio. * 10/70 = EUR 0,150 Mio. |
Maßnahme 3 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 4 | 5 Punkte | 1,05 Mio. * 5/70 = EUR 0,075 Mio. |
Maßnahme 5 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 3 ist für einen Zeitraum von 36 Monaten angeboten und wird im ersten Jahr gemäß dem technischen Bericht, welcher der Bewertung zugrunde gelegen hat, ordnungsgemäß umgesetzt, im zweiten Jahr und dritten Jahr jedoch nicht.
Pönale hierfür: EUR 0,300 Mio. / 36 Monate = EUR 8.333,33 pro Monat => EUR 8.333,33 * 24 = EUR 0,200 Mio. Pönale gesamt für diese Maßnahme.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung der gem. dem Zuschlagskriterium Erhöhung der Arbeitssicherheit - math. (Pos. 00B106L) angebotenen Maßnahmen, wird eine Pönale in folgender Form vereinbart:
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Punkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Dieser Betrag wird im Verhältnis der erlangten Punkte auf die maximal fünf bewerteten Maßnahmen aufgeteilt. Dieser für die Maßnahme errechnete Betrag ist der maximale Pönalebetrag für die nicht bzw. nicht gehörige Umsetzung der jeweils bewerteten Maßnahme.
Erstreckt sich die Durchführung einer konkreten Maßnahme über mehrere Monate, so wird der der Maßnahme zugeordnete Pönalbetrag auf die Monate aufgeteilt, in welchen die Maßnahme durchzuführen ist. Somit ergibt sich je Maßnahme und Monat ein der konkreten Maßnahme zugeordneter Pönalbetrag.
Setzt daher der AN eine Maßnahme, die sich über mehrere Monate erstreckt, nicht bzw. nicht vollständig um oder wird diese ausgesetzt, so wird die für diesen Zeitraum zugeordnete Pönale fällig. Stellt der AG fest, dass eine Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wurde, dann wird die Pönale für die konkrete Maßnahme für das jeweilige Monat fällig. Ist die Umsetzung einer Maßnahme in nur einem Monat vorgesehen, dann wird bei nicht gehöriger Umsetzung der Maßnahme der gesamte Pönalebetrag für diese Maßnahme fällig.
Der Nachweis der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls Aufrechterhaltung der konkreten Maßnahmen ist durch den AN in Zusammenarbeit mit der ÖBA zeitnah zu führen.
Der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben das Recht, die Einhaltung dieser Maßnahme zu kontrollieren und die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.
Der AN hat als Grundlage dafür kumulierend die Einhaltung der angebotenen Konzepte über den jeweils pro Kriterium angebotenen Zeitraum für die jeweiligen Kriterien in Berichtsform darzustellen und diesen Bericht quartalsweise (bis zum 10. des Folgemonats) vorzulegen.
In diesem Bericht ist eine Selbstdeklaration für das relevante Quartal (erfüllt/ teilweise erfüllt/ nicht erfüllt/ nicht für diesem Zeitraum angeboten) vorzunehmen. Nicht erfüllte Kriterien, die vom AG erkannt wurden, jedoch im Bericht nicht enthalten sind, werden dem AN spätestens quartalsweise zum 20. des Folgemonats mitgeteilt. Allfällig angefallene Pönalen sind in diesem Bericht darzustellen und fortzuschreiben.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 10 Mio.
max. Punkte: 2 Punkte
Kriterium angeboten, 5 Maßnahmen werden wie folgt bewertet:
Maßnahme 1 | 0,3 Punkte |
Maßnahme 2 | 0,4 Punkte |
Maßnahme 3 | 0,3 Punkte |
Maßnahme 4 | 1,0 Punkte |
Gesamt | 2,0 Punkte |
Pönalesumme gesamt für alle Maßnahmen: 2,0 % * 10 Mio. * 1,5 = EUR 300.000,-
Zuordnung der Beträge zu den Maßnahmen:
Maßnahme 1 | 0,3 Punkte | 300.000 * 0,3/2,0 = EUR 45.000,-. |
Maßnahme 2 | 0,4 Punkte | 300.000 * 0,4/2,0 = EUR 60.000,- |
Maßnahme 3 | 0,3 Punkte | 300.000 * 0,3/2,0 = EUR 45.000,- |
Maßnahme 4 | 1,0 Punkte | 300.000 * 1,0/2,0 = EUR 150.000,- |
Maßnahme 3 ist für einen Zeitraum von 9 Monaten angeboten und wird in den ersten drei Monaten gemäß dem technischen Bericht, welcher der Bewertung zugrunde gelegen hat, ordnungsgemäß umgesetzt, danach jedoch nicht.
Pönale hierfür: EUR 45.000 / 9 Monate = EUR 5.000 pro Monat => EUR 5.000 * 6 = EUR 30.000,- Pönale gesamt für diese Maßnahme.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung der gem. dem Zuschlagskriterium Verringerung der Umweltbelastung (Pos. 00B106N) angebotenen Maßnahmen, wird eine Pönale in folgender Form vereinbart:
Die maximale Höhe der Pönale errechnet sich aus den für dieses Kriterium erhaltenen Kommissionspunkten, welche in % bezogen auf den Angebotspreis umgerechnet und mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Dieser Betrag wird im Verhältnis der erlangten Kommissionspunkte auf die maximal fünf bewerteten Maßnahmen aufgeteilt. Dieser für die Maßnahme errechnete Betrag ist der maximale Pönalebetrag für die nicht bzw. nicht gehörige Umsetzung der jeweils bewerteten Maßnahme.
Erstreckt sich die Durchführung einer konkreten Maßnahme über mehrere Monate, so wird der der Maßnahme zugeordnete Pönalbetrag auf die Monate aufgeteilt, in welchen die Maßnahme durchzuführen ist. Somit ergibt sich je Maßnahme und Monat ein der konkreten Maßnahme zugeordneter Pönalbetrag.
Setzt daher der AN eine Maßnahme, die sich über mehrere Monate erstreckt, nicht bzw. nicht vollständig um oder wird diese ausgesetzt, so wird die für diesen Zeitraum zugeordnete Pönale fällig. Stellt der AG fest, dass eine Maßnahme nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt wurde, dann wird die Pönale für die konkrete Maßnahme für das jeweilige Monat fällig. Ist die Umsetzung einer Maßnahme in nur einem Monat vorgesehen, dann wird bei nicht gehöriger Umsetzung der Maßnahme der gesamte Pönalebetrag für diese Maßnahme fällig.
Der Nachweis der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls Aufrechterhaltung der konkreten Maßnahmen ist durch den AN in Zusammenarbeit mit der ÖBA zeitnah zu führen.
Der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben das Recht, die Einhaltung dieser Maßnahme zu kontrollieren und die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.
Der AN hat als Grundlage dafür kumulierend die Einhaltung der angebotenen Konzepte über den jeweils pro Kriterium angebotenen Zeitraum für die jeweiligen Kriterien in Berichtsform darzustellen und diesen Bericht quartalsweise (bis zum 10. des Folgemonats) vorzulegen.
In diesem Bericht ist eine Selbstdeklaration für das relevante Quartal (erfüllt/ teilweise erfüllt/ nicht erfüllt/ nicht für diesem Zeitraum angeboten) vorzunehmen. Nicht erfüllte Kriterien, die vom AG erkannt wurden, jedoch im Bericht nicht enthalten sind, werden dem AN spätestens quartalsweise zum 20. des Folgemonats mitgeteilt. Allfällig angefallene Pönalen sind in diesem Bericht darzustellen und fortzuschreiben.
Beispiel:
Angebotssumme netto: EUR 100 Mio.
max. Kommissionspunkte: 100 Kommissionspunkte, entspricht 1 Punkt der Punkte Qualität
Kriterium angeboten, 5 Maßnahmen werden wie folgt bewertet:
Maßnahme 1 | 15 Kommissionspunkte |
Maßnahme 2 | 10 Kommissionspunkte |
Maßnahme 3 | 20 Kommissionspunkte |
Maßnahme 4 | 5 Kommissionspunkte |
Maßnahme 5 | 20 Kommissionspunkte |
Gesamt | 70 Kommissionspunkte |
Pönalesumme gesamt für alle Maßnahmen: 0,7 % * 100 Mio. * 1,5 = EUR 1,05 Mio.
Zuordnung der Beträge zu den Maßnahmen:
Maßnahme 1 | 15 Punkte | 1,05 Mio. * 15/70 = EUR 0,225 Mio. |
Maßnahme 2 | 10 Punkte | 1,05 Mio. * 10/70 = EUR 0,150 Mio. |
Maßnahme 3 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 4 | 5 Punkte | 1,05 Mio. * 5/70 = EUR 0,075 Mio. |
Maßnahme 5 | 20 Punkte | 1,05 Mio. * 20/70 = EUR 0,300 Mio. |
Maßnahme 3 ist für einen Zeitraum von 36 Monaten angeboten und wird im ersten Jahr gemäß dem technischen Bericht, welcher der Bewertung zugrunde gelegen hat, ordnungsgemäß umgesetzt, im zweiten Jahr und dritten Jahr jedoch nicht.
Pönale hierfür: EUR 0,300 Mio. / 36 Monate = EUR 8.333,33 pro Monat => EUR 8.333,33 * 24 = EUR 0,200 Mio. Pönale gesamt für diese Maßnahme.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung des gem. dem Zuschlagskriterium Beschäftigung von Facharbeitern (Pos. 00B106O) angebotenen Anteils an Facharbeitern, wird bei jeder Unterschreitung des Anteils der auf der Baustelle anwesenden Facharbeiter innerhalb eines Arbeitstages eine Pönale von jeweils EUR 1.000,-- je Arbeitstag festgelegt. Dies gilt für jene Fälle, an denen die maximal zulässigen 20 Arbeitstage überschritten werden, sowie wenn im Zuge einer Kontrolle durch die ÖBA eine nicht vorab bekanntgegebene Unterschreitung festgestellt wird.
Die gegenständliche Vertragsstrafe ist mit dem 1,5 fachen Wert jenes Vorteils, welcher dem AN im Zuge der Angebotsbewertung für dieses Zuschlagskriterium (bewertet in Euro) zu Gute kam, insgesamt begrenzt.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Im Falle der Nichteinhaltung der angebotenen Verkürzung der täglichen Rahmenarbeitszeit (Pos. 00B106P), wird bei jeder Überschreitung der verkürzten täglichen Rahmenarbeitszeit eine Pönale von jeweils EUR 1.000,- je angefangener Stunde und Tag festgelegt.
Beispiel:
Verkürzung der täglichen Rahmenarbeitszeit max. 2 h = angeboten 2 h
Nichteinhaltung der täglichen Rahmenarbeitszeit um 1 Stunde, zB es wurde bis 20:10 Uhr gearbeitet:
Pönale = 1.000 EUR
Nichteinhaltung der täglichen Regelarbeitszeit um 2 Stunden, z.B. es wurde bis 21:30 Uhr gearbeitet:
Pönale = 1.000 EUR (1. Stunde) + 1.000 EUR (2. Stunde) = 2.000 EUR
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Für jeden nicht rechtzeitig vorgelegten Quartalsbericht zur Einhaltung der kommissionellen Kriterien wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 250,- je Kalendertag (bis zu einem Betrag von max. 20 Kalendertagen) festgelegt.
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug“ und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.)
Von der 1. und 3. Pönaleregelung ausgenommen bleiben folgende Umstände: Tod oder nachweisliche Erkrankung, die zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führt, bzw. Dienstnehmerkündigung des Projektteammitgliedes oder Entlassung. Jedenfalls ist innerhalb von 14 Kalendertagen ein mindestens gleichwertiger Ersatz seitens des AN einzusetzen. Erfolgt der Ersatz nicht fristgerecht innerhalb der 14 Tage, kommt die 2. Pönaleregelung zur Anwendung (0,1 % der Auftragssumme, mind. EUR 2.000,-, max. EUR 5.000,- pro Kalendertag ab dem 15. Kalendertag).
Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die vereinbarte Höchstgrenze der Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge“ und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.).
Haftungsbestimmungen
In Ergänzung zu den Gewährleistungsfristen zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) werden folgende zusätzliche verlängerte Gewährleistungsfristen festgelegt:
In Ergänzung zu den Gewährleistungsfristen zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) werden folgende verkürzte Gewährleistungsfristen für Bodenmarkierungen festgelegt:
Die Gewährleistungszeiten für Bodenmarkierungen werden entsprechen der Funktionsdauer gemäß ONR 22440-1 wie folgt festgelegt:
1. Markierungsstoffklasse A:
2. Markierungsstoffklasse B:
3. Markierungsstoffklasse C:
4. Markierungsstoffklasse D:
Für den Fall, dass die unter B 3 "Griffigkeitsanforderungen für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt und Beton" vorgegebenen Griffigkeitsanforderungen nicht eingehalten werden, kommen die in der B.3 angeführten Regelungen zur Anwendung.
a) Allgemeines
Wenn bei Erd- und Felsarbeiten Rutschungen oder Felsstürze eintreten, weil der AN die Arbeiten nicht sorgfältig durchgeführt hat, z.B. weil er Quell-, Sicker-, Grund- oder Tagwasser nicht einwandfrei abgeleitet hat, zu brisant oder mit zu großer Ladung oder Vorgabe gesprengt hat usw., so wird für die entstehenden Mehrkosten und Zusatzleistungen des AN keine Entschädigung gewährt.
b) Bahnbereiche
Werden im Zuge der vorgesehenen Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn vom AN Sprengarbeiten durchgeführt, ist vorher mit den ÖBB ein Sprengvertrag abzuschließen.
Grenzwerte für Gebäude lt. ÖNORM S 9020: Die Gebäude obertags werden der Gebäudeklasse III zugeordnet. Für die Gebäudeklasse III ergibt sich ein Richtwert für die zulässige resultierende Schwinggeschwindigkeit an Gebäudefundamenten bei mehreren Sprengungen täglich von VR.max = 10 mm/s.
Eine Überschreitung des Richtwertes ist nur dann möglich, wenn dieser durch entsprechende Messungen der Ausbreitungsgeschwindigkeit nach ÖNORM S 9020, Pkt. 5.2 gedeckt ist.
c) Beweissicherung
Während der Vortriebsarbeiten bei Tunnelvorhaben sind vom AN Erschütterungsmessungen nach Erfordernis durchzuführen, die Kosten dafür in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Messdaten sind dem AG laufend zur Verfügung zu stellen. Der Bauablauf und die Durchführung der Arbeiten sind vom AN auf die laufenden Messergebnisse so abzustimmen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte jederzeit eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Die Angaben über den Zustand der gefährdeten Anlagen haben von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.
Die Beweissicherung und Endbegutachtung von folgenden Objekten wurde vom AG durchgeführt (liegt bei der Projektleitung auf).
Darüber hinausgehende Beweissicherungen sind durch den AN auf eigene Kosten durchzuführen. Ein Protokoll über das Ergebnis ist dem AG ggf. zu übergeben.
Die (geo-)hydrologische Beweissicherung wird vom AG durchgeführt.
BauKG
Der AN verpflichtet sich dem Projektleiter beziehungsweise Planungskoordinator / Baustellenkoordinator nach BauKG folgende Unterlagen zu übergeben:
BauKG Bauzeitplan:
Der Bauzeitplan ist 14 KT nach Auftragsvergabe zu übergeben.
BauKG SiGE-Plan:
Der SiGE-Plan ist rechtzeitig (mindestens 14 KT, jedoch mit genügend Vorlauf hinsichtlich dem Freigabeprozedere) vor dem Aufbau der Baustelleneinrichtung zu erarbeiten und zur Freigabe vorzulegen.
BauKG Baustelleneinrichtungsplan:
Der Baustelleneinrichtungsplan ist 14 KT vor Baubeginn vorzulegen.
BauKG Alarmplan:
Der Alarmplan ist bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
BauKG Fluchtwegplan:
Der Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
BauKG Firmenliste:
Die Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens 14 KT vor Baubeginn vorzulegen.
BauKG prüfpflichtige Anlagen:
Eine Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
BauKG Baustellenevaluierung:
Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen.
Der Bauzeitplan ist
Der SiGe-Plan ist rechtzeitig, jedoch mindestens
Der Baustelleneinrichtungsplan ist
Alarmplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen.
Eine Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens
Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen
Güte- und Funktionsprüfungen:
Bei Stahltragwerken werden überprüft:
A) Abnahme einzelner Teile
B) der geheftete Zustand
C) der Zustand nach Abschluss der Schweißarbeiten (= Schwarzabnahme)
D) die Anschlüsse (Passgenauigkeit) zum nächsten Schuss
E) der Zustand nach dem Sandstrahlen vor Aufbringung des ersten Grundanstriches
F) der erste Grundanstrich
Die Abnahmen sind für jeden Schuss durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Vom AG wird ein Sachverständiger für Beton beigezogen, der die Betonarbeiten (Versuche, Betonzusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung, Erst- und Konformitätsprüfungen) begleitend überwacht und die Identitätsprüfungen durchführt.
Vom AN sind der ÖBA bzw. dem Betonsachverständigen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Erforderliche Prüfungen sind von akkreditierten Anstalten durchzuführen.
Güte- und Funktionsprüfungen:
Bei vertragsgemäßen Überprüfungen, Abnahmen in Herstellwerken etc. werden die daraus resultierenden Aufwendungen des AG und dessen Vertreter (wie zB. Fahrtkosten, notwendige Nächtigungen, Arbeitszeit, Wartezeit) vom AG selbst getragen. Sollten weitere (als ursprünglich vorgesehene) Überprüfungen, Abnahmen aus Gründen die der Sphäre des AN zuzuordnen sind notwendig werden (z.B. weil Leistungsmerkmale nicht erreicht werden), so werden die daraus resultierenden Aufwendungen des AG (und dessen Vertreter) dem AN in Rechnung gestellt.
Vorgaben für die Erstellung von Unterlagen
Als Datenträger für Unterlagen sind zu verwenden:
Datenträger sind in abgeschlossener Form dem AG zu übergeben (ein nachträgliches Hinzufügen von Dateien darf nicht möglich sein).
Das Inhaltsverzeichnis ist als Textfile auf den Datenträger zu schreiben und auch in gedruckter Form zu übergeben, es beinhaltet als Mindestumfang:
Für Texte und Listen sind Programme, die mit MS Office 2010 (Word, Excel) gelesen und bearbeitet werden können, zu verwenden.
Für sämtliche digitalen Dokumente (vom AG übergebene und vom AN erstellte Dokumente) ist eine chronologisch gereihte Liste, die mit MS-Excel gelesen und bearbeitet werden kann, zu erstellen.
Planlisten (Verzeichnisse) sind unter Berücksichtigung der LG-Struktur aufzubauen.
Listen müssen folgenden Mindestumfang aufweisen:
Digital erstellte Pläne sind gemäß ASFiNAG Dokumentationsrichtlinie für Bestandsunterlagen in einem AutoCAD Version 2008 verarbeitbarem Format zu erstellen.
Der hat AN von allen Plänen folgende Dateien zu liefern:
Digital erstellte Terminpläne sind in einem MS-Projekt 2010 kompatiblen Format zu erstellen.
Digitale Abwicklung durch Verwendung eines der ÖNORM A 2063 bzw. ÖNORM B 2063 entsprechenden Formates.
Für die Bearbeitung sind projektbezogen folgende Formate, in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem AG zugelassen:
Zu jeder DWG-Datei ist auch das notwendige Plot Konfiguration File im Format *.stb oder *.ctb zu erstellen.
Jede Überarbeitung hat eine neue Versionsnummer zur Folge.
Jedes Dokument hat ursprünglich die Versionsnummer 1.00; grundlegende Überarbeitungen haben eine neue Versionsnummer zur Folge (z.B.: 2.00); Korrekturen ergeben nur neue Unternummern (z.B.: 1.01). Anzugeben sind:
Fertigungsunterlagen sind entsprechend nachstehenden Vorgaben zu erstellen:
Die Vorlage von Fertigungsunterlagen für die Koordination mit anderen AN steht in keinem Zusammenhang mit den Ausführungsterminen und muss so zeitgerecht erfolgen, dass andere AN nicht behindert werden.
Sollte diesen Verpflichtungen nicht entsprochen werden, kann dies zu mehrfacher Umarbeitung der Planunterlagen zu Lasten des AN führen.
Alle Unterlagen sind nach einem einheitlichen Schema auszuführen, das Plannummernsystem wird von der ASFiNAG vorgegeben.
Der AN ist verpflichtet, das Ausführungsprojekt in Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauausführung technisch zu optimieren. Wird die Planung bzw. die Bauausführung entgegen der obigen Verpflichtung des AN nicht optimiert, so verliert der AN seinen Entgeltanspruch im Hinblick auf diese nicht optimierten Aufwendungen.
Die technische und betriebliche Gleichwertigkeit der Fertigungsunterlagen mit dem Angebot ist seitens des AN über den Stempel "Abweichung vom Bausoll" vor Beginn der Ausführung der Leistung nachzuweisen.
Der AN haftet im Zuge der Erstellung der Fertigungsunterlagen und deren Umsetzung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner planerischen Leistungen.
Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Ausführung dieser Leistung behält sich der AG das Recht vor, die Erfüllung dieser Leistung an Dritte zu Lasten des AN, nach Setzung einer einmaligen angemessenen Nachfrist, zu vergeben.
Die Aufnahme von zu vermessenden Anlagen und Anlagenteilen hat nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN der ASFiNAG zu erfolgen.
Im Wesentlichen umfassen Vermessungsarbeiten eine vollwertige Dokumentation über den gesamten Verlauf des betroffenen Streckenabschnittes für die Baumaßnahme. Detailinformationen sind in Teil B.5 angeführt.
Die Referenzkennzeichnung hat gemäß dem Technischen Planungshandbuch PLaDOK zu erfolgen.
Als Anschluss ist das jeweilige amtliche Festpunktfeld (Landeskoordinatensystem und Höhe über Adria) oder ein vom AG vorgegebenes Festpunktfeld zu verwenden.
Ausführung der Unterlagen für Bauleistungen
Dem AN obliegt die richtlinienkonforme Aufbereitung und Übergabe der Bestandsunterlagen entsprechend der ASFiNAG Richtlinie RL 035 Technische Bestandsdatenverwaltung (davon ausgenommen sind jene Teile, die nicht in der Sphäre des AN liegen)
Die Erstellung der Bestandsunterlagen erfolgt durch den AN.
In den Bestandsunterlagen ist der tatsächlich ausgeführte Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme darzustellen.
Die Bestandsunterlagen sind gemäß ASFiNAG Richtlinie RL 035 zu gliedern, in Ordnern haltbar und für einen langjährigen Gebrauch geeignet abzulegen und EDV-mäßig zu verwalten.
Als Frist für die Vorlage der Bestandsunterlagen werden
30 Kalendertage
nach mängelfreier Abnahme / Übernahme zur Prüfung festgelegt.
Nach der Freigabe durch den AG erfolgt die Übergabe der vollständigen Bestandsdokumentation an den AG.
Erschwernisse, Betretungsgenehmigungen:
Arbeitsablauf:
Die Erstellung der Bestandsunterlagen ausgenommen der ergänzenden Bestandsdokumentation (überarbeiteten Ausführungspläne nach Baudurchführung) erfolgt durch einen gesondert beauftragten Auftragnehmer (gesonderter AN).
Diesem gesonderten AN sind jedoch Bestandsunterlagen für Anlagen, welche im Zuge der Endvermessung nicht mehr zugänglich sind und die ergänzende Bestandsdokumentation zur Verfügung zu stellen.
Erschwernisse, Betretungsgenehmigungen:
Bestandsunterlagen für Anlagen, welche im Zuge der Endvermessung nicht mehr zugänglich sind, gilt:
Der Zeitpunkt für die Lieferung wird nach Vorgabe des AG festgelegt und hat zeitnah zu erfolgen um eine termingerechte Fertigstellung der endgültigen Baudokumentation durch den gesonderten AN sicherzustellen.
Bestandsdokumentationen sind projektbezogen wie folgt vorzulegen:
Projektbezogen sind vom AN dem AG vorzulegen:
Vorrangig zu den vor angeführten projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen gelten folgende zusätzliche projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen.
Leistung, Baudurchführung
Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen.
Als vertraglicher Leistungsbeginn ist, soweit nicht explizit anders festgelegt, bei der Kalkulation das Ende der Zuschlagsfrist zzgl.
Die oben angeführte Dispositionsfrist steht dem AN von der Auftragserteilung bis zum vertraglichen Leistungsbeginn zu.
Pönalisierte Ausführungsfristen und Zwischentermine:
Nicht pönalisierte verbindliche Zwischentermine:
Für das Aufmaß gelten, wenn nicht ausdrücklich in den Technischen Vertragsbedingungen oder in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses anders festgelegt, die Bestimmungen der jeweiligen ÖNORMEN und Vorschriften.
Ein Verschnitt bei neuen Kabeln und sonstigen Leitungen ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Aufmaßberechnung werden nur die effektiv verlegten Kabellängen zugrunde gelegt.
Die Aufmaße sind in Abstimmung mit einem Vertreter des AG durchzuführen.
Einzelheiten zur Inbetriebsetzung sind in der ASFiNAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" sowie in PLaNT beschrieben.
Bei der Inbetriebsetzung festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben, schadhafte Teile sind zu erneuern und wiederum neu in Betrieb zu nehmen.
Einzelheiten zur Inbetriebnahme sind in der ASFiNAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" sowie in PLaNT beschrieben.
Der AN hat seine Lieferungen und Leistungen in Abstimmung mit den anderen auf der Baustelle tätigen AN so rechtzeitig fertig zu stellen, dass eine Inbetriebnahme gemäß Bauzeitplan gewährleistet ist.
Der AN hat auch bei der Inbetriebnahme der von anderen AN gelieferten Anlagen und Anlagenteile mitzuwirken, sofern diese Anlagen oder Anlagenteile Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages berühren.
Alle erforderlichen Betriebsmittel sowie qualifiziertes Fachpersonal sind vom AN beizustellen.
Bei der Inbetriebnahme festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben, schadhafte Teile sind zu erneuern und wiederum neu in Betrieb zu nehmen.
Es erfolgt hiefür nur eine Vergütung für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Inbetriebnahmepositionen.
Die VBA, bestehend aus den Leistungen Tiefbau und Stahlbau/Systemtechnik ist in ihrer Gesamtheit in Betrieb zu nehmen.
Der AN Stahlbau/Systemtechnik ist für die Gesamtfunktionalität sämtlicher ausgeschriebenen Leistungsteile verantwortlich.
Einzelheiten für den Probebetrieb ohne Verkehr sind in der ASFiNAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" beschrieben.
Der AN hat Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen während des Probebetriebes ohne Verkehr zu beheben.
Die Störungsbehebung muss innerhalb von
Wenn strittig ist, ob es sich um unwesentliche oder wesentliche Behinderungen oder um unwesentliche oder wesentliche Mängel oder um wichtige Einzelteile handelt oder ob überhaupt Behinderungen oder Mängel vorliegen, ist der AN verpflichtet, einem Verlangen des AG nach Erstreckung bzw. Neubeginn des Probebetriebes ohne Verkehr entsprechend den oben getroffenen Bestimmungen nachzukommen.
Der AG ist jedoch verpflichtet, dem AN die sich daraus ergebenden Kosten zu ersetzen, wenn sich das Verlangen des AG als unberechtigt herausstellen sollte oder wenn der AG die Behinderungen oder die Mängel zu vertreten hat.
Der AN ist verpflichtet, nach der Inbetriebnahme und vor der Übernahme durch den AG, einen Probebetrieb ohne Verkehr durchzuführen.
Werden/wurden mit gegenständlichem Vertrag IH-Bestimmungen (Instandhaltungs-Bestimmungen) ausgeschrieben, ist während des Probebetriebes die Qualität der Gesamtanlage durch deren Zuverlässigkeit bzw. Verfügbarkeit nachzuweisen. Die diesbezüglichen Qualitätsanforderungen (Zielvorgaben für Zuverlässigkeit bzw. Verfügbarkeit, Störungsprioritäten sowie Prozess- und Zeitvorgaben zur Störungsbehebung) sind in den B.3 IH-Bestimmungen geregelt. Der Verlauf und das Ergebnis des Probebetriebes sind im Rahmen der in den IH-Bestimmungen beschriebenen Berichterstattung (Störungsberichte und Statusbericht) nachweislich zu dokumentieren. Die Regelung für den Probebetrieb gilt unabhängig von einer Beauftragung der Instandhaltung nach Anlagenübernahme.
Die Dauer für den Probebetrieb ohne Verkehr wird mit
Die Leistungen sind mit der entsprechenden LV-Position pauschal abgegolten.
Einzelheiten für den Probebetrieb unter Verkehr sind in der ASFiNAG Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP "Prüfungen und Tests" beschrieben.
Der AN hat Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen während des Probebetriebes unter Verkehr zu beheben.
Die Störungsbehebung muss innerhalb von
Wenn strittig ist, ob es sich um unwesentliche oder wesentliche Behinderungen oder um unwesentliche oder wesentliche Mängel oder um wichtige Einzelteile handelt oder ob überhaupt Behinderungen oder Mängel vorliegen, ist der AN verpflichtet, einem Verlangen des AG nach Erstreckung bzw. Neubeginn des Probebetriebes unter Verkehr entsprechend den oben getroffenen Bestimmungen nachzukommen.
Der AG ist jedoch verpflichtet, dem AN die sich daraus ergebenden Kosten zu ersetzen, wenn sich das Verlangen des AG als unberechtigt herausstellen sollte oder wenn der AG die Behinderungen oder die Mängel zu vertreten hat.
Der AN ist verpflichtet, nach der Inbetriebnahme und vor der Übernahme durch den AG, einen Probebetrieb unter Verkehr durchzuführen.
Werden/wurden mit gegenständlichem Vertrag IH-Bestimmungen (Instandhaltungs-Bestimmungen) ausgeschrieben, ist während des Probebetriebes die Qualität der Gesamtanlage durch deren Zuverlässigkeit bzw. Verfügbarkeit nachzuweisen. Die diesbezüglichen Qualitätsanforderungen (Zielvorgaben für Zuverlässigkeit bzw. Verfügbarkeit, Störungsprioritäten sowie Prozess- und Zeitvorgaben zur Störungsbehebung) sind in den B.3 IH-Bestimmungen geregelt. Der Verlauf und das Ergebnis des Probebetriebes sind im Rahmen der in den IH-Bestimmungen beschriebenen Berichterstattung (Störungsberichte und Statusbericht) nachweislich zu dokumentieren. Die Regelung für den Probebetrieb gilt unabhängig von einer Beauftragung der Instandhaltung nach Anlagenübernahme.
Die Dauer für den Probebetrieb unter Verkehr wird mit
Die Leistungen sind mit der entsprechenden LV-Position pauschal abgegolten.
Für die notwendigen Stromanschlüsse hat der AN selbst zu sorgen. Während der Montagearbeiten hat der AN die dabei anfallenden Stromkosten selbst zu tragen.
Für Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Probebetrieb trägt der AG die dabei anfallenden Stromkosten.
Die Arbeiten der Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und des Probebetriebs sind in enger Abstimmung mit dem AG durchzuführen – eine optimierte Vorgangsweise in Hinblick auf einen niederen Energieverbrauch ist jedenfalls zu wählen.
Sollte eine zusätzliche Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme oder Probebetrieb aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, erforderlich sein, so hat der AN die anfallenden Kosten zu tragen. Die Nachweise obliegen dem AN.
Mängelbehebungen bei EM-Leistungen während der Gewährleistungsfrist sind binnen angemessener Frist durchzuführen. Diese Frist gilt als eingehalten, sofern innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Bekanntgabe des Mangels eine qualifizierte Maßnahme zur Mangelbehebung vor Ort durchgeführt wird.
Werden/wurden mit gegenständlichem Vertrag IH-Bestimmungen (Instandhaltungs-Bestimmungen) ausgeschrieben und beauftragt, so gelten diesbezüglich die in den IH-Bestimmungen festgelegten Fristen. Leistungen hierfür sind in den jeweiligen Positionen zu kalkulieren.
Der AN verpflichtet sich innerhalb einer vorgegebenen Dauer von
ab Übernahme alle Ersatzteile für elektronische und elektromechanische Einrichtungen in gleicher oder besserer Funktionalität innerhalb einer vorgegebenen Lieferzeit zu liefern.
Dem AG entsteht aus dieser Verpflichtung des AN keine Ankaufverpflichtung.
Weiters verpflichtet er sich, dafür zu sorgen, dass diese Ersatzteile ohne weiteren Aufwand und Kosten für den AG wie Originalteile in das Gesamtsystem integrierbar sind.
Entspricht der AN diesen Verpflichtungen nicht, wird vereinbart, dass nach schriftlicher Aufforderung zur Vertragserfüllung ohne Setzung einer Nachfrist, vom AG auf Kosten des AN Ersatzvornahme zu ortsüblichen Preisen (auch Mehrkosten für Sonderanfertigungen) durchgeführt werden kann.
Um die Kalkulierbarkeit dieser Bestimmung zu garantieren sind eigene Positionen für die Vorhaltung der Ersatzeile vorgesehen.
Die Vergütung für die Lieferung der Ersatzteile erfolgt auf Grundlage der angebotenen Einheitspreise unter Berücksichtigung der Preisgleitung.
Der AN verpflichtet sich, alle Ersatzteile innerhalb der vorgegebenen Lieferzeit liefern.
Ersatzteile Lieferzeit
Als Sicherstellung für die Vorhaltung der Ersatzteile werden nach Schlussfeststellung
des Haftrücklasses bis Ende der Vorhaltungsverpflichtung einbehalten.
Dem AG entsteht aus dieser Verpflichtung des AN keine Ankaufverpflichtung.
Nachfolgeprodukte müssen sich in das System homogen einfügen.
Sie dürfen für den Betrieb keine standortübergreifenden Wechsel von Hard- und/oder Softwarerelease-Ständen bedingen.
Der AN wird den AG für die Dauer der Gewährleistung ab dem Tag der Gesamtübernahme und/oder während eines Instandhaltungsverhältnisses
Kommt der AN im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obliegt dem AN die Haftung.
Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Im Falle der Nichteinhaltung der im Teil B.3 vorgegebenen
Abweichung Pönale EUR
Ausführung der Unterlagen für EM-Leistungen
Die Ausführung der Unterlagen muss der Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFiNAG PLaHELP "BAP" entsprechen.
In der Ausschreibung aufgelistete und während der Angebotsphase beim AG zur Einsicht aufliegende, für die Erbringung der Leistung erforderliche Unterlagen dienen der Angebotserstellung.
Diese Pläne werden als Ausführungspläne bezeichnet, gelten jedoch nicht als Fertigungsunterlagen.
Die Unterlagen umfassen:
Vom AG werden nachstehende zusätzliche Unterlagen übergeben:
Nach derzeitiger Terminplanung werden dem AN folgende, von anderen AN erstellte Fertigungs- und Montageunterlagen zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt und sind diese vom AN in der nächsten Charge der vorzulegenden firmenspezifischen Fertigungsunterlagen zu berücksichtigen und dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Die Unterlagen umfassen:
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen werden
festgelegt.
Der AG behält sich das Recht vor, an den vorgelegten Unterlagen Änderungen und/oder Ergänzungen zu verlangen.
Sollten sich im Zuge der Erstellung der Fertigungsunterlagen die Notwendigkeit von weiteren Bewilligungen und/oder Servituten ergeben, so erfolgt deren Beantragung durch den AG selbst.
Der AN ist verpflichtet, den AG hierbei zu unterstützen und die Fertigungsunterlagen anhand von Plänen und technischen Beschreibungen für die relevanten Behörden aufzubereiten.
Kann der AN wegen fehlender behördlicher Bewilligungen seine Leistung an einem bestimmten Ort nicht fortsetzen, so hat er diese dort fortzuführen, wo sämtliche Voraussetzungen gegeben sind.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Die Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM1 wird gemäß Pos. 00B406A festgelegt.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Die Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM2 wird gemäß Pos. 00B406A festgelegt.
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem AG zur Freigabe vorzulegen:
Die Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM3 wird gemäß Pos. 00B406A festgelegt.
Die Fertigungsunterlagen sind vom AN grundsätzlich mit allen Projektbeteiligten, insbesondere mit dem allenfalls von ihm verschiedenen AN im Vorhinein in allen Einzelheiten so zeitgerecht und inhaltlich abzustimmen, dass hieraus keine Zeitverzögerung im Zuge der anschließenden Freigabe und bei der Herstellung entstehen kann.
Vom AN erstellte Fertigungsunterlagen sind dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Als Frist für die Prüfung dieser Pläne und Unterlagen durch den AG werden jeweils
festgelegt.
Ergeben sich aufgrund der Erstellung der Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und Werkstattplänen Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen, so wird auf Pkt. 7 "Leistungsabweichung und ihre Folgen" verwiesen. Eine Freigabe der Unterlagen bedeutet in keinem Fall eine Zustimmung zur Leistungsänderung, wenn nicht gleichzeitig die Vorgaben des Pkt. 7 "Leistungsabweichung und ihre Folgen" vom AN eingehalten wurden.
Werden Unterlagen des AN im Zuge der Prüfung vom AG beanstandet, sind diese zu ändern bzw. zu ergänzen und revidiert vorzulegen. Bei Bedarf können vom AG noch weitere ergänzende Unterlagen verlangt werden.
Der vom AN einzuhaltende Freigabelauf wird vom AG vorgegeben.
Im Rahmen der Planfreigabe ist eine Planlieferliste zu führen, welche laufend aktuell zu halten ist. Mit jeder neuen Planvorlage zur Freigabe ist auch eine aktuelle Version der Planlieferliste durch den AN zu übergeben.
Die Freigabe von Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und Werkstattplänen, Detailplänen und sonstigen Unterlagen durch den AG bedeutet nicht, dass dieser die Unterlagen auf technische Richtigkeit, Ausführbarkeit oder Kompatibilität mit anderen Teilen oder Gewerken geprüft hat. Die Freigabe durch den AG bedeutet lediglich, dass der AG den vorgenannten Unterlagen in Bezug auf Plausibilität und Einhaltung der Vorgaben des AGs zugestimmt hat.
Die Freigabe entbindet den AN daher nicht von seiner alleinigen Haftung für die Richtigkeit der Pläne und Unterlagen, ebenso wenig entbindet sie ihn von seiner Verpflichtung zur termingerechten Herstellung oder zur Gewährleistung für die von ihm gelieferten Anlagenteile und deren einwandfreies Zusammenwirken.
Nach Prüfung, Freigabe und Rückgabe eines Exemplars durch den AG hat der AN die freigegebenen Unterlagen bei Bedarf zu aktualisieren sowie mit eingetragenem Freigabevermerk dem AG zu übergeben.
Die Leistungen des AN dürfen nur nach Plänen und Unterlagen ausgeführt werden, die vom AG mit dem Vermerk "zur Ausführung freigegeben" versehen wurden und damit zu den Vertragsunterlagen zählen.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der Dokumentation durch den AN werden
festgelegt.
Als Bestandsunterlagen gelten überarbeitete Fertigungsunterlagen entsprechend der Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFINAG PLaHELP "BAP" bzw. PLaDOK.
In den Bestandsunterlagen hat der AN den tatsächlich ausgeführten Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme durch den AG darzustellen.
Die Bestandsunterlagen sind gemäß Richtlinie RL_035_ASF_Technische Bestandsdatenverwaltung zu erstellen.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den AG werden
festgelegt.
Die Freigabe der übergebenen Bestandsunterlagen durch den AG erfolgt innerhalb von 60 Kalendertagen.
Als Frist für die Neuvorlage der vollständigen und überarbeiteten Bestandsunterlagen durch den AN werden
festgelegt.
Projektbezogen sind vom AN dem AG vorzulegen:
Immaterialgüterrechte
Bei SW-Komponenten wird zwischen System-SW und Anwendungs-SW sowie zwischen Standard-SW und Individual-SW unterschieden. Als System-SW werden jene SW-Komponenten bezeichnet, die für die Funktionalität der Hardwarekomponenten notwendig sind. Darunter fallen Firmware, Betriebssysteme udgl.
Anwendungs-SW ist eine für die Erfüllung einer spezifischen Aufgabenstellung des Benutzers orientierte SW-Lösung. Das Spektrum reicht von allgemeiner Anwendungs-SW, wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation udgl. bis hin zu branchenüblicher Anwendungs-SW, wie beispielsweise einer Finanzbuchhaltung.
Der Funktionsumfang von Anwendungs-SW kann im Normalfall nur durch Konfiguration angepasst werden.
Individual-SW ist eine auf Basis einer Spezifikation des AGs für den AG entwickelte SW-Lösung. Es kann sich dabei sowohl um System-SW als auch um Anwendungs-SW handeln.
Standard-SW ist SW, die für die Bedürfnisse einer größeren Anzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom AN für den AG entwickelt wurde und die einschließlich der zugehörigen Dokumentation als Standardlösung am Markt erhältlich ist. Auch hier kann es sich sowohl um System-SW als auch um Anwendungs-SW handeln.
Der AN verpflichtet sich SW-Komponenten gemäß folgenden Anforderungen zu liefern:
Änderungen von Standard-SW und anwenderspezifische Anpassungen sind so durchzuführen, dass die Versionsfähigkeit nicht verloren geht.
Die Entwicklung erfolgt nach aktuellem Stand der Technik.
Der im Projekt produzierte Code muss übersichtlich strukturiert, modular aufgebaut und einfach zu pflegen sein. Alle Entwickler bedienen sich vorgegebener Programmierstandards. Der Programmcode muss aussagekräftige Inline-Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache enthalten.
Der AN verpflichtet sich, Anwendungs-SW zu erstellen und/oder gemäß nachstehenden Anforderungen zu liefern:
Der AN verpflichtet sich, Individual-SW zu erstellen und wie folgt zu liefern:
Anpassungsprogrammierung ist grundsätzlich nach denselben Verfahren wie die Erstellung der anzupassenden SW durchzuführen, wobei die Anforderungen an die Individual-SW sinngemäß analog gelten.
Wurde die Entwicklung objektorientierter SW vereinbart, so verpflichtet sich der AN ergänzend, zusätzliche Anforderungen an objektorientierte SW-Komponenten wie folgt zu erfüllen:
Internetapplikationen sind nach folgenden Prämissen zu erstellen:
Der Sourcecode von Individual-SW und individuellen SW-Anpassungen ist auf einem Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, im Quellcode samt der dazugehörigen Dokumentation mitzuliefern.
Bei Standard- SW, an der die Rechte bei einem Dritten liegen, kommt eine Hinterlegung des Sourcecodes nicht in Betracht.
Um bei Standard-SW, deren Entwicklung im Einflussbereich des AN liegt, für den Fall der Handlungsunfähigkeit des AN oder der Einstellung der Weiterentwicklung bzw. Wartung des Produkts durch den AN die weitere Fehlerbehebung und Wartung sicherzustellen, ist vom AN der Sourcecode dieser SW wie folgt zu hinterlegen:
Der AN wird die SW auf einem Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, in der Quellensprache bereitstellen, in den Maschinencode übersetzen sowie die Installation auf dem System des AG vornehmen. Nach der Installation wird dieser Datenträger mit dem Quellencode samt der dazugehörigen Dokumentation vom AN versiegelt und bei einem Notar nach Wahl des AG hinterlegt. Die Kosten der Hinterlegung trägt der AG.
Der Datenträger muss die SW in den ursprünglichen Programmiersprachen zum Zeitpunkt der Installation einschließlich aller Änderungen sowie die Dokumentation in maschinenlesbarer Form enthalten. Eine Aufstellung der hinterlegten Gegenstände und eine Anweisung zur Installation des Vertragsgegenstands sind beizulegen.
Die Hinterlegung bzw. Übergabe wird bei jeder Lieferung einer neuen Version der SW binnen 2 Monaten ab Einsatzbeginn wiederholt.
Tritt beim AN Handlungsunfähigkeit ein oder stellt er die Weiterentwicklung und/oder Wartung der SW ein, so ist der AG berechtigt, die Siegel des hinterlegten Datenträgers zu brechen und den Vertragsgegenstand im Quellcode samt der Dokumentation entweder einem sachkundigen Unternehmen zu übergeben und dieses mit der weiteren Fehlerbehebung und Wartung des Vertragsgegenstandes zu beauftragen oder sie selbst durchzuführen.
Als Handlungsunfähigkeit gelten in diesem Zusammenhang Liquidation, Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags mangels Masse, es sei den, ein Dritter übernimmt die Leistungen das AN in vollem Umfang und der AG stimmt dieser Vertragsübernahme zu.
An den im Rahmen des Projekts gelieferten Standard-SW-Komponenten erwirbt der AG das Recht, die SW auf allen seinen jetzigen und zukünftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem in dem in den vorliegenden Unterlagen vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.
Anlagen, die von und/oder für Gesellschaften betrieben werden, die sich mehrheitlich im Eigentum des AG oder des Eigentümers des AG befinden sowie Gebietskörperschaften die im Auftrag des AG arbeiten, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des AG.
Zu den Anlagen des AG gehören weiters solche, die von und/oder für teilrechtsfähige Einrichtungen, Stiftungen oder Anstalten betrieben werden, die überwiegend vom AG finanziert werden. Der Einsatz von Fertigprodukten bzw. Standardprodukten für Teile der zu erstellenden SW ist nur nach vorheriger Absprache und nur mit der Erlaubnis des AG zulässig.
Als Fertigprodukt bzw. Standardprodukt wird der AG in der Regel SW ansehen, die nachweislich mehrfach durch Dritte eingesetzt wurde und deren mitgelieferte Dokumentation eine Verwendung unabhängig vom Hersteller erlaubt. Die fortlaufende Pflege des Fertigprodukts bzw. des Nachfolgeprodukts sowie die Verfügbarkeit über die Laufzeit des IH Vertrages muss gewährleistet sein. Die hiermit verbundenen Lizenzen müssen Entwickler- und Runtime-Lizenzen in ausreichendem Maße beinhalten.
Der AG erwirbt an Individual-SW und etwaigen Hardwareanpassungen das unwiderrufliche, uneingeschränkte, übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für die gesamte im Rahmen des Projekts erstellte SW, sowie die beschaffte Hardware. An allen Individualsoftware und Hardwarekomponenten betreffenden Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, gleich welcher Art, erwirbt der AG mit deren Erstellung Eigentum und Werknutzungsrechte, ohne dass dadurch eine Abnahme bewirkt wurde.
Im Falle des Konkurses oder Abweisung eines Konkurses mangels Masse des AN hat der AG ein Aussonderungsrecht an den erwähnten Unterlagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, einschl. Source-Code. Im Falle des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse des AN gehen alle den AN zustehenden Rechte an den vertragsgegenständlichen SW und Hardwarekomponenten als nicht ausschließliche Rechte an den AG über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat.
Die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte wird auf Stellen der ASFiNAG, der öffentlichen Verwaltungen in Österreich sowie unmittelbar am System beteiligte Stellen der Verkehrsverwaltungen beschränkt. Für ggf. zu liefernde Meldungsbrowser-SW kann der AG Nutzungsrechte an Externe frei vergeben.
Das mit dem Nutzungsrecht verbundene Änderungsrecht beinhaltet, dass Ergänzungen und Änderungen an der SW und an den Dokumenten auch von Dritten, d.h. anderen Herstellern, Ingenieurbüros etc. durchgeführt werden können. Alle für die Ergänzungen bzw. Änderungen sowie für die Erstellung von SW benötigten Produktteile dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen dürfen von Dritten nur für das jeweils beauftragte Projekt verwendet werden.
Die definierten Übertragungen von Nutzungsrechten im Rahmen dieser nicht ausschließlichen Werknutzung hindern den Aufragnehmer nicht, Ausarbeitungen bzw. Individual-SW-komponenten auch in anderen Projekten zu nutzen. Der AN wird auf Aufforderung des AG über insbesondere den Inhalt diesen Punktes eine gleich lautende Erklärung rechtsgültig ausfertigen.
Der AN ist verpflichtet alle für den Betrieb notwendigen Client Geräte bekanntzugeben.
Ferner ist der AN verpflichtet alle Client Geräte mit vorinstalliertem Windows Client Betriebssystem als Original Equipment Manufacturer (OEM) auszuliefern und die entsprechenden Microsoft Software Produkte pro Gerät auf der Rechnung als Langtext anzuführen.
Beispielhaft müssen auf der Rechnung die Softwareprodukte wie folgt aufgelistet werden:
Weiters ist auf der Hardware ein dementsprechendes Zertifikat (Certificate of Authenticity (COA) bzw. die Microsoft Produktetikette) als Lizenznachweis zu hinterlegen.
Der AN ist verpflichtet alle für den Betrieb notwendigen Server Geräte bekanntzugeben.
Ferner ist der AN verpflichtet alle Server Hardware mit vorinstalliertem Windows Server Betriebssystem als Original Equipment Manufacturer (OEM) auszuliefern und die entsprechenden Microsoft Software Produkte pro Hardware auf der Rechnung als Langtext anzuführen.
Beispielhaft müssen auf der Rechnung die Softwareprodukte wie folgt aufgelistet werden:
Für die anzubietende Individual-SW, sind wenn nicht anders erwähnt auf Client-Seite Campus-Lizenzen anzubieten (uneingeschränktes Nutzungsrecht aller Teilnehmer im System für den Lizenznehmer).
Der Source-Code der für das Projekt entwickelten Individual-SW ist bei einem Notar in Österreich nach Wahl des AG nach Abnahme zu hinterlegen und ständig zu warten. Der AG kann jederzeit die Herausgabe des Source-Codes verlangen, falls er diesen zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem gegenständlichen Vertrag benötigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Die Kosten für die Hinterlegung trägt der AN. Zur Überprüfung des zu hinterlegenden Source-Codes hat der AN im Beisein des AG eine Kompilation des Source-Codes durchzuführen.
Die entstandene SW wird anschließend einer stichprobenartigen Funktionsprüfung unterzogen.
Ebenso wird die Quelltextdokumentation stichprobenartig überprüft.
Wird der AG oder ein Nutzer des zu liefernden Systems wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter auf Grund der Nutzung - auch nur eines Teiles - des Vertragsgegenstandes in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, dann wird der AN dem AG oder dem Nutzer alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Schadenersatzzahlungen) ersetzen und nötigenfalls als Nebenintervenient im gerichtlichen Streit zur Seite stehen. In diesen Kosten sind insbesondere auch alle Zahlungen inkludiert, die der AG oder Nutzer nach pflichtgemäßem Ermessen (mit und ohne Hilfe durch den AN) zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich aushandeln kann, die Kosten der für die Streitklärung beim AG bzw. beim Nutzer aufgewendeten Arbeitszeit sowie die Kosten eines anwaltlichen Rechtsbeistandes.
Die Pflege und Weiterentwicklung der Anwendungs-SW muss so erfolgen, dass der laufende Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
Neue bzw. geänderte SW ist zunächst auf einem Entwicklungsrechner zu testen. Die neue SW muss hierbei parallel zur bisherigen SW mitlaufen und beobachtet werden können. Erst wenn so die vollständige und fehlerfreie Funktion der neuen SW gezeigt werden kann, ist sie in die bestehende zu integrieren.
Das Systemdesign und technologische Konzept des einzuführenden Systems muss mit dem jeweiligen SG-Verantwortlichen oder Change Manager vor der Beschaffung abgestimmt und freigegeben werden.
Besonderem Augenmerk bedürfen Systeme, die von Extern (Internet) erreichbar sein müssen.
Dazu ist eine Übersicht der Systemlandschaft des einzuführenden Systems inkl. Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung zu stellen (bevorzugt Visio-Datei oder PDF-Format).
Die bestehende Systemlandschaft ist zu berücksichtigen. Damit die Lauffähigkeit der gekauften Software / Individualsoftware gewährleistet werden kann, ist die Kompatibilität zu der im Unternehmen eingesetzte Client- oder Serverhardware zu berücksichtigen und mit den zuständigen SG-Verantwortlichen abzustimmen.
Ebenso ist auf die Kompatibilität mit bereits eingesetzter Software insbesondere Betriebssystem und Webbrowser zu achten.
Serverseitige Softwarekomponenten müssen als Dienst entwickelt werden. Unter Windows müssen diese Services unter „Local System Account“ oder einem dedizierten Domänen Service Account lauffähig sein. Unabhängig vom Betriebssystem dürfen Service Accounts keine Berechtigung haben sich am System interaktiv anzumelden. Der Dienst muss lauffähig sein, ohne dass ein Benutzer am System angemeldet ist.
Die Client Komponenten jeglicher Software müssen am Client unter Standard-Benutzerrechten lauffähig sein.
Sämtliche für die Servicenotebook nötige Software ist seitens AN dem AG als MSI Paket zu übergeben. Die Software muss mindestens Windows 7 64 Bit lauffähig sein.
Automatische Software Verteilung ist erwünscht. Client Software die auf mehr als 10 Clients eingesetzt wird, muss automatisiert auf den Clients verteilbar sein.
Für sämtliche neu eingeführten Softwarekomponenten muss der ASFiNAG eine vollständige Dokumentation für Installation und Betrieb bereitgestellt werden. Detailanforderungen sind wie folgt:
Für die Installation ist neben den Systemvoraussetzungen für die Software-Komponenten eine umfassende Installationsanleitung zu liefern:
Lizenz-Software ist zwingend auf ASFiNAG als Lizenznehmer zu registrieren.
Anschrift Lizenznehmer:
Schnittstellen sind nach dem Minimalprinzip zu designen und zu betreiben.
Für Server gilt:
Der AG hat das Recht die Applikation vor Inbetriebnahme zu prüfen. Die erhobenen Schwachstellen sind vom AN auf dessen Kosten zu beseitigen.
Alle Server und Clientkomponenten der Systeme sind soweit technisch möglich mit Anti- Viren Programmen auszustatten.
Alle Änderungen der Software oder Softwarekonfiguration während des Betriebes sind vorab mit dem AG abzustimmen und dürfen erst nach erfolgter Freigabe durchgeführt werden. Alle Änderungen sind zu dokumentieren.
Für die Instandhaltung gelten die "B.3 Technische Vertragsbestimmungen - Instandhaltung (IH)" inkl. aller Anlagen in der Version
Die Instandhaltungsarbeiten werden unter Berücksichtigung der angeschlossenen Instandhaltungsbestimmungen in Teil B.5 positionsweise ausgeschrieben.
Die Instandhaltungsarbeiten werden gesondert beauftragt.
Zur Abwicklung des Instandhaltungsvertrages wird festgehalten, dass die Vertragsbestimmungen des gegenständlichen Vertragswerks ebenfalls Bestandteil des Instandhaltungsvertrages sind.
Der Instandhaltungsvertrag bleibt nach Abschluss des Herstellungsvertrages als eigenes Vertragswerk aufrecht.
Während des Gewährleistungszeitraumes wird vom AN die Instandhaltung nach den Regeln des Instandhaltungsvertrages im Rahmen des Herstellungsvertrages durchgeführt.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Leistungsverzeichnis - siehe B.5
Es gelten die Bestimmungen "Leistungsverzeichnis" in Teil B.5.
Wesentliche Positionen:
Die Wesentlichen Positionen sind im LV mit W = "W" gekennzeichnet.
Hinsichtlich allfälliger Eventual- und Wahlpositionen gilt folgende Regelung:
Die Kennung von Eventual-Positionen erfolgt gem. Ö Norm mit P = "E" und für Wahl-Positionen mit P = "W" und V = "x". Beispiel: "W1"
Allfällig zusätzliche Kennzeichnungen sind, sofern nachstehend nicht ausdrücklich anders geregelt und definiert, NICHT Gegenstand des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung und werden somit auch nicht Vertragsgegenstand.
Bezüglich der Kalkulations- und Abrechnungsbestimmungen gelten auch vollinhaltlich die im Ausschreibungsteil B.3 angeführten Bedingungen.
Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff "oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters" als beigefügt.
Jedwede Ergänzungen, Anmerkungen oder Einschränkungen in den Vorbemerkungen zu den Hauptgruppen, Obergruppen, Leistungsgruppen oder im Positionstext werden nicht anerkannt.
Auf ergänzende Vergütungsbestimmungen in nachstehenden Punkten der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" wird ausdrücklich hingewiesen:
• 3.1.1.8 Baustellenwässer
• 3.1.1.10 Grundwasser
• 3.1.1.11 Luft / Klima
• 3.1.1.15 Baurestmassen
• 3.1.1.16 Temporäre Sicherungen
• 3.1.2.3 (4) Dammschüttung
• 3.1.2.5 Gründungsarbeiten
• 3.1.2.6 Beton und Schalung
• 3.1.2.10 (1) Lager
• 3.1.2.10 (3) Fahrbahnübergänge
• 3.1.2.17 (3) Koordinierung mit Kunstbauten
• 3.1.2.20.4 (1.4) Farbwahl / Gestaltung Lärmschutzwand
• 3.1.2.20.4 (1.5) Leitschienen
• 3.1.2.23.1 Fahrzeugrückhaltesysteme
Klarstellend wird festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" als auch der oben angeführten Verweise die damit in Zusammenhang stehenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis nicht als "Z-Positionen" gekennzeichnet sind.
Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern des erforderlichen Materials einschließlich Abladen, Lagern und Fördern zur Einbaustelle. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspositionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung enthalten sind, hat der AN ohne gesonderten Kostenanspruch entsprechend den Grundsätzen der Materialdisposition gem. Pos. 00B405D und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Materialien zu verfügen. Der AN hat sich daher zeitgerecht über die möglichen Materialdispositionen, sowie deren Verwertung, Entsorgung oder Verbringung zu informieren.
Ständige Vorbemerkungen:
1. Bietererklärung - siehe B.6
Es gelten die Bestimmungen "Bietererklärung" in Teil B.6.
Um die Angebotsprüfung zu beschleunigen, wird der Bieter ersucht, alle nachstehende Unterlagen bereits mit dem Angebot vorzulegen:
Ergänzend zum Teil B.6 "Bietererklärung" erklärt der Bieter weiters ausdrücklich:
Nachfolgende Unterlagen sind innerhalb binnen der im Aufforderungsschreiben angeführten Frist durch den AN nachzureichen: