Erklärung des Bieters:
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass
Irrtum:
Die Anfechtung und die Anpassung des Angebotes und des Vertrages sowie aller späteren Ergänzungen des Angebotes und des Vertrages aus dem Titel des Irrtums werden ausgeschlossen.
Anti-Korruptionsbestimmungen; Geheimhaltung vertraulicher Informationen – Urheberrecht:
Der Bieter verpflichtet sich im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der AGB.
Zusatz für Bietergemeinschaften:
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt die Bietergemeinschaft ausdrücklich, im Auftragsfall die Leistungen in Form einer gesamtschuldnerisch haftenden Arbeitsgemeinschaft zu erbringen.
Gender-Hinweis:
Gleichberechtigung ist uns sehr wichtig, aber auch auf die Lesbarkeit unserer Ausschreibungen legen wir großen Wert. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verzichten wir daher auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachformen bei personenbezogenen Hauptwörtern (Bezeichnungen) und wird durchgängig die männliche Form benutzt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind diese Bezeichnungen als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten, sondern schließen alle Geschlechter gleichermaßen mit ein.
Streichung eines doppelten Absatzes (Erklärung über örtliche Gegebenheiten)
Streichung der Bestimmungen zu Anti-Korruption und Geheimhaltung. Ersatz durch Verweis auf AGB
Ergänzung Verantwortlichkeit EVU
Aufnahme Gender-Hinweis
Der Bieter hat sich bei der Erstellung und der Einreichung des Angebots an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes idgF zu halten.
Das Angebot (einschließlich des Leistungsverzeichnisses) ist den nachstehenden Bedingungen entsprechend vollständig auszufertigen.
Das Angebot samt allen Beilagen ist in deutscher Sprache und in Euro (EUR) zu erstellen. Werden vom Bieter vorzulegende Bescheinigungen bzw Unterlagen in seinem Herkunftsland nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so hat er eine einwandfreie beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Die Preise sind stets als Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2061, den einschlägigen ÖNORMEN oder sonstigen Normen zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet. Auf Verlangen der vergebenden Stelle sind die zu einer vertieften Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. K-Blätter) vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Alternativ- und Abänderungsangebote sind, sofern in 00A4 nichts anderes bestimmt ist, unzulässig; das gilt auch für Verhandlungsverfahren und Direktvergaben.
Der Preisnachlass für eine Leistung gilt auch für Vertragsanpassungen infolge von Leistungsabweichungen sowie für Mengenänderungen ohne Leistungsabweichung.
Ist ein Preisnachlass vom Auftragnehmer in einer bestimmten Summe angegeben, so wird diese zur Auftragssumme oder zu jenem Teil derselben, für den der Preisnachlass gewährt wird, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet.
Für die Prüfung der Angebote sowie die Wahl des Angebots für den Zuschlag sind die Bestimmungen des § 249 und des § 302 in Verbindung mit § 299 Abs 3 BVergG idgF maßgeblich.
Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht.
Streichen der Bestimmung, dass infolge eines Rechenfehlers berichtigte Angebote gegebenenfalls auch vorgereiht werden
Streichen des Hinweises auf die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetze da Parallebestimmung in den AGB vorhanden
Die gegenständliche Vergabe umfasst folgende Leistungen:
Auftraggeber ist die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft
Praterstern 3
1020 Wien
FB-Nr.: 71396w
DVR-Nr.: 0063533
UID-Nr.: ATU16210507
Auftraggeber ist die ÖBB-Holding Aktiengesellschaft
FB-Nr.: 247642f
sowie die mit ihr im Sinne des § 189a Ziff 8 UGB verbundenen Gesellschaften.
Vergebende Stelle ist:
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft
Praterstern 3
1020 Wien
FB-Nr.: 71396w
DVR-Nr.: 0063533
UID-Nr.: ATU16210507
Anpassung Verweis auf UGB
Der Ausschreibung liegen folgende Pläne bzw. Unterlagen bei:
Der Ausschreibung angeschlossene Pläne sind keine Ausführungspläne, sie dienen nur der Kalkulation.
Die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Muster können nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung mit
eingesehen werden.
Auskünfte zum Projekt werden erteilt von:
Terminvereinbarungen zur Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten gemäß Pkt. 4.2.1.4 der ÖNORM B 2118 erfolgen durch:
Für die rechtsgültige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren gilt jene elektronische Adresse als bekannt gegeben, die auf der Plattform ProVia eingetragen ist (Login des Unternehmers).
Bei Bietergemeinschaften gilt:
- bei elektronischer Abgabe die elektronische Adresse desjenigen Partners, der das Angebot einreicht (Upload);
- bei schriftlicher Abgabe die elektronische Adresse desjenigen Partners, der als federführend (Kuvert) angegeben ist.
Für die rechtsgültige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren wird
- für Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen als Kommunikationsform die Plattform ProVia mit der Funktion "Frage stellen" in der Registerkarte "Fragen und Antworten" festgelegt. Fragen sind so zu formulieren, dass ein Rückschluss auf die Identität des Fragestellers nicht möglich und daher eine Beantwortung dieser Frage an alle Bieter möglich ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Bieter wird der Auftraggeber Antworten auf Fragen sowie Auskünfte – sofern diese von allgemeinem Interesse sein können – anonymisiert und gleichzeitig per E-Mail an alle Bieter erteilen.
- für sonstige Informationen seitens des Auftraggebers / vergebende Stelle folgende elektronische Adresse bekannt gegeben:
Die zulässigen Kommunikationsmittel und Adressen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung werden bei der Baustellenübergabe einvernehmlich festgelegt.
Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden nicht weiter berücksichtigt, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Anzahl der Mitglieder einer Bietergemeinschaft ist mit der auf der Plattform ProVia angegebenen Anzahl an Mitgliedern beschränkt (siehe Registerkarte Verfahrensdaten des Verfahrens).
Der Bieter stimmt der Vertraulichkeitserklärung auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen" zu und verpflichtet sich diese spätestens über Aufforderung unterfertigt vorzulegen.
Anpassung Verweis auf ProVia
Angaben zum Verfahren erhalten sie auf der Plattform ProVia direkt über "https://www.provia.at" und ihrem "Login".
Interessierte Unternehmen stimmen bei einer Registrierung auf ProVia, das heißt beim Anlegen eines ProVia-Nutzers, bzw. durch die Verwendung des Bieterportals automatisch den Nutzungsbedingungen von ProVia zu (siehe Hinweis auf der Startseite www.provia.at). Die Nutzungsbedingungen der Ausschreibungsplattform ProVia sind Teil der Ausschreibungsunterlagen dieses Vergabeverfahrens.
Der Verhaltenskodex für Lieferant:innen (siehe Infoblatt auf der Plattform ProVia unter "Service / Download / Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen) ist Teil der Ausschreibungsunterlagen dieses Vergabeverfahrens.
Verweis auf Nutzungsbedingungen ProVia ergänzt
Verweis auf Verhaltenskodex für Lieferant:innen ergänzt
Die Vergabe erfolgt nach den Sektorenbestimmungen des BVergG für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen.
Die Vergabe erfolgt nach den Sektorenbestimmungen des BVergG für den Unterschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen.
Als Ende der Teilnahmeantragsfrist/Angebotsfrist gilt das auf der Plattform ProVia angegebene Datum (siehe Registerkarte Angebote oder Teilnahmeantrag des Verfahrens).
Angaben zur Angebotsfrist im Lang-LV gelten nachrangig.
Teilnahmeantragsfrist ergänzt
Als Zuschlagsfrist gilt die auf der Plattform ProVia angegebene Dauer (siehe Registerkarte Verfahrensdaten des Verfahrens).
Die Verfahrensart entnehmen Sie der Plattform ProVia (siehe Registerkarte Verfahrensdaten des Verfahrens).
Die Angebotsverlesung findet kommissionell am auf der Plattform ProVia angegebenen Ort (siehe Registerkarte Ausschreibung des Verfahrens) statt.
Die Verfahrensart entnehmen Sie der Plattform ProVia (siehe Registerkarte Verfahrensdaten des Verfahrens).
Die Bieter sind nicht berechtigt, an der Angebotsverlesung teilzunehmen.
Wir behalten uns vor, im Verlauf des Verfahrens ein vorangekündigtes Short-Listing (Verringerung der Anzahl der Angebote anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien) durchzuführen. Entscheiden wir uns für das Short-Listing, werden wir den Bietern die Gelegenheit geben, ihr Angebot nachzubessern und erst aufgrund der nachgebesserten Angebote das Short-Listing durchführen.
Bereits auf Grundlage der Erstangebote werden wir ein Short-Listing durchführen.
Die Entscheidung über die Short-List werden wir ausschließlich aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien treffen. Wir werden die
Wir behalten uns vor, im Verlauf des Verfahrens ein weiteres vorangekündigtes Short-Listing durchzuführen. Entscheiden wir uns für das Short-Listing, werden wir den Bietern die Gelegenheit geben, ihr Angebot nachzubessern und erst aufgrund der nachgebesserten Angebote das Short-Listing durchführen.
Das Einreichen der Angebote hat in der auf der Plattform ProVia angegeben "Abgabeart" zu erfolgen (siehe Registerkarte Ausschreibung des Verfahrens).
Sofern die Abgabeart "schriftlich" zulässig ist, hat diese an die auf der Plattform ProVia angegebene Adresse zu erfolgen (siehe Info unter Ausschreibung des Verfahrens). Das Angebot ist rechtsgültig gefertigt in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit dem in der Ausschreibung vorgeschriebenen Kennwort bzw. mit dem beigegebenen "Kennzettel" versehen ist, einzureichen. Lose Bestandteile des Angebots (wie Muster und Proben) sind mit dem Bieternamen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
Sofern die Abgabeart „elektronisch“ zulässig ist, sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Für die fristgerechte Einreichung des Angebots ist der Bieter allein verantwortlich.
Die elektronisch eingereichten Angebote werden vor den in Papierform eingereichten Angeboten geöffnet.
Klarstellung der rechtsgültigen Fertigung auch bei elektronischen Angeboten
Streichung des Verweises betreffend Kennzettel in der ProVia-Servicezone
Ergänzung Verweis auf Infoblatt zur Signatur
Das auch in Form eines Datenträgers nach ÖNORM A 2063-1 bereit gestellte Leistungsverzeichnis ist jedenfalls für die Erstellung des Angebotes zu verwenden. Ein eventuell erforderliches Programm zum Einlesen, Ausfüllen und Ausgeben eines ÖNORM-Datenträgers kann von der Plattform ProVia unter "Service / Wissenswertes zu ProVia / Angebotssoftware" kostenlos zur Installation heruntergeladen werden.
Änderung auf ÖNorm A 2063-1
Verweis auf Servicezone angepasst
Es wird ein Vadium in der Höhe von EUR
Im Falle der Verwendung eines Haftbriefes ist der Nachweis über den erfolgten Erlag des Vadiums dem Angebot im Original mit rechtsgültiger Fertigung bei sonstigem Ausscheiden beizuschließen und hat dem Musterhaftbrief auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" zu entsprechen.
Betreffend akzeptierter Institute für Haftbriefe wird auf die Bankenliste auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" verwiesen.
Sofern ein digitaler Haftbrief übermittelt wird, muss dieser auch elektronisch qualifiziert signiert sein.
Verweis auf Servicezone angepasst
Änderung auf einheitlich Haftbrief
Verweis auf Bankenliste auf ProVia
Ergänzung Möglichkeit des digitalen Haftbriefes
Eignungsnachweise:
Sofern die Eignungsnachweise des Unternehmens nicht in aktueller Ausgabe im Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) hinterlegt bzw. beim AG nicht ausreichend bekannt sind, sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen. Sind die Eignungsnachweise des Bewerbers bzw. Bieters im ANKÖ hinterlegt, so hat er für die laufende Aktualisierung der darin enthaltenen Informationen selbst zu sorgen. Eine Nachforderung von Informationen/Unterlagen auf aktuellstem Stand bleibt dem AG jedenfalls vorbehalten.
Sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Durchführung von Leistungen durch einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, durch ein befugtes Vermessungsbüro bzw. durch eine akkreditierte Prüfstelle oä verlangt sind, sind diese spätestens vor Durchführung der Leistung dem Auftraggeber zu nennen und der Nachweis der Innehabung der Berechtigung vorzulegen. Eine allfällige Nennung als Subunternehmer im Angebot ist nicht zweckmäßig und erforderlich und führt ein Unterlassen der Nennung, selbst dann, wenn der Bieter die Berechtigung selbst nicht hat, nicht zum Ausscheiden des Angebotes.
Subunternehmer:
Einzelne Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sind keine Subunternehmer. Konzernbetriebe von AN bzw. von Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft, welche eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gelten als Subunternehmer.
Gemäß § 2 Z 34 BVergG ist ein Subunternehmer ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Der Begriff des Subunternehmers erfasst jeden Subunternehmer in der gesamten Subunternehmerkette.
Nicht unter den Begriff des Subunternehmers fallen: Hilfsunternehmer: Unternehmer, der den Aufnahmewerber in die Lage versetzt, den Auftrag zu erfüllen (aber nicht einen Teil der ausgeschriebenen Leistung übernimmt), z.B. Vermietung/Wartung von Geräten, die der Aufnahmewerber zur Leistungserbringung benötigt oder Arbeitskräfteüberlassung.
Der Bewerber bzw. Bieter muss über die zur Erbringung der gegenständlichen Leistungen notwendigen gesetzlichen Befugnisse verfügen.
Der Bewerber bzw. Bieter hat den Nachweis seiner Befugnis durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) zu führen.
Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Ausländische Bewerber bzw. Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und eine behördliche Entscheidung betreffend ihrer Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber auf Aufforderung einzuleiten und einen Nachweis darüber dem AG vorzulegen.
Verweis auf das Rundschreiben des BKA-Verfassungsdienstes gelöscht (mittlerweilen BMJ)
Der Bewerber bzw. Bieter bzw. alle Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen.
Der Nachweis ist durch Vorlage der rechtsverbindlich gefertigten Erklärung zur beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Nachweis Zuverlässigkeit / ÖBB Infrastruktur AG" zu erbringen.
Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Hinweis: Der AG behält sich ausdrücklich vor, in jedem Stadium des Vergabeverfahrens aktuelle, ergänzende Nachweise zur beruflichen Zuverlässigkeit (insbesondere Strafregisterauszüge, Registerauskunft für Verbände) nachzufordern.
Anpassung Verweis auf ProVia
Ergänzung Vorbehalt, dass Unterlagen nachgefordert werden können
Der Bewerber bzw. Bieter bzw. alle Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen.
Der Nachweis ist durch einen Auszug des Berufs- oder Handelsregisters oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers zu erbringen.
Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Der Bewerber bzw. Bieter bzw. alle Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen.
Der Nachweis ist durch Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt und einer Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers oder durch einen Auszug der "Daten des Steuerkontos" zu erbringen.
Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Der Bewerber bzw. Bieter bzw. alle Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft müssen für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine entsprechende Haftpflichtversicherung, mit einem Deckungsvolumen für Personen,- Sach- und Vermögensschäden von mind. EUR
Der Nachweis hat durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung mit Angabe über die Versicherungssumme und -laufzeit zu erfolgen.
Jede Änderung ist dem Auftraggeber mitzuteilen.
Ergänzung Vermögensschäden, Streichung je Ereignisfall
Der Bewerber bzw. Bieter muss für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einen spartenspezifischen Mindestjahresumsatzes von EUR
Sparte:
Der Nachweis hat durch eine Erklärung des Unternehmers über den spartenspezifischen Mindestjahresumsatz (aufgeschlüsselt nach Umsatz je Geschäftsjahr) der letzten 3 Jahre zu erfolgen.
Der Bewerber bzw. Bieter muss für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einen Mindestgesamtjahresumsatzes von EUR
Der Nachweis hat durch eine Erklärung des Unternehmers über den Mindestgesamtjahresumsatz (aufgeschlüsselt nach Umsatz je Geschäftsjahr) der letzten 3 Jahre zu erfolgen.
Der Bewerber bzw. Bieter bzw. alle Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft müssen für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine entsprechende Bonität, welche kein erhöhtes Risiko ergibt (z.B. Rating an Hand des KSV max. 399), haben.
Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Streichung, dass die Auskunft vom AG eingeholt wird.
Ergänzung, dass der Nachweis nicht älter als 6 Monate sein darf.
Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird weiters gefordert:
Der Nachweis hat zu erfolgen durch:
Für die Vergabe der Arbeiten kommen nur Unternehmen in Betracht, die gewährleisten, dass sie über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebenen Leistungen über die gesamte Bauzeit verfügen und vergleichbare Arbeiten in den letzten 10 Jahren bereits durchgeführt haben.
Es sind mindestens
Als Nachweis sind vorzulegen:
Eine Liste der in den letzten zehn Jahren (Stichtag Ende Angebotsfrist) erbrachten Referenzprojekte mit Angabe des Ortes, der Zeit (Monat/Jahr) und des Wertes der Leistungserfüllung sowie des AG einschließlich der Kontaktpersonen des AG; sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben.
Aufträge, welche nur zum Teil in den Zeitraum der letzten zehn Jahre fallen, werden nur anteilsmäßig über die Zeit gewertet.
Referenzen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften werden dann gewertet, wenn eine maßgebliche Beteiligung von mindestens 25 % oder die Wahrnehmung einer technischen Geschäftsführung oder die Stellung des Bauleiters nachgewiesen wird.
Referenzzeitraum auf 10 Jahre verlängert
Für die Vergabe der Arbeiten kommen nur Unternehmen in Betracht, die gewährleisten, dass sie über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebenen Leistungen, auch im Hinblick auf die Bauherstellung im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb, sowie die entsprechende Leistungsfähigkeit über die gesamte Bauzeit verfügen und vergleichbare Arbeiten in den letzten 10 Jahren bereits durchgeführt haben.
1) Es sind mindestens
2) Weiters sind mindestens
Als Nachweis sind vorzulegen:
Eine Liste der in den letzten zehn Jahren (Stichtag Ende Angebotsfrist) erbrachten Referenzprojekte gemäß 1) und 2) mit Angabe des Ortes, der Zeit (Monat/Jahr) und des Wertes der Leistungserfüllung sowie des AG einschließlich der Kontaktpersonen des AG; sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben.
Aufträge, welche nur zum Teil in den Zeitraum der letzten zehn Jahre fallen, werden nur anteilsmäßig über die Zeit gewertet.
Referenzen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften werden dann gewertet, wenn eine maßgebliche Beteiligung von mindestens 25 % oder die Wahrnehmung einer technischen Geschäftsführung oder die Stellung des Bauleiters nachgewiesen wird.
Referenzzeitraum auf 10 Jahre verlänger
Als Nachweis der erbrachten Referenzprojekte ist eine Bestätigung des Auftraggebers vorzulegen.
Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit muss die Ausstattung an Baugeräten und technischer Ausrüstung, über welche der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird, folgende Geräte umfassen:
Zum Nachweis ist vorzulegen:
Erklärung des Bewerbers bzw. Bieters, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Bauvorhabens verfügt bzw. zum Zeitpunkt der Ausführung verfügen wird.
Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages/Angebotes.
Zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit wird weiters gefordert:
Der Nachweis hat zu erfolgen durch:
Sofern im Folgenden eine Einschränkung der Offenlegungspflicht für Subunternehmer festgelegt wird, werden die im Zuge des Vergabeverfahrens genannten, jedoch nicht verpflichtend zu nennenden Subunternehmer vom Auftraggeber nicht geprüft. Diese Subunternehmer sind dann bei tatsächlich beabsichtigtem Einsatz bei der Projektabwicklung dem Auftraggeber erneut zu nennen und ist deren Einsatz nur unter den Bedingungen gemäß § 363 BVergG zulässig.
Wird der Nachweis der Eignung nur unter Heranziehung von Subunternehmern erbracht, so sind bei sonstigem Ausscheiden die Subunternehmer bereits mit dem Angebot namhaft zu machen. Die Verfügbarkeitserklärungen (gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen") der Subunternehmer müssen zum Ende der Angebotsfrist vorliegen.
Falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt, ist eine Erklärung über die solidarische Haftung der Subunternehmer beizubringen.
Genannte eignungsrelevante Subunternehmer:
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die notwendigen gesetzlichen Befugnisse entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen und durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) nachweisen. Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen. Der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit hat durch Vorlage sämtlicher für den Bieter geforderten Unterlagen zu erfolgen.
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen. Der Nachweis hat durch
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die technische Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen.
Die Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.
Anpassung Verweis auf ProVia
Ergänzung Nachweise für Subunternehmer
Wird der Nachweis der Eignung nur unter Heranziehung von Subunternehmern erbracht, so sind bei sonstiger Nichtberücksichtigung die Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag namhaft zu machen. Die Verfügbarkeitserklärungen (gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen") der Subunternehmer müssen zum Ende der Teilnahmeantragsfrist vorliegen.
Falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt, ist eine Erklärung über die solidarische Haftung der Subunternehmer beizubringen.
Genannte eignungsrelevante Subunternehmer:
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die notwendigen gesetzlichen Befugnisse entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen und durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) nachweisen. Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Teilnahmeantrages.
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen. Der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit hat durch Vorlage sämtlicher für den Bewerber geforderten Unterlagen zu erfolgen.
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen. Der Nachweis hat durch
Die genannten eignungsrelevanten Subunternehmer müssen die technische Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen.
Die Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Anpassung Verweis auf ProVia
Ergänzung Nachweise für Subunternehmer
Der Bieter hat zusätzlich zu jenen Subunternehmern, welche zur Erfüllung der Eignung herangezogen werden, mit dem Angebot, spätestens jedoch auf Aufforderung des Auftraggebers, bei sonstigem Ausscheiden lediglich alle Subunternehmer für folgende Leistungsteile zu nennen:
Genannte Subunternehmer (max drei Subunternehmer pro Leistungsteil):
Die Heranziehung von im Vergabeverfahren nicht genannten Subunternehmern bzw. ein Austausch der genannten Subunternehmer bei der Projektabwicklung ist nur unter den Bedingungen gemäß § 363 BVergG zulässig.
Die genannten Subunternehmer müssen die notwendigen gesetzlichen Befugnisse entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen und durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) nachweisen. Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen. Der Nachweis hat durch Vorlage der rechtsverbindlich gefertigten Erklärung zur beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Nachweis Zuverlässigkeit / ÖBB Infrastruktur AG" zu erfolgen. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen. Der Nachweis hat durch
Die genannten Subunternehmer müssen die technische Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen.
Verfügbarkeitserklärung gestrichen
Ergänzung Nachweise für Subunternehmer
Der Bieter hat zusätzlich zu jenen Subunternehmern, welche zur Erfüllung der Eignung herangezogen werden, mit dem Angebot, spätestens jedoch auf Aufforderung des Auftraggebers, bei sonstigem Ausscheiden lediglich alle Subunternehmer mit einem Leistungsteil von mehr als 5% des Gesamtpreises zu nennen. Der Prozentsatz gilt je Subunternehmer.
Genannte Subunternehmer:
Die Heranziehung von im Vergabeverfahren nicht genannten Subunternehmern bzw. ein Austausch der genannten Subunternehmer bei der Projektabwicklung ist nur unter den Bedingungen gemäß § 363 BVergG zulässig.
Die genannten Subunternehmer müssen die notwendigen gesetzlichen Befugnisse entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen und durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) nachweisen. Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen. Der Nachweis hat durch Vorlage der rechtsverbindlich gefertigten Erklärung zur beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Nachweis Zuverlässigkeit / ÖBB Infrastruktur AG" zu erfolgen. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen. Der Nachweis hat durch
Die genannten Subunternehmer müssen die technische Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen.
Verfügbarkeitserklärung gestrichen
Ergänzung Nachweise für Subunternehmer
Folgende Leistungen werden als kritische Leistungen definiert:
Leistung 1:
Leistung 2:
Diese kritischen Leistungen sind zu 100% vom Bieter als Eigenleistung selbst zu erbringen.
In diesem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung konnte der Auftraggeber aufgrund der Beschaffenheit der gegenständlichen Leistung im Zuge der Eignungsprüfung in Bezug auf die berufliche Befugnis ausschließlich das Vorliegen der Gewerbeberechtigung für Baumeister überprüft werden.
Für jene Leistungsteile, welche dem Baumeistergewerbe nicht zuzuordnen sind obliegt dem Bieter der Nachweis der beruflichen Befugnis.
Sollte der Bieter die Eignung selbst (ohne Subunternehmer) nachweisen können, so sind die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der Befugnis (z.B. Gewerberegisterauszug) mit dem Angebot einzureichen.
Kann die erforderliche berufliche Befugnis nicht ausschließlich durch den Bieter selbst erbracht werden, ist mit Angebotsabgabe ein geeigneter Subunternehmer zu nennen und die für die Prüfung erforderlichen Nachweise der Befugnis vorzulegen.
Bei Namhaftmachung eines oder mehrerer Subunternehmer ist eine vom Subunternehmer gefertigte Verfügbarkeitserklärung (gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen") dem Angebot beizulegen und darin festzuhalten, dass er im Auftragsfall für den Bieter uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die vom Subunternehmer zu tätigenden Leistungen sind ebenfalls anzuführen.
Anpassung Verweis auf ProVia
In diesem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung konnte der Auftraggeber aufgrund der Beschaffenheit der gegenständlichen Leistung im Zuge der Eignungsprüfung in Bezug auf die berufliche Befugnis ausschließlich das Vorliegen der Gewerbeberechtigung für
Für jene Leistungsteile, welche dem
Sollte der Bieter die Eignung selbst (ohne Subunternehmer) nachweisen können, so sind die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der Befugnis (z.B. Gewerberegisterauszug) mit dem Angebot einzureichen.
Kann die erforderliche berufliche Befugnis nicht ausschließlich durch den Bieter selbst erbracht werden, ist mit Angebotsabgabe ein geeigneter Subunternehmer zu nennen und die für die Prüfung erforderlichen Nachweise der Befugnis vorzulegen.
Bei Namhaftmachung eines oder mehrerer Subunternehmer ist eine vom Subunternehmer gefertigte Verfügbarkeitserklärung (gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen") dem Angebot beizulegen und darin festzuhalten, dass er im Auftragsfall für den Bieter uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die vom Subunternehmer zu tätigenden Leistungen sind ebenfalls anzuführen.
Anpassung Verweis auf ProVia
Der Bieter hat zusätzlich zu jenen Subunternehmern, welche zur Erfüllung der Eignung herangezogen werden, mit dem Angebot, spätestens jedoch auf Aufforderung des Auftraggebers, bei sonstigem Ausscheiden lediglich alle Subunternehmer für folgende Leistungsteile zu nennen:
- EVU für die Durchführung gleisgebundener Fahrten
Genannte Subunternehmer (max drei Subunternehmer pro Leistungsteil):
Die Heranziehung von im Vergabeverfahren nicht genannten Subunternehmern bzw. ein Austausch der genannten Subunternehmer bei der Projektabwicklung ist nur unter den Bedingungen gemäß § 363 BVergG zulässig.
Die genannten Subunternehmer müssen die notwendigen gesetzlichen Befugnisse entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen und durch die Vorlage der entsprechenden Befugnisnachweise (z.B. Gewerberegisterauszug) nachweisen. Nachweise dürfen jeweils nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 249 Abs 1 und 2 BVergG besitzen. Der Nachweis hat durch Vorlage der rechtsverbindlich gefertigten Erklärung zur beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Nachweis Zuverlässigkeit / ÖBB Infrastruktur AG" zu erfolgen. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Stichtag ist das Abgabedatum des Angebotes.
Die genannten Subunternehmer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen. Der Nachweis hat durch
Die genannten Subunternehmer müssen die technische Leistungsfähigkeit entsprechend des Leistungsteils des Subunternehmers besitzen.
Neue Vorbemerkung
Zulässigkeit von Alternativangeboten:
Technische Alternativangebote sind zulässig, sofern sie den Mindestanforderungen genügen.
Alternativangebote dürfen bei sonstigem Ausscheiden nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot gelegt werden.
Inhalt und Form von Alternativangeboten:
Jedes Alternativangebot muss folgendes beinhalten:
Die erforderlichen Unterlagen (z.B. Pläne, Gutachten, Technischer Bericht, Berechnungen, Bauzeitermittlungen) sind im für die Beurteilung erforderlichen Detaillierungsgrad dem Alternativangebot beizulegen.
Auf Aufforderung hat der Bieter weitere Unterlagen im Detaillierungsgrad entsprechend dem Ausschreibungsprojekt nachzureichen.
Für die Ausarbeitung der Alternativangebote erfolgt keine Vergütung, ebenso Kosten für notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen.
Sollten zusätzliche Positionen erforderlich sein, so sind diese, soweit eine standardisierte Leistungsbeschreibung vorhanden ist und sie dort enthalten sind, daraus zu entnehmen.
Die Kosten für die Ausführungsplanung sind in eigenen Positionen je Anlagenteil anzubieten, wobei davon auszugehen ist, dass die gesamte Ausführungsplanung des betroffenen Anlagenteiles vom Bieter durchzuführen ist. (Werden solche Kosten nicht gesondert ausgewiesen gilt die Vermutung, dass die Kosten mit den Einheitspreisen abgegolten wurden.)
Sollte zufolge der Ausführung des Alternativangebotes der Si-Ge-Plan lt. Bau KG überarbeitet bzw. ergänzt werden müssen, so sind diese Kosten und daraus entstehenden Folgekosten in eigenen Positionen anzubieten. Analoges gilt auch für die in § 8 BauKG angegebenen Unterlagen für die späteren Arbeiten.
Mindestanforderungen an Alternativangebote:
Alternativangebote müssen eine der ausgeschriebenen Leistung mindestens gleichwertige technische Qualität sicherstellen. Daher gelten alle in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorgaben als Mindestanforderungen, welche entweder zu erreichen oder zu überschreiten sind. Dabei ist zu beachten:
1) Alternativangebote sind nur im Rahmen der vom AG allfällig erwirkten Genehmigungsbescheide und der dem Vorhaben zu Grunde liegenden Unterlagen möglich. Zulässig sind dabei Modifikationen, die einer Betriebsbewilligung auf Grundlage der vorliegenden Genehmigung nicht entgegen stehen. Für die Entscheidung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterwerfen sich die Parteien des Vergabeverfahrens der in dieser Hinsicht verbindlichen Beurteilung durch den für das oder die berührten Fachgebiete bestellten Gutachter gemäß § 31a EisbG. Steht dieser nicht zur Verfügung, bestellt der Auftraggeber einen gleich qualifizierten Gutachter. Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben kann diese Beurteilung auch durch eine § 40-Person der ÖBB erfolgen.
Als Unterlagen gelten insbesondere:
Die Unterlagen sind einzusehen unter:
Für Alternativangebote sind insbesondere auch folgende Vorgaben zu beachten:
2) Technische Normen und Regelwerke mit allgemeiner Geltung:
3) Sonstige Mindestanforderungen:
Sonstige Bestimmungen betreffend Alternativangebote:
Der Bieter übernimmt sämtliche mit dem Alternativangebot verbundenen erhöhten Risken im Vergleich zum Ausschreibungsprojekt.
Es wird festgehalten, dass die im Baugrundgutachten und der geomechanischen Prognose angegebenen Werte für den Baugrund (z.B. charakteristische Gebirgskennwerte, Quelldrücke) ausschließlich für die Randbedingungen des Ausschreibungsprojektes gelten. Bei Alternativangeboten sind vom Bieter die seinem Alternativprojekt zugrundeliegenden Rechenwerte für seine statische Berechnung aus den Grundlagen des Baugrundverhaltens und den Rahmenbedingungen der Alternative abzuleiten. Das Risiko für die Wahl der Rechenwerte trägt der Bieter, beim AG verbleibt lediglich das Risiko des Zutreffens der in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Baugrundverhältnisse.
Zulässigkeit von Alternativangeboten:
Technische Alternativangebote sind zulässig, sofern sie den Mindestanforderungen genügen.
Alternativangebote dürfen bei sonstigem Ausscheiden nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot gelegt werden.
Inhalt und Form von Alternativangeboten:
Jedes Alternativangebot muss folgendes beinhalten:
Die erforderlichen Unterlagen (z.B. Pläne, Gutachten, Technischer Bericht, Berechnungen, Bauzeitermittlungen) sind im für die Beurteilung erforderlichen Detaillierungsgrad dem Alternativangebot beizulegen.
Auf Aufforderung hat der Bieter weitere Unterlagen im Detaillierungsgrad entsprechend dem Ausschreibungsprojekt nachzureichen.
Für die Ausarbeitung der Alternativangebote erfolgt keine Vergütung, ebenso Kosten für notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen.
Sollten zusätzliche Positionen erforderlich sein, so sind diese, soweit eine standardisierte Leistungsbeschreibung vorhanden ist und sie dort enthalten sind, daraus zu entnehmen.
Bei Alternativangeboten werden die Planungsleistungen für die Ausführungsphase durch den AG bzw. einen von ihm beauftragten Planer durchgeführt. Der Bieter übernimmt daher bei Alternativangeboten in Zusammenhang mit der Mengengarantie ein zusätzliches Risiko, welches er beim Ausschreibungsprojekt nicht trägt.
Sollte zufolge der Ausführung des Alternativangebotes der Si-Ge-Plan lt. Bau KG überarbeitet bzw. ergänzt werden müssen, so sind diese Kosten und daraus entstehenden Folgekosten in eigenen Positionen anzubieten. Analoges gilt auch für die in § 8 BauKG angegebenen Unterlagen für die späteren Arbeiten.
Mindestanforderungen an Alternativangebote:
Alternativangebote müssen eine der ausgeschriebenen Leistung mindestens gleichwertige technische Qualität sicherstellen. Daher gelten alle in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorgaben als Mindestanforderungen, welche entweder zu erreichen oder zu überschreiten sind. Dabei ist zu beachten:
1) Alternativangebote sind nur im Rahmen der vom AG allfällig erwirkten Genehmigungsbescheide und der dem Vorhaben zu Grunde liegenden Unterlagen möglich. Zulässig sind dabei Modifikationen, die einer Betriebsbewilligung auf Grundlage der vorliegenden Genehmigung nicht entgegen stehen. Für die Entscheidung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterwerfen sich die Parteien des Vergabeverfahrens der in dieser Hinsicht verbindlichen Beurteilung durch den für das oder die berührten Fachgebiete bestellten Gutachter gemäß § 31a EisbG. Steht dieser nicht zur Verfügung, bestellt der Auftraggeber einen gleich qualifizierten Gutachter. Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben kann diese Beurteilung auch durch eine § 40-Person der ÖBB erfolgen.
Als Unterlagen gelten insbesondere:
Die Unterlagen sind einzusehen unter:
Für Alternativangebote sind insbesondere auch folgende Vorgaben zu beachten:
2) Technische Normen und Regelwerke mit allgemeiner Geltung:
3) Sonstige Mindestanforderungen:
Sonstige Bestimmungen betreffend Alternativangebote:
Der Bieter übernimmt sämtliche mit dem Alternativangebot verbundenen erhöhten Risken im Vergleich zum Ausschreibungsprojekt.
Es wird festgehalten, dass die im Baugrundgutachten und der geomechanischen Prognose angegebenen Werte für den Baugrund (z.B. charakteristische Gebirgskennwerte, Quelldrücke) ausschließlich für die Randbedingungen des Ausschreibungsprojektes gelten. Bei Alternativangeboten sind vom Bieter die seinem Alternativprojekt zugrundeliegenden Rechenwerte für seine statische Berechnung aus den Grundlagen des Baugrundverhaltens und den Rahmenbedingungen der Alternative abzuleiten. Das Risiko für die Wahl der Rechenwerte trägt der Bieter, beim AG verbleibt lediglich das Risiko des Zutreffens der in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Baugrundverhältnisse.
Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstangebotsprinzip).
Der Zuschlag wird dem wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebot erteilt (Bestangebotsprinzip).
Gemäß den nachfolgend angeführten Kriterien werden Zu- und Abschläge ermittelt. Diese werden saldiert und dem Gesamtpreis hinzugerechnet. Auf diese Weise wird ausschließlich zur Bestimmung des Bestangebots ein fiktiver, modifizierter Gesamtpreis errechnet. Die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots für den Zuschlag erfolgt anhand des niedrigsten modifizierten Gesamtpreis.
Für die Verkürzung der in der Ausschreibung vorgesehenen Ausführungsdauer wird pro Kalendertag ein Abschlagswert von EUR
In die Ermittlung des Bestangebots gehen jedoch maximal
Eine Verschiebung von vertraglichen Zwischenterminen wird nicht berücksichtigt.
Der verschobene Endtermin ist gleichermaßen pönalisiert wie das ursprüngliche Leistungsende.
Angebotene Verkürzung:
Wird vom Bieter kein Wert angegeben, wird der Abschlagswert mit Null angesetzt.
Ergänzung, dass wenn vom Bieter kein Wert angegeben wird, der Abschlagswert mit Null angesetzt wird
Für die Verkürzung der in der Ausschreibung vorgesehenen Ausführungsdauer wird pro Kalendertag ein Abschlagswert von EUR
In die Ermittlung des Bestangebots gehen jedoch maximal
Eine Verschiebung von vertraglichen Zwischenterminen wird nicht berücksichtigt.
Der verschobene Endtermin ist bis zum ausschreibungsgemäßen Endtermin mit EUR
Ab dem ausschreibungsgemäßen Endtermin gilt die Pönale gemäß 00D2.
Angebotene Verkürzung:
Wird vom Bieter kein Wert angegeben, wird der Abschlagswert mit Null angesetzt.
Ergänzung, dass wenn vom Bieter kein Wert angegeben wird, der Abschlagswert mit Null angesetzt wird
Für die Verkürzung folgender Sperrzeiten wird pro angegebener Einheit ein entsprechender Abschlagswert ermittelt.
Sperre:
Verkürzung Einheit:
Maximale Verkürzung:
Abschlagswert je Einheit: EUR
Angebotene Verkürzung:
Wird vom Bieter kein Wert angegeben, wird der Abschlagswert mit Null angesetzt.
Die verschobenen Termine sind gleichermaßen pönalisiert wie die ursprünglichen Termine.
Ergänzung, dass wenn vom Bieter kein Wert angegeben wird, der Abschlagswert mit Null angesetzt wird
Ausgehend von einer theoretischen Nutzungsdauer (Faktor "m") und jährlichen Erhaltungskosten (Faktor "p") gemäß Tabelle 1 werden die Barwerte für die Neuerrichtung und Erhaltung ermittelt.
Die Ermittlung erfolgt in Anlehnung an die Barwertmethode mittels Barwertfaktoren. Um die Steigerung der jährlichen Baukosten bei den Erhaltungskosten zu berücksichtigen, fließt der Faktor "i" in der Höhe von 2% ein. Die Steigerungen des Kapitals werden durch den Faktor „z“ in der Höhe von 5% berücksichtigt.
Reinvestitionen sind vereinfacht im Faktor der jährlichen Erhaltungskosten berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden die Abbruchkosten.
Barwertfaktor für Neuerrichtung nach Ende Lebensdauer = BWFneu = (1+i)m / ((1+z)m - (1+i)m)
Barwertfaktor für Erhaltung = BWFerh = p / (z-i)
In der Berechnung der Zuschlagswerte werden die "reinen Baukosten" für das Tragwerk berücksichtigt (Wert BK). Diese errechnen sich aus der Summe der Positionen gemäß Tabelle 2.
Zuschlagswert Neuerrichtung = BK * BWFneu
Zuschlagswert Erhaltung = BK * BWFerh
Tabelle 1: Nutzungsdauern und jährliche Erhaltungskosten der Brückensysteme
System | Theoretische Nutzungsdauer (in Jahren) | Jährliche Erhaltungskosten (in Prozent) |
1 Unterbau: Widerlager, Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone (jeweils einschließlich Gründung) | ||
1.1 aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton | 110 | 0,5 |
1.2 aus Pfahlwänden, Schlitzwänden | 90 | 0,5 |
1.3 aus Stahlspundwänden: |
|
|
1.4 aus Stahl | 100 | 0,8 |
1.5 aus Holz | 50 | 2,0 |
2 Überbau: Tragkonstruktionen (Balken, Platten, Bögen, Kastenquerschnitte) | ||
2.1 aus Stahlbeton | 70 | 0,8 |
2.2 aus Spannbeton: |
|
|
2.3 aus Stahl | 100 | 1,5 |
2.4 aus Stahl-Beton-Verbundkonstruktionen: |
|
|
2.5 aus Holz: |
|
|
3 Rahmenartige Tragwerke (einschließlich Gründungen): Geschlossene Rahmen, unten offene Rahmen, vergleichbare Rahmenkonstruktionen | ||
3.1 aus Stahlbeton | 70 | 0,8 |
3.2 aus Spannbeton | 70 | 1,2 |
3.3 aus Stahl | 100 | 1,5 |
Tabelle 2: Leistungsgruppen und/oder Positionen für die Ermittlung der Baukosten des Tragwerkes
Für definierte Materialien wird die Transportentfernung bewertet:
LV-Position | Material | Menge | Herkunfts-/Zielort Beschreibung | Herkunfts-/Zielort Name | Entfernung | km-Obergrenze | Abschlagswert je Einheit u km | Abschlagswert |
Beispiel 310128K | Tragwerksbeton | 1.000 m3 | Mischanlage | vom Bieter anzugeben | vom Bieter anzugeben | 80 | 0,20 Euro | Ermittlung gemäß Formel |
Materialien, welche bewertet werden, sind folgendem Teil der Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen:
Der Bieter hat seine Angaben in dieser Unterlage zu ergänzen und mit dem Angebot abzugeben.
Die Distanz ist auf Basis von Google Maps zu erheben und abgerundet auf ganze Kilometer anzugeben. Für die Routenplanung sind mindestens Straßen der Kategorie „Landstraße“ zu wählen. Die zu verwendenden Koordinaten der Baustelle sind:
Es ist zulässig mehrere Orte als Herkunfts-/Zielort anzugeben. Die Entfernung ist in diesem Fall als gewichteter Mittelwert unter Angabe der Anteile je Herkunfts-/Zielort anzugeben.
Erfolgt die Ermittlung einer Entfernung nicht korrekt ist der AG berechtigt, den Wert zu berichtigen. Werden vom Bieter keine Werte oder Werte über der Obergrenze angegeben, wird der jeweilige Abschlagswert mit Null angesetzt.
Der Abschlagswert wird je Position mit folgender Formel ermittelt:
(km-Obergrenze - Entfernung) * Menge * Abschlagswert je Einheit
Die tatsächlichen Transportkilometer sind vom Auftragnehmer detailliert monatlich festzuhalten und dem AG zu übergeben. Der AG ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen oder die Dokumentation der LKW Fahrten zu den angegebenen Herkunfts-/Zielorten anzufordern.
Überschreiten zum Abschluss des Projektes die tatsächlich angefallenen durchschnittlichen km den angebotenen Wert, werden Strafzahlungen idH des 1,5-fachen Abschlagswertes je Einheit und km fällig. Begründete längere Transporte in Folge von Mehrmengen sind davon ausgenommen.
Die Ermittlung erfolgt je Material (= Zeile in der Tabelle) gesondert.
Neue Vorbemerkung
Die Reduktion von THG-Emissionen ist von großer Bedeutung. Der Einsatz von elektrisch betriebenen Baugeräten wird daher bei diesem Projekt bewertet.
Dazu sind vom Bieter die elektrisch betriebenen Baugeräte anzugeben, welche während der Abwicklung des Auftrages eingesetzt werden.
Gemäß Österreichischer Baugeräteliste (BGL) werden folgende Gerätegruppen betrachtet:
Für elektrisch betriebene Geräte ist vom Bieter anzugeben:
Angebotene E-Baugeräte:
Bis zu einer oberen fixen Grenze von
Ael = ∑(k=1 bis n) (Wk/Wmax * tk/M)
Für den Einsatz der „Elektro-Baugeräte“ wird ein Abschlagswert von
Während der Bauabwicklung erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich eingesetzten elektrisch betriebenen Baugeräte. Dazu sind in jedem Bautagesbericht die elektrisch betriebenen Baugeräte unter Angabe der Leistung anzugeben. Für jedes eingesetzte Gerät ist der ÖBA das entsprechende Datenblatt zu übermitteln. Der Auftraggeber wird während der gesamten Bauarbeiten die Geräte auf der Baustelle kontrollieren.
Am Ende des möglichen Einsatzzeitraumes erfolgt die Ermittlung des tatsächlichen Einsatzgrades der elektrisch betriebenen Baugeräte. Analog der Vergabe erfolgt eine Berücksichtigung bis zur Watt-Obergrenze für die Summe aller gleichzeitig eingesetzten Geräte:
Eel = ∑(k=1 bis n) (Wn/Wmax * tn/M)
Für den Fall, dass Eel kleiner ist als Ael gilt eine Vertragsstrafe in der Höhe
(Ael - Eel) * Abschlagswert * 1,5 [Euro] des Auftragswertes als vereinbart.
Aufladen mit Dieselaggregaten ist nicht zulässig.
Der Einsatz der „Elektro-Baugeräte“ muss vor Ort erfolgen.
Neue Vorbemerkung
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen abzugeben. K-Blätter sind in keiner Weise dazu bestimmt Vertragsbestandteil zu werden, bilden jedoch die Basis für Mehr- und Minderkostenforderungen.
Leistungsverzeichnis und evtl. Datenträger nach ÖNORM A 2063-1
Änderung auf ÖNorm A 2063-1
Leistungsverzeichnis und Datenträger nach ÖNORM A 2063-1
Änderung auf ÖNorm A 2063-1
Kalkulationsblätter K2, K3
K2-Blätter ergänzt
Kalkulationsblätter K4, K6
Kalkulationsblätter K7 aller Positionen
Kostenartensummenblätter
Eignungsnachweise
Hinsichtlich der Eignungskriterien und geforderten Nachweise siehe auch ULG 00 A3
Bauzeitplan
Baustelleneinrichtungsplan
Personaleinsatzliste
Geräteeinsatzliste
Vadium
Die Kalkulation (z.B. im Sinne der ÖNORM B 2061) ist mit schlüssigen, nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Unterlagen, welche für die Bestangebotsermittlung gemäß Vorbemerkungen der ULG 00A4 erforderlich sind.
Weiters sind zur Prüfung vorzulegen:
Folgende Unterlagen sind innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Aufforderung vorzulegen. K-Blätter sind in keiner Weise dazu bestimmt Vertragsbestandteil zu werden, bilden jedoch die Basis für Mehrkostenforderungen.
Kalkulationsblätter K2, K3
K2-Blätter ergänzt
Kalkulationsblätter K4, K6
Kalkulationsblätter K7 aller Positionen
Kostenartensummenblätter
Bauzeitplan
Baustelleneinrichtungsplan
Personaleinsatzliste
Geräteeinsatzliste
Die Kalkulation (z.B. im Sinne der ÖNORM B 2061) ist mit schlüssigen, nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Vertraulichkeitserklärung gemäß Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen"
Anpassung Verweis auf ProVia
Weiters sind zur Prüfung vorzulegen:
(zusammenfassende Beschreibung der Leistungen)
Siehe dazu Anhang
Als Baustellenbereich wird festgelegt:
Als Vertreter des AG ist vorgesehen:
Als örtliche Bauaufsicht des AG (ÖBA) ist vorgesehen:
Als Leiter der örtlichen Bauaufsicht des AG (ÖBA) ist vorgesehen:
Als Planungskoordinator ist vorgesehen:
Als Baustellenkoordinator ist vorgesehen:
Als Planungs- und Baustellenkoordinator ist vorgesehen:
Als Ökologische Bauaufsicht ist vorgesehen:
Die Qualitätsverantwortliche Person (QvP) ist auf Basis der ÖNorm B 4704 auf Seiten des AN für die Überwachung (Eigen-/Fremdüberwachung für die Schadensfolgeklassen CC1 und CC2 bzw. Fremdüberwachung für die Schadensfolgeklasse CC3) der Ausführung sowie die Grundlagen der Konformitätserklärung auf der Baustelle verantwortlich und fungiert als Ansprechperson für den AG für die gesamte Überwachung des AN vor Ort. Die QvP ist dem AG spätestens zum Baubeginn zu nennen.
Der Umfang der Eigenüberwachung ist in den gültigen Normen und Richtlinien sowie in der Anlage
Den Objekten werden folgende Schadensfolgeklassen zugeordnet:
Ergänzung im Positionsstichwort: Bezug zu Betonarbeiten
Gänzliche Neuformulierung
Prüfbuch in eigene Position verschoben
Der AN hat auf Basis des Bauvertrages und des FSV Prüfbuches das Baustellenbezogene Prüfbuch für alle zu prüfenden Bauteile unter Berücksichtigung des Bauablaufs zu erstellen. Die Prüfungen inkl. der Dokumentation für die Konformität, deren Häufigkeit und Anzahl entsprechend der Prüflosgrößen, sind anzuführen. Das Baustellenbezogene Prüfbuch ist dem AG spätestens ein Monat nach Baubeginn vorzulegen.
Neue Position aus 00C128
Die für die ordnungsgemäße, den Vorschriften und Vertragsbestimmungen entsprechende Ausführung, auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht, verantwortliche Person ist am Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.
Es gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für den Anlagenbau (AGB AB), Ausgabe 01.2021". Die AGB stehen auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vergabe- und Vertragsbestimmungen" zur Verfügung.
Änderung auf neue AGB-Version
Anpassung Verweis auf ProVia
Es gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für Bauaufträge (AGB B), Ausgabe 01.2022". Die AGB stehen auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vergabe- und Vertragsbestimmungen" zur Verfügung.
Änderung auf neue AGB-Version
Anpassung Verweis auf ProVia
Es gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für Dienstleistungsaufträge (AGB DL), Ausgabe 01.2021". Die AGB stehen auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vergabe- und Vertragsbestimmungen" zur Verfügung.
Änderung auf neue AGB-Version
Anpassung Verweis auf ProVia
Es gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für Lieferaufträge (AGB L), Ausgabe 01.2021". Die AGB stehen auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vergabe- und Vertragsbestimmungen" zur Verfügung.
Änderung auf neue AGB-Version
Anpassung Verweis auf ProVia
Regelwerke der ÖBB werden über eine Webapplikation angeboten. Betreffend der Inhalte der Pakete, Abodauer und –bedingungen, Preise sowie den Ablauf der Abobestellung siehe infrastruktur.oebb.at/de/geschaeftspartner/it-tools/regelwerke-webshop.
Korrektur Link
Die Planung von Hochbauten der ÖBB-Infrastruktur ist entsprechend den vorgegebenen technischen Mindeststandards zu erfüllen.
Folgende Vorschriften müssen berücksichtigt werden:
- Regelwerk 03.01. Verkehrsstation - Planungsgrundsätze
- Regelwerk 11.01. Hochbauanforderungen für ÖBB-Infrastrukturanlagen
Anpassung der Regelwerkgruppen
Es gelten die Technischen Richtlinien (TR) Rückstromführung und Bahnerdung auf ÖBB-Strecken.
Es gelten die Regelpläne für Brücken und Streckenausrüstung gemäß den Verweisen in den Positionen im Leistungsverzeichnis.
Sind den Ausschreibungsunterlagen Regelpläne beigelegt so gelten diese vorrangig jenen auf der Homepage.
Entsprechende Zulassungen für Produkte sind insbesondere auf folgenden Seiten gelistet:
www.bmvit.gv.at
www.fsv.at
www.oib.or.at
www.bautechnik.pro
www.austrian-standards.at
Die Beschreibung der Leistungen ist standardisierten Leistungsbeschreibungen entnommen. Frei formulierte Positionen (Zusatzpositionen) sind neben der Positionsnummer mit einem "Z" gekennzeichnet. Positionskennzeichen sind nicht Bestandteil der Positionsnummer.
Die Positionen der LG00 sind der standardisierten Leistungsbeschreibung Vergabe- und Vertragsbedingungen - LG00 des ÖBB Konzerns (LB-OO13, 2022-01-01) entnommen.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestimmungen der LG 00 vorrangig den Bestimmungen der anderen LGs.
Anpassung auf neue Version
Die Positionen sind der standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur der FSV (LB-VI06, 2021-05) entnommen.
Die LG 00 wurde vom AG formuliert.
Änderung auf neue LB-Version
Die Positionen sind der standardisierten Leistungsbeschreibung für den Hochbau des BMDW (LB-HB21, 2018-12) entnommen.
Die LG 00 wurde vom AG formuliert.
Änderung auf neue LB-Version
Die Positionen sind der standardisierten Leistungsbeschreibung für die HAUSTECHNIK des BMDW (LB-HT12, 2018-12) entnommen.
Die LG 00 wurde vom AG formuliert.
Änderung auf neue LB-Version
Seitens des AG wurden folgende behördliche Genehmigungen eingeholt:
Die darin enthaltenen behördlichen Auflagen sind vom AN einzuhalten.
Seitens des AN sind jedenfalls folgende behördliche Genehmigungen einzuholen:
Bei folgenden Bauarbeiten sind die Beschränkungen für die Bauwerkserschütterungen gemäß ÖNORM S 9020 einzuhalten:
Alle daraus entstehenden Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten, wobei auf Aufforderung durch den AG entsprechende Erschütterungsmessungen von einer akkreditierten Prüfanstalt durchzuführen und die Messergebnisse vorzulegen sind.
Anzuwendende Empfindlichkeitsklasse:
Änderung von Gebäudeklasse auf Empfindlichkeitsklasse gemäß ÖNorm S 9020
Der AN nimmt zur Kenntnis, dass durch den AG ein Baustellenkoordinator bestellt wird, um die Aufgaben nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG BGBl. Nr. 37/1999) wahrzunehmen. Der AN ist verpflichtet, diesen bei seinen Koordinierungstätigkeiten sowie bei der Erstellung bzw. Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ohne gesonderte Vergütung zu unterstützen und in seinem Bereich mitzuwirken. Die Aufgaben und Pflichten sind gemäß ÖNorm B 2107, Teil 1 und 2 wahrzunehmen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) lt. den Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) ist Vertragsbestandteil. Der AN ist zur Einhaltung des SiGe-Planes verpflichtet.
Sämtliche Aufwendungen, Erschwernisse und Auflagen, welche aus den Vorgaben des SIGE - Planes resultieren und für welche bezüglich der Vorgaben keine eigenen Leistungspositionen im LV vorhanden sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Ausführungsunterlagen werden dem AN vor Baubeginn kostenlos zur Verfügung gestellt:
Die Übergabe bzw. Übernahme der Ausführungsunterlagen ist zu protokollieren.
Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen werden dem AN zur Verfügung gestellt.
Die Übergabe bzw. Übernahme der Ausführungsunterlagen ist zu protokollieren.
Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen werden dem AN vom AG entsprechend dem einvernehmlich zwischen AN, AG und Planern erstellten Planlieferkatalog, welcher aufbauend auf den vom AN vorgelegten Bauzeitplan erstellt wird, rechtzeitig übergeben.
Die Übergabe bzw. Übernahme der Ausführungsunterlagen ist zu protokollieren. Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Folgender Planlauf wird festgelegt:
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen werden dem AN vom AG entsprechend dem einvernehmlich zwischen AN, AG und Planern erstellten Planlieferkatalog, welcher aufbauend auf den vom AN vorgelegten Bauzeitplan erstellt wird, rechtzeitig übergeben.
Die Übergabe bzw. Übernahme der Ausführungsunterlagen ist zu protokollieren. Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Folgender Planlauf wird festgelegt:
1) Planungsbüro erstellt einen Vorabzug (Status "E") und dieser wird dem Bau-AN als Plotdatei rechtzeitig vor der Bauausführung des entsprechenden Bauteils gemäß vom AG genehmigtem Auftragnehmerbauzeitplan übermittelt.
2) Der Bau-AN prüft den Vorabzug (im Rahmen der Prüf- und Warnpflicht) und übermittelt allfällige Änderungen bzw. Korrekturvorschläge an das Planungsbüro und den Auftraggeber; die Prüfdauer wird im o.a. Planlieferkatalog einvernehmlich zwischen AN, AG und den Planern festgelegt.
3) Nach Übermittlung der Änderungs- bzw. Korrekturvorschläge erhält der Bau-AN 4 Wochen vor der Bauausführung die freigegebenen Detailpläne (Status "F").
4) In der Projektsanfangsphase ist der AN nicht in die Planprüfung eingebunden. In diesem Fall bezieht sich die Prüf- und Warnpflicht nur auf die Detailpläne Status "F".
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen werden dem AN vom AG entsprechend dem einvernehmlich zwischen AN, AG und Planern erstellten Planlieferkatalog, welcher aufbauend auf den vom AN vorgelegten Bauzeitplan erstellt wird, rechtzeitig übergeben.
Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Der AG führt zur Freigabe der Ausführungsunterlagen einen elektronischen Planlauf durch.
Die gesamte Planprüfung und Planfreigabe erfolgt mit dem System ÖBB-C.DES in digitaler Form. Die erforderliche Einschulung wird durch den AG organisiert, dem AN werden keine Kurskosten weiterverrechnet. Der AN ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit dem Planlauf und der Planvidierung befassten Mitarbeiter an diesen Kursen teilnehmen.
Als für die Übernahme des jeweiligen Planes relevantes Datum gilt der Tag, an dem der Plan auf der ÖBB-Planprüfungsplattform bereit gestellt, hochgeladen wird. Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihn die Information des Planhochladens über die ÖBB-Planprüfplattform jederzeit erreicht.
Der AN kann sich die Plotdatei herunterladen und in entsprechender Anzahl auf seine Kosten ausplotten lassen. Ein Papierplan über die elektronische Übermittlung hinaus wird dem AN nicht übergeben.
Folgender Planlauf wird festgelegt:
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen werden dem AN vom AG entsprechend dem einvernehmlich zwischen AN, AG und Planern erstellten Planlieferkatalog, welcher aufbauend auf den vom AN vorgelegten Bauzeitplan erstellt wird, rechtzeitig übergeben.
Darüber hinausgehende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen.
Der AG führt zur Freigabe der Ausführungsunterlagen einen elektronischen Planlauf durch.
Die gesamte Planprüfung und Planfreigabe erfolgt mit dem System ÖBB-C.DES in digitaler Form. Die erforderliche Einschulung wird durch den AG organisiert, dem AN werden keine Kurskosten weiterverrechnet. Der AN ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit dem Planlauf und der Planvidierung befassten Mitarbeiter an diesen Kursen teilnehmen.
Als für die Übernahme des jeweiligen Planes relevantes Datum gilt der Tag, an dem der Plan auf der ÖBB-Planprüfungsplattform bereit gestellt, hochgeladen wird. Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihn die Information des Planhochladens über die ÖBB-Planprüfplattform jederzeit erreicht.
Der AN kann sich die Plotdatei herunterladen und in entsprechender Anzahl auf seine Kosten ausplotten lassen. Ein Papierplan über die elektronische Übermittlung hinaus wird dem AN nicht übergeben.
Folgender Planlauf wird festgelegt:
1) Planungsbüro erstellt einen Vorabzug (Status "E") und dieser wird dem Bau-AN als Plotdatei rechtzeitig vor der Bauausführung des entsprechenden Bauteils gemäß vom AG genehmigtem Auftragnehmerbauzeitplan übermittelt.
2) Der Bau-AN prüft den Vorabzug (im Rahmen der Prüf- und Warnpflicht) und übermittelt allfällige Änderungen bzw. Korrekturvorschläge an das Planungsbüro und den Auftraggeber; die Prüfdauer wird im o.a. Planlieferkatalog einvernehmlich zwischen AN, AG und den Planern festgelegt.
3) Nach Übermittlung der Änderungs- bzw. Korrekturvorschläge erhält der Bau-AN 4 Wochen vor der Bauausführung die freigegebenen Detailpläne (Status "F").
4) In der Projektsanfangsphase ist der AN nicht in die Planprüfung eingebunden. In diesem Fall bezieht sich die Prüf- und Warnpflicht nur auf die Detailpläne Status "F".
Die Erstellung der erforderlichen Ausführungsunterlagen und Berechnungen hat der AN durchzuführen. Vom AG werden nur Ausschreibungsunterlagen (Entwürfe) erstellt.
Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und statischen Berechnungen (auch Schalungs- und Bewehrungspläne) hat der AN herzustellen.
Vom AG werden nur Ausschreibungsunterlagen (Entwürfe) erstellt. Die statischen Berechnungen und Bewehrungspläne sind von einem hiezu befugten Zivilingenieur für Bauwesen prüfen zu lassen. Neben der EDV-Ergebnisliste ist eine Beschreibung des zugrundeliegenden statischen Systems, ein vollständiger Ausdruck der Eingabe und eine genaue Lastaufstellung vorzulegen.
Die für die Konstruktion notwendigen Ergebnisse der elektronischen Berechnung sind in einer gesonderten Aufstellung der Berechnung beizulegen. Die Hauptergebnisse der Berechnung sind durch eine näherungsweise Nachrechnung oder eine entsprechende graphische Darstellung größenordnungsmäßig zu belegen. Statische Berechnungen, die vorstehende Ergänzungen nicht aufweisen, werden zurückgewiesen.
Die Planunterlagen und die statische Berechnung sind vorzulegen an:
Die erforderlichen statischen Berechnungen (auch Schalungs- und Bewehrungspläne) hat der AN herzustellen.
Die statischen Berechnungen und Bewehrungspläne sind von einem hiezu befugten Zivilingenieur für Bauwesen prüfen zu lassen. Neben der EDV-Ergebnisliste ist eine Beschreibung des zugrundeliegenden statischen Systems, ein vollständiger Ausdruck der Eingabe und eine genaue Lastaufstellung vorzulegen.
Die für die Konstruktion notwendigen Ergebnisse der elektronischen Berechnung sind in einer gesonderten Aufstellung der Berechnung beizulegen. Die Hauptergebnisse der Berechnung sind durch eine näherungsweise Nachrechnung oder eine entsprechende graphische Darstellung größenordnungsmäßig zu belegen. Statische Berechnungen, die vorstehende Ergänzungen nicht aufweisen, werden zurückgewiesen.
Die Planunterlagen und die statische Berechnung sind vorzulegen an:
Die vom AN zu erstellenden Konstruktionsunterlagen werden dem AG entsprechend dem einvernehmlich zwischen AN, AG und Planern erstellten Planlieferkatalog, welcher aufbauend auf den vom AN vorgelegten Bauzeitplan erstellt wird, rechtzeitig übergeben.
Die Übergabe bzw. Übernahme der Ausführungsunterlagen ist zu protokollieren.
Vom AN sind von allen Konstruktionen nach der Aufnahme der Naturmaße die
- Detail-, Werk- und Montagepläne,
- Detailstatik aller Konstruktionsteile, Befestigungs- und Verbindungsmittel, Schweißgründe, Schrauben, Dübel, Ankerstangen etc.,
- Montagestatik sämtlicher Hilfskonstruktionen
- Planung der provisorischen Versteifungen für den Bauzustand unter Beachtung des Baugeländes (Erdreich) und der Anschlussbauteile,
- Planung der Gitterroste, Auflagerwinkel, Geländerstäbe, Rigole (Rinnenabdeckungen) etc.
zu erstellen und in prüffähiger Form vorzulegen.
Sämtliche Unterlagen sind in Abstimmung mit bereits vorliegenden Planunterlagen folgender beteiligter Firmen zu erstellen:
Die zugehörigen statischen Nachweise und Werk- und Detailpläne der gesamten Konstruktion einschließlich aller Sekundärkonstruktionen, Verbindungsmittel, Anschlüsse, etc. sind durch einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker - nach Wahl und im Auftrag des AN - entweder zu erstellen oder zu bestätigen und in prüffähiger Form vorzulegen. Seitens des AN ist die schriftliche Freigabe sämtlicher Unterlagen beim AG zeitgerecht zu erwirken.
Folgender Planlauf wird festgelegt:
1) Der AN erstellt auf Grundlage der vorliegenden freigegebenen Planungsgrundlagen und in Abstimmung mit oben angeführten Gewerken die erforderliche Statik und Konstruktionsplanung und übermittelt diese mindestens 6 Wochen vor Herstellung an den AG zur Prüfung.
2) Auf Grundlage der Statik und Konstruktionsplanung bzw. Korrekturvorschläge des AG erstellt der AN die Werkplanung und übermittelt diese wiederum an den AG zur Prüfung. Für die Vervielfältigung der vom AG benötigten Planparien hat der AN zu sorgen.
Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn unter Einbindung des AG auf Basis der Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung ein detailliertes Rückbaukonzept für sämtliche abzubrechende Bauwerke (z.B. Gebäude, Anlagen) vorzulegen.
Hierzu stellt der AG dem AN mit den Ausschreibungsunterlagen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Das Rückbaukonzept ist so auszuarbeiten, dass der genaue zeitliche Ablauf und die Art und Weise der Abbrucharbeiten ersichtlich ist.
Es ist weiters auf die statischen Erfordernisse (z.B. evt. Stützmaßnahmen, Deckenunterstellungen) je Gebäude einzugehen und es sind die erforderlichen statischen Nachweise zu führen, dass durch die Abbrucharbeiten keine statisch instabilen Zustände vorliegen und ein gesicherter geordneter Abtrag möglich ist.
Die statischen Nachweise sind durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen.
In diesem Konzept sind alle vom AN vorgesehenen Abfallbehandlungs- und Entsorgungsunternehmen sowie die dafür erforderlichen Transporte anzuführen.
Für den Fall einer nachgeschalteten Trennung siehe 00I1 Umweltbestimmungen.
Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn ein detailliertes Abtragskonzept für sämtliche abzutragende Erdbaumassen vorzulegen.
Das Abtragskonzept ist so auszuarbeiten, dass der genaue zeitliche Ablauf und die Art und Weise der Erdbauarbeiten ersichtlich sind.
Es ist weiters auf die statischen Erfordernisse (z.B. evt. Stützmaßnahmen, Böschungssicherungen) einzugehen.
In diesem Konzept sind alle vom AN vorgesehenen Abfallbehandlungs- und Entsorgungsunternehmen sowie die dafür erforderlichen Transporte anzuführen.
Von den freigegebenen Plänen erhält der AN je 2 Papierausfertigungen und 1 pdf-file.
Änderung von plotfile auf pdf-file
Von den freigegebenen Plänen erhält der AN 1 pdf-file. Für die Vervielfältigung der vom AN benötigten Planparien hat der AN selbst zu sorgen und die daraus entstehenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Streichung des Plotfile
Die Anzahl der vom AN einzureichenden Ausführungsunterlagen wird wie folgt festgelegt:
Nach Beendigung der Arbeiten, spätestens mit Legung der Schlussrechnung, sind folgende Bestandsunterlagen ohne gesonderte Vergütung vom AN zu erstellen und dem AG zu übergeben:
Die Bestandspläne werden vom Planer im Auftrag des AG erstellt.
Zur Aufnahme von unterirdischen Objekten, für welche die geodätische Aufnahme festgelegt wurde, sind der AG (bzw. die ÖBA) sowie der im Auftrag des AG tätige Vermesser rechtzeitig zu informieren.
Die Durchführung allfälliger Änderungen und Ergänzungen zu diesen Plänen sind, soferne diese vom AN ausgelöst wurden (z.B. bei Bauhilfsmaßnahmen, Mängelbehebungen, vom AG genehmigte und zu Lasten des AN durchgeführte Änderungen), vom AN und zu Lasten des AN beim Planer zu bestellen.
Der AN ist für die Prüfung sämtlicher Bestandspläne auf die Übereinstimmung mit der Ausführung und auf die Vollständigkeit verantwortlich und hat dies durch Fertigung des Bestandsplanes zu dokumentieren.
Anschließend sind die Bestandspläne der ÖBA zur Prüfung weiter zu leiten.
Die Fertigung der Bestandspläne hat spätestens mit Legung der Schlussrechnung zu erfolgen.
Der AN ist verpflichtet über die verwendeten Produkte getrennt nach Bereichen eine Liste mit zumindest folgenden Angaben
und folgende Beilagen nach Erfordernis
zu führen und dem AG laufend mit dem Baufortschritt, rechtzeitig vor der Ausführung, zu übergeben.
Normenverweis aktualisiert
Inhalte der Produktliste geändert
Der AN ist verpflichtet, für folgende sichtbaren Oberflächen Handmuster in entsprechender Anzahl und Größe von ca. 40 x 40 cm, zeitgerecht im Zuge der Werkplanungen zu liefern.
Die Muster gehen in den Besitz des AG über.
Der AG verwendet zur Dokumentation der Projektabwicklung sowie zur Abwicklung des Bauvertrages eine gemeinsame einheitliche Plattform (z.B. MSP, PNW).
Die Inhalte sind insbesondere Besprechungsprotokolle, Beweissicherung, Qualitätsüberwachung, Bautagesberichte, Vertragsfortschreibungsdokumente und Nachweise.
Der AN ist verpflichtet die Projektplattform zu verwenden. Die Kosten für diese Aufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der AN hat die von ihm zu erstellenden Unterlagen in die Projektplattform einzupflegen.
Besprechungsprotokolle werden nicht mehr per E-Mail verteilt sondern sind von der Projektplattform up- und downzuloaden.
Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihn die Information über abgelegte, hochgeladene Dokumente auf der Projektplattform jederzeit erreicht.
Die erforderlichen Einschulungen werden vom AG organisiert, dem AN werden keine Kurskosten weiterverrechnet. Der AN ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit der Projektplattform befassten Mitarbeiter teilnehmen.
Neben den anderen Ausschreibungsbestandteilen wird das Modell als native Datei sowie als IFC Datei(en) zur Verfügung gestellt und kann als Unterstützung der Kalkulation herangezogen werden.
Im Sinne der Ö-Norm B 2118 (Punkt 5.1.3 Reihenfolge Vertragsbestandteile) wird das Modell der Ziffer 3 zugeordnet.
Ergänzend zum definierten Übergabeumfang auf konventionellem Wege (zB Prüfzeugnisse, Erst-, Konformitäts-, Eignungsprüfungen, Herstellerzertifikate, Abnahmeprüfungen, Baustoffuntersuchungen, Produktlisten) gilt zusätzlich:
Die Mitwirkung des AN-Bau im Rahmen der BIM-Methodik in Bezug auf die Datenlieferung hat in strukturierter Form zu erfolgen. Die vom AN-Bau gem. Festlegungen (AIA, BAP, Projekthandbuch etc.) zu liefernden Inhalten (BIM-Fach- und Teilmodelle, Dokumente aus der Qualitätssicherung etc.), müssen ohne zusätzlichen Bearbeitungsaufwand beim AG (ÖBB, Planer, ÖBA) in das Gesamtmodell integrierbar sein.
Werkplanungen, die durch den Bieter zu erstellen sind (wo explizit erwähnt, als BIM Teilmodell), sind als BIM Teilmodelle zu erstellen und nativ sowie IFC Datei im Sinne eines as-built-Modells zu liefern.
Sollten Werks-, Montage- und Detailplanungen in konventioneller Form gefordert sein, so sind diese am Bauteil in der IFC-Datei zu verlinken.
Sofern für BIM keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, sind die Aufwendungen mit den Positionen der Baustellengemeinkosten abgegolten.
Abrechnung in Building Information Modeling (BIM)
Das dem AN-Bau übergebene BIM-Modell enthält die Klassifizierung IfcClassificationReference) "BIM-Abrechnung".
Für Bauteile, die im BIM-Modell als "BIM-Abrechnung" "ja" klassifiziert sind gilt, dass die Mengenermittlung modellbasiert erfolgt ist.
Daher erfolgt auch die Abrechnung dieser Bauteile im BIM-Modell auf Basis der Modellmengen (Nettomengen).
Durchrechnungsmodalitäten wie sie in den jeweiligen Werkvertragsnormen beschrieben sind, werden für diese Bauteile nicht berücksichtigt.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass in diesem Fall für diese Positionen die herkömmliche Aufmaßermittlung entfällt.
Weiterführende Festlegungen zur BIM-Abrechnung sind baustellenspezifisch den AIA, BAP bzw. Projekthandbuch zu entnehmen.
Seitens des bauausführenden AN können gerne tiefergehende Vorschläge zur beiderseitigen Abrechnungsvereinfachung unterbreitet werden, die in der Ausführungsphase seitens AG auf Durchführbarkeit überprüft und allenfalls einvernehmlich implementiert werden.
Neue Vorbemerkung
Bauablauf ist der vom AG vorgegebene Terminplan bestehend aus den verbindlichen Terminen und gegebenenfalls dem Bauablaufplan bzw. Bauphasenplan.
Der Bauzeitplan ist der vom AN detaillierte Bauablauf.
Der Vertragsbauzeitplan ist der vom AG geprüfte und genehmigte Bauzeitplan.
Erfolgt der Baubeginn in Folge einer verspäteten Auftragserteilung verspätet, werden die angeführten Termine angemessen erstreckt.
Der vom AN erstellte Bauzeitplan hat folgende Punkte zu berücksichtigen:
Der Bauzeitplan muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
Der AN hat dem AG halbjährig oder auf Aufforderung einen aktualisierten Bauzeitplan vorzulegen, wobei ausgehend vom Vertragsbauzeitplan alle Abweichungen und deren Auswirkungen auf die Restleistungen darzustellen sind. Dieser wird vom AG geprüft. Diesbezüglich sind vom AN entsprechende Vorlaufzeiten zu berücksichtigen. Bei Veränderung des Leistungsumfangs wird durch Genehmigung des Bauzeitplans dieser zum Vertragsbauzeitplan.
Der Bauzeitplan ist in digitaler Form (pdf-Datei) sowie zur Weiterverarbeitung als Bearbeitungsformat (MS-Projekt, etc…) zur Verfügung zu stellen.
Ergänzung Übergabeformat
Der AN hat dem AG
Der Bauzeitplan ist in digitaler Form (pdf-Datei) sowie zur Weiterverarbeitung als Bearbeitungsformat (MS-Projekt, etc…) zur Verfügung zu stellen.
Ergänzung Übergabeformat
Das Wochenprogramm wird vom AN spätestens bis Donnerstag 13:00 Uhr für die folgende Arbeitswoche an den AG übergeben. Das Wochenprogramm hat die Wochenvorschau in Kalendertagen und getrennt nach Objekten, Bauteilen oder Gewerken zu beinhalten und ist für die betreffende Woche allein sowie mit Vor- und Nachläufer in einer dreiwöchigen Übersicht darzustellen.
Angaben zum Baubeginn am Deckblatt des Leistungsverzeichnisses oder auf der Plattform ProVia gelten nachrangig.
Der vertragliche Beginn der Bauarbeiten ist voraussichtlich der
Der vertragliche Beginn der Bauarbeiten ist voraussichtlich der
Der vertragliche Beginn der Bauarbeiten ist voraussichtlich der
Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen sind folgende Zwischentermine einzuhalten:
Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen sind folgende pönalisierten Zwischentermine einzuhalten:
Die Arbeiten auf der Baustelle sind in folgendem Zeitraum zu unterbrechen:
Für die Stillliegezeiten bzw. Ab- und erneuter Antransport der erforderlichen Baugeräte, Maschinen usw. erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Für Arbeitspausen, die im Zusammenhang mit Feiertagen entstehen, erfolgt jedenfalls keine gesonderte Vergütung.
Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen ist folgender Endtermin einzuhalten:
Die Vertragsstrafe ist
- bei einer Auftragssumme bis EUR 600.000 mit EUR 30.000
- bei einer Auftragssumme ab EUR 600.000 mit 5% der Auftragssumme
begrenzt. Es ist jeweils die ursprüngliche Auftragssumme (der zivilrechtliche Preis) heranzuziehen.
Einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden hat der AN zu ersetzen. Die Einforderung einer Vertragsstrafe sowie eines über diese hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem Auftraggeber selbst dann vorbehalten, wenn er die verspätete Leistung annimmt.
Ist der Auftragnehmer an der Fertigstellung der von ihm übernommenen Arbeiten durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände in der Sphäre des Auftraggebers gehindert, so werden die Fertigstellungsfristen angemessen verlängert; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann, außer bei Unzumutbarkeit, die Einhaltung der so verlängerten Frist oder des so erstreckten Termins.
Die vorstehende Regelung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.
Bei Überschreitungen der Termine von vereinbarten Gleissperren wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR
Bei Überschreitungen der Frist für Langsamfahren wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR
Bei Überschreiten eines pönalisierten Zwischentermines gemäß 00D154 wird folgende Vertragsstrafe pro angefangenem Kalendertag festgelegt.
Bei Überschreiten des vertraglich vereinbarten Endtermins wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,5 Promille der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) pro angefangenem Kalendertag festgelegt.
Bei Überschreiten des vertraglichen Endtermins wird eine Vertragsstrafe von EUR
Zur Erfüllung der Leistung stehen dem AN Flächen (inkl. Arbeitsplätzen und Lagerflächen) in jenem Umfang zur Verfügung, wie es aus dem den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Baustellenbereichsgrenzenplan ersichtlich ist.
Sie werden dem AN unentgeltlich beigestellt.
Ein eventueller Mehrbedarf ist vom AN zu tragen.
Baustellenzufahrten sind vorhanden. Baustraßen und -wege, die darüber hinaus notwendig werden, sind herzustellen und auf Baudauer zu erhalten. Dafür dürfen nur Materialien verwendet werden, die nicht Abfall (iSd AWG) sind. Davon ausgenommen sind im Bauvorhaben angefallene technisch geeignete Bodenaushubmaterialien oder Bodenbestandteile sowie im Zuge des Bauvorhabens durch den AN hergestellte Recycling-Baustoffe.
Die Kosten hierfür und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Streichen der Einschränkung von Recycling-Baustoffen
Baustellenzufahrten sind nicht vorhanden und werden nach Positionen der Baustellengemeinkosten des Leistungsverzeichnisses vergütet. Baustraßen und -wege, die notwendig werden, sind herzustellen und auf Baudauer zu erhalten. Dafür dürfen nur Materialien verwendet werden, die nicht Abfall (iSd AWG) sind. Davon ausgenommen sind im Bauvorhaben angefallene technisch geeignete Bodenaushubmaterialien oder Bodenbestandteile sowie im Zuge des Bauvorhabens durch den AN hergestellte Recycling-Baustoffe.
Die Kosten hierfür und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Streichen der Einschränkung von Recycling-Baustoffen
Ein Konzept über die Benützung öffentlicher Straßen und Wege für alle Transporte sowie ein Konzept über die Regelung des internen Baustellenverkehrs ist vor Baubeginn mit dem AG und den betroffenen Gemeinden abzustimmen. Dieses Konzept ist in weiterer Folge für den AN selbst und auch für seine Lieferanten, Subunternehmer etc. bindend. Erschwernisse aus der Einhaltung dieser Regelung werden nicht gesondert vergütet.
Die rechtzeitige Beschaffung aller Behördengenehmigungen sowie die Erfüllung aller Behördenauflagen für die Schwertransporte, Straßensperren usw. ist Sache des AN, ebenso die Absicherung sämtlicher Risiken. Alle daraus entstehenden Kosten gelten mit den Einheitspreisen als abgegolten.
Das Erstellen eines Logistikplanes (Materialan- und abtransporte, Gerätedisposition), in Abstimmung mit dem AG, unter Einbeziehung der betrieblichen Gegebenheiten, ist Sache des AN.
Das Erstellen eines Logistikplanes (Materialan- und abtransporte, Gerätedisposition), in Abstimmung mit dem AN, unter Einbeziehung der betrieblichen Gegebenheiten, ist Sache des AG.
Notwendige Lagerplätze stehen dem AN im Baustellenbereich bzw. in Nachbarbahnhöfen zur Verfügung und können besichtigt werden. Sie werden dem AN unentgeltlich beigestellt. Ein eventueller Mehrbedarf ist vom AN zu tragen.
Der zur Verfügung gestellte Lagerplatz ist vom AN nach Beendigung der Baustelle innerhalb von 14 Tagen zu räumen.
Neue Vorbemerkung
Anschlussmöglichkeit für Wasser ist (im Rahmen gegebener Anschlussdaten, welche vom AN zu erheben sind) vorhanden.
Die Kosten des Verbrauches sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anschlussmöglichkeit für Wasser ist nicht vorhanden.
Die Kosten für die Herstellung der Anschlüsse und den Verbrauch bzw. für eine sonstige Wasserversorgung sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anschlussmöglichkeit für Strom ist (im Rahmen gegebener Anschlussdaten, welche vom AN zu erheben sind) vorhanden.
Die Kosten des Verbrauches sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anschlussmöglichkeit für Strom ist nicht vorhanden.
Die Kosten für die Herstellung der Anschlüsse und den Verbrauch bzw. für eine sonstige Energieversorgung sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Sofern im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderten Positionen vorhanden sind, sind die Aufwendungen mit den Positionen der Baustellengemeinkosten abgegolten.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben.
Die Angaben über den Zustand der gefährdeten Anlagen haben von einem Sachverständigen mit entsprechender Befugnis zu erfolgen.
Sofern im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderten Positionen vorhanden sind, sind die Aufwendungen mit den Positionen der Baustellengemeinkosten abgegolten.
Anpassung Sachverständiger an LB-VI
Die Beweissicherung von folgenden Objekten wurde vom AG durchgeführt (liegt bei der Projektleitung auf).
Darüber hinausgehende Beweissicherungen sind durch den AN auf eigene Kosten durchzuführen. Ein Protokoll über das Ergebnis ist dem AG ggf. zu übergeben.
Die (geo-)hydrologische Beweissicherung wird vom AG durchgeführt.
Art und Umstände der Leistungserbringung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Bereich von Gleisen und unter Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes durchzuführen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten unter Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes, insbesondere des Kundenservices, durchzuführen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Bereich von Gleisen und unter Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes, insbesondere des Kundenservices, durchzuführen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeiten im Gefahrenbereich eingeschalteter Hochspannungsanlagen und -leitungen (Oberleitungen, Speiseleitungen, 55kV und 110kV Bahnstromübertragungsleitungen) durchzuführen sind.
Sofern Arbeitsgeräte im Gefährdungsbereich von Bahnanlagen zum Einsatz kommen, sind diese, um eine Gefährdung zuverlässig hintanzuhalten, mit entsprechenden Hub- bzw. Drehbegrenzungen auszustatten.
In begründeten Fällen kann durch eine Evaluierung der Gefährdung und der Festlegung von Maßnahmen durch den AG von der Aktivierung der Hub- und Drehbegrenzung abgesehen werden.
Streichung des Hinweises, dass die Maßnahmen mit den Einheitspreisen abgegolten sind (auch ohne Hinweis einzurechnen)
Sofern Arbeiten im Gefahrenbereich von spannungsführenden Teilen erfolgen, sind die zum Einsatz kommenden Baugeräte entsprechend dem Regelwerk 12.01 - Elektrobetriebsvorschrift EL 52 zu erden.
Aktualisierung auf Regelwerk 12.01
Streichung des Hinweises, dass die Maßnahmen mit den Einheitspreisen abgegolten sind (auch ohne Hinweis einzurechnen)
Erfordernis von Zustimmungserklärungen:
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle auf der Baustelle tätigen Leute sowie allfällige Subunternehmer und Zulieferanten und deren Leute Zustimmungserklärungen ausgestellt werden, sofern nicht Erlaubniskarten vorgewiesen werden können. Die Zustimmungserklärungen werden durch
ausgestellt.
Erfordernis für Erlaubniskarten:
Für die Erbringung folgender Leistungen werden dem Auftragnehmer – auch für seine Leute sowie allfällige Subunternehmer und Zulieferanten und deren Leute – im durch das Betretungsverbot iSd § 47 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) geschützten Bereich keine vor Ort anwesende geschulte Eisenbahnbedienstete zur Verfügung gestellt.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen die notwendigen Erlaubniskarten besitzen. Für die dafür erforderlichen Schulungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu sorgen, die sich derzeit auf ca. netto EUR 140,-- pro Teilnehmer für den eintägigen Kurs belaufen. Erlaubniskarten werden im Auftrag der ÖBB-Infrastruktur AG Betriebsleitung von ÖBB-Infrastruktur AG Recht ausgestellt. Bei der Beantragung überprüft Stab Recht, ob die entsprechende Ausbildung (Gefahren des Bahnbetriebes und Gefahren der Oberleitung; gemäß EisbEPV entspricht dies der Tätigkeit „Betriebsdienst“) vorhanden ist.
Ausnahme von Zustimmungserklärung/Erlaubniskarten:
Die im Folgenden angeführten Bereiche und Anlagen können durch die Leute des Auftragnehmers sowie durch allfällige Subunternehmer und Zulieferanten und deren Leute ohne Zustimmungserklärungen bzw. Erlaubniskarten der ÖBB betreten werden.
Allgemein:
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind.
Arbeiten, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen.
Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt:
Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt:
Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG.
Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN.
Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen.
Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff.
Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen:
Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten
Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt.
Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet.
Sind Arbeiten auf Anforderung des AG im Überflutungsgebiet eines Gewässers durchzuführen, erfolgt ab einem Hochwasser gemäß folgender Größe eine teilweise Risikoübernahme durch den AG.
Das Ereignis, ab dem die Risikoteilung Platz greift, ist generell das
Der Pegel bzw. die Höhenmarke wird bei
Für die Risikoteilung gilt folgendes:
Sobald der angegebene Pegelstand bzw. die Messmarke des Hochwassers überschritten wurde, übernimmt der AG die Kosten aus allen Schäden, die infolge des Hochwassers entstehen.
Schäden, die bei Wasserständen beim Bezugspegel bzw. der Messmarke unterhalb bzw. auf Höhe des Risiko-Wasserstandes auftreten, werden vom AG nicht übernommen und sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Die Überschreitung des Risikowasserstandes am Bezugspegel bzw. der Messmarke ist mit Datum und Uhrzeit im Bautagesbericht zu vermerken und es ist der AG unverzüglich davon zu verständigen. Nach Abklingen des Hochwassers ist das Ausmaß der eventuellen Schäden am Bauwerk von AG und AN gemeinsam schriftlich festzuhalten.
Sind Arbeiten auf Anforderung des AG im Überflutungsgebiet eines Gewässers durchzuführen, erfolgt ab einem Hochwasser gemäß folgender Größe eine teilweise Risikoübernahme durch den AG.
Der Pegel bzw. die Höhenmarke wird bei
Für die Risikoteilung gilt folgendes:
Sobald der angegebene Pegelstand bzw. die Messmarke des Hochwassers überschritten wurde, übernimmt der AG die Kosten aus allen Schäden die infolge des Hochwassers entstehen.
Schäden, die bei Wasserständen beim Bezugspegel bzw. der Messmarke unterhalb bzw. auf Höhe des Risiko-Wasserstandes auftreten, werden vom AG nicht übernommen und sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Die Überschreitung des Risikowasserstandes am Bezugspegel bzw. der Messmarke ist mit Datum und Uhrzeit im Bautagesbericht zu vermerken und es ist der AG unverzüglich davon zu verständigen. Nach Abklingen des Hochwassers ist das Ausmaß der eventuellen Schäden am Bauwerk von AG und AN gemeinsam schriftlich festzuhalten.
Ein Rettungs- und Brandschutzkonzept wurde vom AG erstellt und liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
Dieses Grundkonzept legt die notwendigen Maßnahmen als Mindestanforderungen für eine Rettung und Brandbekämpfung fest und ist vom AN als Arbeitgeber auf den Einzelfall und den tatsächlichen Erfordernissen anzupassen. Die Erstellung eines individuellen Rettungs- und Brandschutzkonzeptes hat durch den AN zu erfolgen.
Der AN ist zur Einhaltung des Rettungs- und Brandschutzkonzeptes verpflichtet.
Sämtliche Aufwendungen, Erschwernisse und Auflagen welche aus den Vorgaben des Rettungs- und Brandschutzkonzeptes resultieren, und für welche bezüglich der Vorgaben keine eigenen Leistungspositionen im LV vorhanden sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Darunter fallen auch die Lieferungen aller für die Rettung und Brandbekämpfung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel, insbesondere Löschgeräte und Löschmittel (auch solche, die gegebenenfalls Feuerwehren, etc. zur Verfügung zu stellen sind) sowie das Bereitstellen von Gerüsten, Beleuchtungen, Lagerflächen- und Container, usw.
Der AN hat sich ab seiner Bauvorbereitung laufend mit sämtlichen Einsatzorganisationen ins Einvernehmen zu setzen. Die Kosten für üblicherweise zu erwartende zusätzliche Auflagen sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Sprengungen dürfen nur in Zugspausen und bei abgeschalteter Oberleitung durchgeführt werden.
Vor der Durchführung von Sprengarbeiten ist mit den ÖBB ein Sprengvertrag abzuschließen. Grundlage des Vertrages ist das Regelwerk 09.16 "Sprengtechnik".
Über den Zustand der im Gefährdungsbereich befindlichen Bahnanlagen und Anlagen Dritter ist im Beisein der ÖBB eine Beweissicherung durchzuführen.
Der Sprengbefugte hat entsprechend der Beschaffenheit des Gesteines und den örtlichen Gegebenheiten die zweckmäßigste Vorgabe und die richtige Anlage der Bohrlöcher, sowie die sich daraus ergebende Sprengstoffmenge je Bohrloch bzw. die Anzahl der Bohrlöcher je Zeitstufe so zu bestimmen, dass das Gestein nur aufgelockert und nicht auf Bahnanlagen geschleudert wird.
Es dürfen nur hochunempfindliche Sicherheitszünder verwendet werden.
Für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen sind folgende Abschaltzeiten an den 110/55kV Bahnstromleitungen vorgesehen:
Alle wie immer gearteten Erschwernisse, welche bei der Leistungserbringung durch in den Ausschreibungsunterlagen angeführte Einbauten und Freileitungen entstehen sowie Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Einbauten und Freileitungen, die im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsträger zu treffen sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Pressungen unter bestehenden Gleisanlagen sind mindestens 5 Wochen vor der beabsichtigten Durchführung beim AG nachweislich anzumelden. Werden die angekündigten Termine nicht eingehalten, sind vom AN die dem AG daraus erwachsenden Kosten (z.B. für Langsamfahrstellen) zu ersetzen. Weiters sind die Bestimmungen des Regelwerkes Unterbau-Geotechnik, Kapitel Rohrdurchlässe und Leitungsquerungen einzuhalten.
Der AN ist zur Führung von Bautagesberichten in Entsprechung der ÖNORM B 2118, Pkt. 6.2.7.3.2 verpflichtet. Diese haben dem Muster auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Bauabwicklung" zu entsprechen. Dem AN steht die Verwendung eigener Vorlagen frei, sofern die Inhalte mindestens jenen des Musters entsprechen.
Anpassung Verweis auf ProVia
ÖBB-fremde Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten, haben eine Identifikationskarte mit sich zu führen, welche von außen gut sichtbar zu tragen ist.
Diese Identifikationskarte ist durch den AN zu erstellen und beinhaltet folgende Informationen:
- Name der Firma
- Lichtbild
- Name und Funktion des Trägers
- Unterschrift des Bauleiters
Gegen Aufforderung ist die Sozialversicherungskarte vorzulegen.
Personen, die ohne Identifikationskarte angetroffen werden, werden durch den AG bzw. dessen Vertreter von der Baustelle verwiesen.
Vom AG beigestelltes Personal unter Kostentragung des AG (AdB, Schaltantragsteller, Sicherungsaufsicht und Sicherungsposten) hat der AN spätestens 21 Tage vor dem Bedarf direkt bei den zuständigen Stellen anzufordern.
Mehrkosten aus einer Verzögerung in der Bestellung gehen zu Lasten des AN.
Änderung von AG-Personal auf vom AG beigestelltes Personal
Aktualisierung der beispielhaft genannten Funktionen
Ergänzung von 2-Wegefahrzeugen
Der AN überträgt der ÖBB-Infrastruktur AG und allen mit ihr im Konzernverband gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen für jegliches mit der Baustelle in Verbindung stehende Bildmaterial das zeitlich und geografisch uneingeschränkte Werknutzungsrecht für alle bekannten Verwertungsarten.
Für den unmittelbaren Baubereich (Bahntrasse) werden dem AN Querprofilaufnahmen des Urgeländes zur Verfügung gestellt. Diese Aufnahmen bilden die Grundlagen für die Abrechnung. Beide Vertragspartner haben das Recht innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Querprofilaufnahmen weitere signifikante Zwischenprofile gemeinsam aufzunehmen.
Ohne gesonderte Vergütung sind die Aufnahmen des Urgeländes vom AN zu ergänzen, sofern die Angaben für die Abrechnung nicht ausreichen.
Dem AN wird vom AG vor Baubeginn ein in der Natur abgesteckter Baustellenbereich übergeben. Die Übergabe findet in einer gemeinsamen Begehung vor Ort statt. Der AN ist während der gesamten Baudauer für den Erhalt und die Kennzeichnung der Punkte verantwortlich. Bei Verlust der Punkte hat der AN diese unaufgefordert durch ein befugtes Vermessungsbüro wiederherzustellen.
Gänzliche Änderung des Textes und Positionsstichwortes
Dem AN wird rechtzeitig vor Baubeginn ein Baustellennetz samt Kennzeichnung im Gelände übergeben. Der AN hat dieses Baustellennetz zu versichern.
Die Lage der Vermessungsfixpunkte und der Punktabstand sind zwischen dem Vermesser AN und Vermesser AG einvernehmlich festzulegen. Alle Messungen haben sich auf dieses Baustellennetz zu beziehen, geeignete Kontrollen sind seitens des Vermesser AN einzubauen.
Sollten aufgrund der Bautätigkeit einzelne Punkte verlorengehen oder Differenzen im Netz auftreten, so ist dies dem AG rechtzeitig zu melden, damit gegebenenfalls das Baustellennetz seitens des Vermesser AG ergänzt wird. Bei Verschulden seitens AN, hat der AN die Kosten hierfür zu tragen.
Zur Festhaltung auftretender Setzungen und Verschiebungen der Widerlager und Pfeiler sind vom AN ohne gesonderte Vergütung Messbolzen zu setzen.
Je Pfeiler ist mind. 1 Messbolzen etwa 1 m über Gelände zu setzen.
Je Widerlager sind mind. 2 Messbolzen an der Widerlagervorderseite und mind. 1 Messbolzen an der Flügelmauer, ebenfalls ca. 1 m über Gelände, zu setzen.
Die Messbolzen werden unmittelbar nach der Errichtung des entsprechenden Bauteils gesetzt und einnivelliert (Nullmessung).
Während der Bauzeit werden durch den Vermesser des AG Kontrollmessungen durchgeführt.
Änderung dahingehend, dass das Messprogramm durch den Vermesser des AG durchgeführt wird.
Sämtliche Bauabsteckungen sind in Eigenverantwortung und auf Kosten des AN durchzuführen.
Neue Vorbemerkung
Die Vermessungsarbeiten sind von einem befugten Vermessungsbüro (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen oder technischen Büro für Vermessungswesen oder gleichwertiges) oder durch firmeninterne qualifizierte Vermessungs-Fachkräfte durchzuführen. Diese firmeninternen Vermessungs-Fachkräfte müssen ihre fachliche Qualifikation nachweisen: Techniker vor Ort mindestens als Vermessungstechniker und der Leiter der Vermessungsarbeiten mindestens als Vermessungsfachtechniker. Von den firmeninternen Vermessungs-Fachkräften sind neben der formalen fachlichen Qualifikation überdies Referenzprojekte im Umfang des gegenständlichen Bauvorhabens vorzulegen. Die Bewertung der Referenzprojekte hinsichtlich des Umfangs und der fachlichen Kriterien obliegt dem AG.
Erweiterung und Konkretisierung der fachlichen Qualifikation
Durch den AN sind für sämtliche gemäß FSV-Prüfbuch bzw. gemäß AG vorgesehenen Überprüfungen der höhengerechten Lage und Ebenheit (BA, UP, TS, BT-Bahn u.dgl.) Protokolle für die profilweise Abnahme- u. Kontrollprüfungen gemäß Vorgaben des AG zu erstellen und dem AG vorzulegen.
Werden die o.a. Abnahmen bzw. die zugehörigen Protokolle durch den AN nicht erstellt und übergeben, werden diese Leistungen durch den AG-Vermesser durchgeführt und die zugehörigen Kosten sind durch den AN zu tragen.
Mit einer weiteren Überbauung darf erst nach Vorlage der positiven Kontrollprüfungen (Verdichtungsnachweise) und positiven Abnahmeprüfungen (Protokolle der höhengerechten Lage und Ebenheit) bzw. nach Freigabe durch den AG begonnen werden.
Die Gleis- und Weichenhauptpunkte werden in Lage (koordinativ) und Höhe vom AG erstmalig geodätisch abgesteckt. Die Absteckdaten (Koordinaten, Höhe und Polygonpunkte) werden dem AN nachweislich übergeben.
Allenfalls erforderliche Zwischenpunkte sind vom AN abzustecken.
Die abgesteckten Punkte sind noch vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch den AN zu versichern.
Sollten die vom AG abgesteckten Punkte entfernt werden, so hat der AN für die Wiederherstellung zu sorgen.
Die geodätische Absteckung der Gleis- und Weichenhauptpunkte in Lage (koordinativ) und Höhe ist vom AN durchzuführen. Die erforderlichen Absteckdaten (Koordinaten, Höhe und Polygonpunkte) werden dem AN nachweislich übergeben.
Die Vormessung / Soll-Ist-Vergleich (Ermittlung der Korrekturwerte) für die Herstellung der neuen Lage und Höhe wird seitens des AG durchgeführt. Die ermittelten Messwerte (Korrekturwerte) werden vor Ort angeschrieben und dem AN nachweislich übergeben. Sollten die seitens des AG abgesteckten Punkte und/oder angeschriebenen Werte entfernt werden, so hat der AN für die Wiederherstellung zu sorgen.
Die Vormessung / Soll-Ist-Vergleich (Ermittlung der Korrekturwerte) für die Herstellung der neuen Lage und Höhe ist seitens des AN durchzuführen. Die Absteckwerte werden dem AN nachweislich übergeben.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, hat der AN im Beisein des AG eine Pfeilhöhenmessung durchzuführen und deren Ergebnisse in einem Pfeilhöhenbild festzuhalten sowie ein Nivellement durchzuführen und zu protokollieren.
Die gegenseitige Höhenlage und die Überhöhung der Gleise und/oder Weichen hat der AN im Beisein des AG durch eine Querneigungsmessung festzustellen und in einem Überhöhungsbild festzuhalten.
Diese Protokolle sind auch Grundlage der Übernahme.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, wird der AG eine Pfeilhöhenmessung durchführen und deren Ergebnisse in einem Pfeilhöhenbild festhalten sowie ein Nivellement durchführen und protokollieren.
Die gegenseitige Höhenlage und die Überhöhung der Gleise und/oder Weichen wird der AG durch eine Querneigungsmessung feststellen und in einem Überhöhungsbild festhalten.
Diese Protokolle sind auch Grundlage der Übernahme.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, hat der AN im Beisein des AG eine Langsehnenmessung, ein Nivellement und eine Querneigungsmessung durchzuführen und deren Ergebnis zu protokollieren.
Dieses Protokoll ist auch Grundlage der Übernahme.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, wird der AG eine Langsehnenmessung, ein Nivellement und eine Querneigungsmessung durchführen und deren Ergebnis protokollieren.
Dieses Protokoll ist auch Grundlage der Übernahme.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, hat der AN im Beisein des AG eine geodätische Kontrollmessung durchzuführen und deren Ergebnis zu protokollieren.
Dieses Protokoll ist auch Grundlage der Übernahme.
Um die Genauigkeit der Lage und Höhe von Gleisen und/oder Weichen festzustellen, wird der AG eine geodätische Kontrollmessung durchführen und deren Ergebnis protokollieren.
Dieses Protokoll ist auch Grundlage der Übernahme.
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind elektronisch in prüffähiger Form über die Plattform ProVia (www.provia.at) einzureichen. Ein Gleichstück in Papierform ist an
Umstellung der elektronischen Einreichung auf ProVia
Mehr- oder Minderkostenforderungen sind elektronisch in prüffähiger Form über die Plattform ProVia (www.provia.at) einzureichen.
Umstellung der elektronischen Einreichung auf ProVia
Abrechnungsvereinbarung sind elektronisch in prüffähiger Form über die Plattform ProVia (www.provia.at) einzureichen. Ein Gleichstück in Papierform ist an
Neue Vorbemerkung
Abrechnungsvereinbarung sind elektronisch in prüffähiger Form über die Plattform ProVia (www.provia.at) einzureichen.
Neue Vorbemerkung
Informationen zur Zustimmung, wie die Nennung von Subunternehmern, Änderungen des Personaleinsatzes usw sind dem Auftraggeber über die Plattform ProVia (www.provia.at) zu übermitteln.
Informationen wie die Änderung der Vertretungsbevollmächtigten, Änderungen im Unternehmen des Auftragnehmers usw sind dem Auftraggeber über die Plattform ProVia (www.provia.at) zur Kenntnis zu bringen.
Neue Vorbemerkung
Value Engineering ist grundsätzlich zulässig. Es gilt die RVS 10.02.13 „Value Engineering für Infrastrukturbauten, Ausgabe 01.01.2017“ mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:
Ein Value Engineering (alternativer Ausführungsvorschlag des AN zum Bau-Soll) erfordert die Initiative des AN. Diese Initiative muss keine innovative Komponente enthalten.
Die vom AN zu übermittelnden Unterlagen haben zumindest folgendes zu enthalten, ausgenommen eine Ausarbeitung durch den AG wird einvernehmlich vereinbart:
(1) Darstellung der Abweichung zum Bau-Soll; insbesondere ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Abweichung auf Sicherheit, Qualität, Dauerhaftigkeit, Lebenszykluskosten, Bescheidlage, Nachbarbaulose, Bauprogramm, Bauzeit, Sicherungspaket, Planungskosten, interne Aufwendungen bei AN und AG, die Gleitung, Emissionen, sowie sonstige Folgekosten;
(2) Darstellung der Risiken und allfälliger Risikoverschiebungen (z.B.: Planungsrisiko, erhöhtes Ausführungsrisiko, Baugrundrisiko);
(3) Verbindliches prüffähiges Angebot mit garantierter Angebotssumme, Mehr- und Minderkosten auf Preisbasis, Preiskomponenten und Mengen- und Leistungsansätzen des Vertrages sowie der durch die Abweichung entstehenden Kostenersparnis sowohl in der Sphäre des AN als auch in der Sphäre des AG.
Das Value Engineering hat von Seiten des AN so zeitgerecht zu erfolgen, dass mind. 4 Wochen vor Bauausführung die neuen Planunterlagen ausführungsreif vorliegen. Für das gesamte Value Engineering Prozedere ist mit einem Zeitraum von mind. 2-4 Monaten (Anmeldung bis Beauftragung) zu rechnen.
Jede Ausführungsänderung wird rechtlich im Sinne von 6.3.3 der ÖNORM B 2118 behandelt, d. h. sämtliche im Vertrag festgelegten Bestimmungen für die Alternativen gelten auch für die Ausführungsänderungen; das sind insbesondere garantierte Angebotssumme, Übernahme sämtlicher mit der Änderung verbundenen erhöhten Risiken, Durchführung allfälliger zusätzlicher Behördenverfahren durch den AN unter Leitung des AG u. dgl.
Die Festlegung von Pauschalen, anstatt der garantierten Angebotssumme für die Leistung, ist möglich.
Der dem AN zustehende Anteil der Kostenersparnis ist anteilig dem Baufortschritt abzurechnen.
Kommt es im Rahmen der Umsetzung des Value Engineerings zu weiteren Einsparungen, welche über die zum Zeitpunkt der Beauftragung definierte Einsparung hinausgehen, so werden diese gemäß Pkt. 7 der RVS 10.02.13 ebenfalls 50:50 geteilt.
Datum zur ÖNorm gestrichen
Die Preise sind in allen Preisanteilen als veränderliche Preise anzubieten und gelten als solche vereinbart.
Fehlt im Angebot die geforderte Aufgliederung der Einheitspreise, so gelten alle Preisanteile als fest.
Sollte einer der vereinbarten Indizes nicht mehr verlautbart werden, gilt der dann an seine Stelle tretende Index.
Ein Preisnachlass unterliegt immer der Gleitung.
Mit den vereinbarten Indizes bzw. objektbezogenen Warenkörben sind alle relevanten Kostenarten repräsentiert. Pkt. 5.8.1 der ÖNORM B 2111 gilt daher nicht.
Mit den vereinbarten Indizes bzw. objektbezogenen Warenkörben sind weiters auch alle Veränderungen von Steuern, Abgaben und Gebühren abgegolten. Ausgenommen davon sind Änderungen betreffend die Umsatzsteuer (siehe dazu ÖNORM B 2118, Pkt. 6.3.1.3) sowie nicht vorhersehbare Änderungen des Altlastenbeitrages.
Als Preisbasis für die Umrechnung veränderlicher Preise gilt das Ende der Angebotsfrist (bei Verhandlungsverfahren: Erstangebotsfrist); bei Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebotes. Angaben zur Angebotsfrist und Preisbasis auf dem Deckblatt des Leistungsverzeichnisses gelten nicht.
Der Punkt 5.2.2 der ÖNORM B 2111: 2007-05-01 gelangt für die Preisumrechnung nicht zur Anwendung. Abweichend zu 5.2.2 der ÖNORM B 2111 wird daher für die Preisumrechnung folgendes festgelegt: Die Preisumrechnung erfolgt unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes. Bei Veränderung der Preisumrechnungsgrundlage (Index) sind daher der Preis bzw. die Preisanteile entsprechend der Veränderung umzurechnen.
Ergänzung, das Angaben zur Preisbasis am Deckblatt des LV nicht gelten
Für alle Preisanteile werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Baugewerbe oder Bauindustrie herangezogen.
Für den Anteil "Lohn" werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Baugewerbe oder Bauindustrie herangezogen.
Für den Anteil "Sonstiges" werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Baugewerbe oder Bauindustrie herangezogen.
Bezeichnung Ministerium angepasst
Für den Anteil "Sonstiges" werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Sonderbauvorhaben herangezogen.
Die Gewichtung der einzelnen Warenkorb-Positionen wird folgendermaßen festgelegt:
Bezeichnung Ministerium angepasst
Für alle Preisanteile wird der von der Statistik Austria herausgegebene Baukostenindex für Brückenbau herangezogen.
Für den Anteil "Lohn" wird der von der Statistik Austria herausgegebene Baukostenindex für Brückenbau herangezogen.
Für den Anteil "Sonstiges" wird der von der Statistik Austria herausgegebene Baukostenindex für Brückenbau herangezogen.
Für den Anteil "Lohn" wird der von der Statistik Austria herausgegebene Baukostenindex für Oberleitungsbau herangezogen.
Neue Vorbemerkung
Für den Anteil "Sonstiges" wird der von der Statistik Austria herausgegebene Baukostenindex für Oberleitungsbau herangezogen.
Neue Vorbemerkung
Für die Leistungsgruppen LG Nr. 01 bis 22, 25 bis 29, 32 bis 36, 41 bis 42, 45 bis 51, 53, 58, 90 und 98 der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) erfolgt für den Anteil "Sonstiges" die Preisumrechnung nach den gleich lautenden Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Straßenbau, Brückenbau und Siedlungswasserbau, wobei die Indizes für die Leistungsgruppen 09 und 13 bis 15 unter Siedlungswasserbau veröffentlicht werden.
Die Preisumrechnung der Leistungsgruppen 37, 52, 55, 57 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den ua Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Straßenbau, Brückenbau und Siedlungswasserbau:
LG 37 | Antriebe Stahlwasserbau | LG 35 |
LG 52 | Steinschlagschutznetzsysteme | LG 22 |
LG 55 | Deponiebau | LG 06 |
LG 57 | Sanierung von Altlasten u. kontaminierten Flächen | LG 58 |
Die Preisumrechnung der LG 31 und 43 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- und Straßenbau bezogen auf Unterleistungsgruppen:
ULG 31 01 | Betonarbeiten – Beton und Stahlbeton | LG 31.01 |
ULG 31 02 | Betonarbeiten – Bewehrung | LG 31.02 |
ULG 31 03-07 | Betonarbeiten – Schalung und Sonstiges | LG 31.03-07 |
ULG 43 01 | Fahrzeugrückhaltesysteme Stahlleitschienen | LG 43.01 |
ULG 43 02-03 | Fahrzeugrückhaltesysteme Betonfertigteile u. Ortbeton | LG 43.02-03 |
ULG 43 04-12 | Straßenausrüstung, Rückhaltesysteme | LG 43.04-12 |
Die Preisumrechnung aller sonstigen LBs sowie sonstiger Leistungsgruppen der LB-VI erfolgt nach den vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für Baugewerbe und Bauindustrie.
Änderung der Leistungsgruppen 09 und 13 bis 15 auf die gleich lautenden Indizes des Siedlungswasserbaus.
Zuordnung der LG 55 analog dem AP 19 der FSV
Für alle Preisanteile werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für
Bezeichnung Ministerium angepasst
Für den Anteil "Lohn" werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für
Bezeichnung Ministerium angepasst
Für den Anteil "Sonstiges" werden die vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herausgegebenen "Baukostenveränderungen" für
Bezeichnung Ministerium angepasst
Der gegenständliche Leistungsgegenstand ist mittels EDV abzurechnen. Es ist die hierfür geltende ÖNORM A 2063-1 einschließlich dem Datenträgeraustausch anzuwenden.
Wird für die Abrechnung kein Datenträger seitens des AN zur Verfügung gestellt, oder kann er mangels ÖNORM-Gerechtheit (auch nach Verbesserungsaufforderung) nicht verarbeitet werden, so wird der Mehraufwand für die Ausmaß- und Rechnungsprüfung von der betreffenden Rechnung einbehalten.
Der Bieter haftet für die Qualität seiner Daten und hält den AG, im Fall eines Virenbefalles des Datenträgers, schadlos.
Änderung auf ÖNorm A 2063-1
Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung an der Erfüllung der Anforderungen des AG hinsichtlich der Gliederung in Co-Aufträge (wirtschaftliche Einheiten) und Vorgänge (bauwirtschaftliches Controlling) mitzuwirken. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits die Ausmaßblätter und die Mengenberechnung der Gliederung des AG entsprechen müssen. Entfällt eine Position auf mehrere Co-Aufträge oder Vorgänge, sind die Teilansätze je Co-Auftrag oder Vorgang in gesonderten Ausmaßblättern auszuweisen. Die fehlende Angabe der Co-Auftragsnummer oder Vorgangsnummer bedeutet eine mangelhafte Rechnungslegung.
Die wirtschaftlichen Einheiten (CO-Auftragsnummern gemäß System ÖBB-SAP) für das gegenständliche Projekt lauten wie folgt:
Die Rechnungslegung hat elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesrechenzentrums, welches über https://www.erechnung.gv.at erreichbar ist, zu erfolgen!
Die Rechnungslegung hat - mit Angabe der Bestellnummer - zu erfolgen an:
ÖBB-Infrastruktur AG
Praterstern 3, 1020 Wien
Business Center 460
1000 Wien
Im Feld Auftragsreferenz ist folgendes anzugeben:
OEBB/SAP-Bestellnummer
Die Schlussrechnung ist binnen 3 Monaten nach Übernahme der Leistung durch den AG vom AN vorzulegen. Im Falle des Verzuges bei der Rechnungslegung hat der AN ein Pönale von 0,02 Promille der Schluss- bzw. Teilschlussrechnungssumme (inkl. USt.) pro Kalendertag, mindestens jedoch EUR 100,-- pro Kalendertag, zu leisten.
Die Vorlage von Teilschlussrechungen ist nicht zulässig.
Der AN ist berechtigt für übernommene Teilleistungen eine Teilschlussrechnung zu legen.
Die Zahlungsfrist beträgt bei Teilschluss- und Schlussrechnungen 60 Tage.
Wird als Sicherstellung durch den AN ein Haftbrief verwendet, hat dieser dem Musterhaftbrief auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" zu entsprechen.
Betreffend akzeptierter Institute für Haftbriefe wird auf die Bankenliste auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Sicherstellungen" verwiesen.
Sofern ein digitaler Haftbrief übermittelt wird, muss dieser auch elektronisch qualifiziert signiert sein.
Änderung auf Haftbrief im Positionsstichwort
Verweis auf Bankenliste eingefügt
Übermittlung gestrichen, da der digitale Haftbrief forciert werden soll.
Anpassung Verweis auf ProVia
Vom AG wird ein Sachverständiger für Beton beigezogen, der die Betonarbeiten (Versuche, Betonzusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung, Erst- und Konformitätsprüfungen) begleitend überwacht und die Identitätsprüfungen durchführt.
Vom AN sind der ÖBA bzw. dem Betonsachverständigen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Bei Stahlkonstruktionen werden folgende Prüfungen vom Auftraggeber im Herstellerwerk durchgeführt:
Die Prüfbereitschaft ist durch den Auftragnehmer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem Prüftermin dem Auftraggeber bekanntzugeben. Es sind mindestens 2 Termine zur Auswahl durch den Auftraggeber zu nennen. Ausgangs- und Endpunkt für die Ermittlung der Reisekosten ist die Einbaustelle der Stahlkonstruktion. Die Entfernung und die Reisezeit mittels Kraftfahrzeug werden mit einem gängigen Routenplaner ermittelt und sind Grundlage der Berechnung. Bei der Wahl der Berechnungsmethode ist die kürzeste Zeit heranzuziehen.
Je Prüftermin werden die im Folgenden angeführten Kosten und Aufwendungen für das Prüforgan dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Es ist von einer Person auszugehen:
Kostensätze:
(Überstundenzuschläge und Tagesgebühren sind in den Kostensätzen enthalten)
Satz betreffend Abzug in Teil- bzw Schlussrechnung gestrichen
Ergänzung Kosten öffentliche Verkehrsmittel
Anpassung der Stundensätze
generelle Umstellung auf Prüfung an Stelle Abnahme udgl.
Bei Stahlkonstruktionen werden folgende Prüfungen vom Auftraggeber im Herstellerwerk durchgeführt:
Die Prüfbereitschaft ist durch den Auftragnehmer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem Prüftermin dem Auftraggeber bekanntzugeben. Es sind mindestens 2 Termine zur Auswahl durch den Auftraggeber zu nennen. Ausgangs- und Endpunkt für die Ermittlung der Reisekosten ist die Einbaustelle der Stahlkonstruktion. Die Entfernung und die Reisezeit mittels Kraftfahrzeug werden mit einem gängigen Routenplaner ermittelt und sind Grundlage der Berechnung. Bei der Wahl der Berechnungsmethode ist die kürzeste Zeit heranzuziehen.
Je Prüftermin werden die im Folgenden angeführten Kosten und Aufwendungen für das Prüforgan dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Es ist von einer Person auszugehen:
Kostensätze:
(Überstundenzuschläge und Tagesgebühren sind in den Kostensätzen enthalten)
Satz betreffend Abzug in Teil- bzw Schlussrechnung gestrichen
Ergänzung Kosten öffentliche Verkehrsmittel
Anpassung der Stundensätze
generelle Umstellung auf Prüfung an Stelle Abnahme udgl.
Beim Oberflächenschutz von Metall werden folgende Prüfungen vom Auftraggeber im Herstellerwerk durchgeführt:
Die Prüfbereitschaft ist durch den Auftragnehmer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem Prüftermin dem Auftraggeber bekanntzugeben. Es sind mindestens 2 Termine zur Auswahl durch den Auftraggeber zu nennen. Ausgangs- und Endpunkt für die Ermittlung der Reisekosten ist die Einbaustelle der Stahlkonstruktion. Die Entfernung und die Reisezeit mittels Kraftfahrzeug werden mit einem gängigen Routenplaner ermittelt und sind Grundlage der Berechnung. Bei der Wahl der Berechnungsmethode ist die kürzeste Zeit heranzuziehen.
Je Prüftermin werden die im Folgenden angeführten Kosten und Aufwendungen für das Prüforgan dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Es ist von einer Person auszugehen:
Kostensätze:
(Überstundenzuschläge und Tagesgebühren sind in den Kostensätzen enthalten)
Ausschreiberlücke gestrichen
Satz betreffend Abzug in Teil- bzw Schlussrechnung gestrichen
Ergänzung Kosten öffentliche Verkehrsmittel
Anpassung der Stundensätze
generelle Umstellung auf Prüfung an Stelle Abnahme udgl.
Beim Oberflächenschutz von Metall werden folgende Prüfungen vom Auftraggeber im Herstellerwerk durchgeführt:
Die Prüfbereitschaft ist durch den Auftragnehmer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem Prüftermin dem Auftraggeber bekanntzugeben. Es sind mindestens 2 Termine zur Auswahl durch den Auftraggeber zu nennen. Ausgangs- und Endpunkt für die Ermittlung der Reisekosten ist die Einbaustelle der Stahlkonstruktion. Die Entfernung und die Reisezeit mittels Kraftfahrzeug werden mit einem gängigen Routenplaner ermittelt und sind Grundlage der Berechnung. Bei der Wahl der Berechnungsmethode ist die kürzeste Zeit heranzuziehen.
Je Prüftermin werden die im Folgenden angeführten Kosten und Aufwendungen für das Prüforgan dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Es ist von einer Person auszugehen:
Kostensätze:
(Überstundenzuschläge und Tagesgebühren sind in den Kostensätzen enthalten)
Satz betreffend Abzug in Teil- bzw Schlussrechnung gestrichen
Ergänzung Kosten öffentliche Verkehrsmittel
Anpassung der Stundensätze
generelle Umstellung auf Prüfung an Stelle Abnahme udgl.
Der AN ist verpflichtet für die verwendeten Produkte und jeweiligen Bauteile entsprechende Nachweise, der Klassifizierung lt. ÖN EN13501-Teil1 - Brandverhalten von Bauprodukten, an den AG zu übergeben.
Es ist für sämtliche Teile der Leistung eine Übernahme in einem (Gesamtübernahme) vorgesehen.
Folgende Leistungen werden nach deren Fertigstellung übernommen (Teilübernahme):
Die Gewährleistungsfrist endet 3 Jahre nach Unterzeichnung der über die Gesamtübernahme aufgenommenen Niederschrift.
Für die restlichen Teile der Leistung ist eine Übernahme in einem vorgesehen.
Bezüglich der Berechtigung eine Teilschlussrechnung vorzulegen wird auf ULG E2 verwiesen.
Beweist der Auftragnehmer, dass ihm an einem dem Auftraggeber nicht am Vertragsgegenstand selbst erwachsenen Sach- oder Vermögensschaden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist seine Haftung bei einer Auftragssumme (bei Rahmenverträgen bei einer Auftragssumme des vom Schaden betroffenen Abrufs)
• bis EUR 12,5 Mio mit EUR 5 Mio,
• über EUR 12,5 Mio mit 40 % der Auftragssumme, maximal jedoch EUR
je Schadensfall begrenzt.
Teile der Leistung werden nach der Fertigstellung durch den AG an Dritte übergeben. Der AG behält sich deshalb vor, anlässlich dieser Übergabe die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen aus diesem Vertrag (insbesondere Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz) an Dritte (z.B. verbundene Gesellschaften der ÖBB, Bund, Gemeinde) zu zedieren.
Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die Ware den Auftraggeber unverzüglich davon zu informieren und die Ware jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern des erforderlichen Materials einschließlich Abladen, Lagern und Fördern zur Einbaustelle.
Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wird vom AG folgendes Material an den nachfolgend angegebenen Orten beigestellt:
Vom AN zu erbringende Leistungen:
- ggf. fördern zur Baustelle
- ggf. lagern im Einvernehmen mit der ÖBA
- fördern zur Einbaustelle
Die Menge und der Bedarfszeitpunkt sind einvernehmlich unter Berücksichtigung der Lieferfristen festzulegen.
Die Übergabe bzw. Übernahme ist zu protokollieren.
Sonst erforderliches Material ist vom AN beizustellen.
Neuordnung der Gruppe 001H121-00H124
Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wird vom AG folgendes Material an den nachfolgend angegebenen Orten beigestellt:
Vom AN zu erbringende Leistungen:
- abladen
- ggf. fördern zur Baustelle
- ggf. lagern im Einvernehmen mit der ÖBA
- fördern zur Einbaustelle
Die Menge und der Bedarfszeitpunkt sind einvernehmlich unter Berücksichtigung der Lieferfristen festzulegen.
Die Übergabe bzw. Übernahme ist zu protokollieren.
Sonst erforderliches Material ist vom AN beizustellen.
Neuordnung der Gruppe 001H121-00H124
Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wird vom AG folgendes Material beigestellt:
Die Beistellung erfolgt waggonverladen im Bahnhof
Vom AN zu erbringende Leistungen:
- abladen
- ggf. fördern zur Baustelle
- ggf. lagern im Einvernehmen mit der ÖBA
- fördern zur Einbaustelle
Die Menge und der Bedarfszeitpunkt sind einvernehmlich unter Berücksichtigung der Lieferfristen festzulegen.
Die Übergabe bzw. Übernahme ist zu protokollieren.
Sonst erforderliches Material ist vom AN beizustellen.
Neuordnung der Gruppe 001H121-00H124
Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wird vom AG folgendes Material beigestellt:
Die Beistellung erfolgt waggonverladen direkt an der Einbaustelle.
Es ist vom AN abzuladen.
Die Menge und der Bedarfszeitpunkt sind einvernehmlich unter Berücksichtigung der Lieferfristen festzulegen.
Die Übergabe bzw. Übernahme ist zu protokollieren.
Sonst erforderliches Material ist vom AN beizustellen.
Neue Vorbemerkung
Für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen wird vom AG folgendes Material an den nachfolgend angegebenen Orten beigestellt:
Folgende Vorgangsweise gilt als vereinbart:
1) Rechtzeitig vor dem Bedarfszeitpunkt, im Regelfall bei Baustellenübergabe, gibt der AG das Produkt, den Lieferanten, die Ansprechperson beim Lieferanten und die Lieferfrist bekannt.
2) Der Bedarf ist vom AN mengen- und terminmäßig festzulegen und dem AG mitzuteilen.
3) Die Bestellung beim Lieferanten erfolgt durch den AG auf Basis der AN-Angaben.
4) Die exakte Abstimmung von (Teil)Liefermenge, Liefertermin, Einlieferungsstelle, Übernahmezeiten und übernehmender AN-Mitarbeiter erfolgt durch den AN direkt mit dem Lieferanten.
5) Die Übernahme des angelieferten Materials erfolgt durch den AN. Er hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und bei Bedenken gegen die Ware den AG unverzüglich davon zu informieren.
6) Ein Lieferscheingleichstück mit der Bestätigung der Übernahme ist an den AG weiterzuleiten. Es bildet die Grundlage der Zahlung an den Lieferanten.
Sonst erforderliches Material ist vom AN beizustellen.
Für die vom AG beigestellten Materialien sind folgende Lieferfristen und Mengenbeschränkungen je Zeiteinheit in den Rahmenverträgen zu beachten:
Neue Vorbemerkung
Rückgewonnene Oberbaustoffe sind versandbereit auf Eisenbahnwagen zu verladen bzw. nach Weisung der ÖBA zu lagern.
Bezeichnete auszubauende Stoffe kommen im Baustellenbereich zum Wiedereinbau. Schienen sind diesfalls mittels Trennscheibe zu schneiden.
Im Preis inbegriffen sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten.
Der AG beauftragt den AN zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der im Zuge dieses Bauvorhabens anfallenden Abfälle.
Für Abfallarten, für die der AN die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG besitzt gilt: Sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum der Abfälle mit dem Wegschaffen durch den AN auf diesen über. Der AN gilt als Abfallbesitzer iSd AWG. Der AN entbindet den AG von allen verwaltungsrechtlichen Pflichten im Bereich des Abfallrechts. Insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes inklusive aller Verordnungen und Normen sowie die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes sind somit, soweit sie das Bauvorhaben betreffen, vom AN zu erfüllen. Ausgenommen davon sind ausschließlich die den AG als Abfallersterzeuger treffenden Pflichten.
Für den Fall, dass der AN für einzelne Abfallarten keine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG besitzt, hat der AN einen Subunternehmer zu beauftragen und dafür zu sorgen, dass die Abfälle mit dem Wegschaffen in das Eigentum des Subunternehmers, welcher die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG besitzt, übergehen und der Subunternehmer den AG von allen verwaltungsrechtlichen Pflichten im Bereich des Abfallrechts entbindet. Der Subunternehmer gilt als Abfallbesitzer iSd AWG.
Der AN erklärt ausdrücklich und unwiderruflich den Auftrag zur umweltgerechten Verwertung/Beseitigung dieser Abfälle anzunehmen, für die vereinbarte umweltgerechte Verwertung/Beseitigung dieser Abfälle zu sorgen und den Auftraggeber hinsichtlich dieser Abfälle zivilrechtlich schad- und klaglos zu halten. Dies gilt sinngemäß für allfällige Subunternehmer, deren Erklärungen spätestens vor dem erstmaligen Wegschaffen vorzulegen sind.
Der Export von Abfällen des Abfallerzeugers "ÖBB" durch den AN bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Abfallbeauftragten des AG.
Alle Verwiegungen (Voll- und Leerverwiegungen) haben nur auf geeichten Wiegevorrichtungen zu erfolgen. Sie sind mittels Wiegescheinen zu dokumentieren. Verpackungs- und Fahrzeuggewichte sind gesondert auszuweisen. Die Angabe der Verwiegungsdaten hat in der Einheit "Tonne" zu erfolgen.
Der AG behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entsorgung von auftretenden Abfällen welche hinsichtlich der Masse und/oder der Abfallart nicht mit dieser Ausschreibung erfasst sind, selbst abzuwickeln.
Für Abfälle, welche gemäß Leistungsverzeichnis in VE zur Abrechnung gelangen, sind die zu erwartenden Entsorgungskosten mit dem AG vor dem Wegschaffen abzustimmen und die schriftiche Zustimmung des AG einzuholen.
Unbeschadet allfälliger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen hat der AN, wenn sich der Arbeitsbereich (auch Zufahrten) in der Nähe von Wohngebäuden befindet, wirkungsvolle Maßnahmen gegen übermäßige Erschütterungs-, Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung zu treffen.
Die unten angeführten Nachweise sind bis spätestens 14 Tage vor dem erstmaligen Wegschaffen dem AG ohne Aufforderung zu übermitteln.
Für erlaubnispflichtige AN gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 gilt:
Der AN hat den Nachweis der Erlaubnis für die Sammlung bzw. Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 (aktueller Auszug aus dem EDM-Portal) zu erbringen.
Für den Fall der Auftragserbringung in Form einer Arbeitsgemeinschaft, hat jeder Partner der Arbeitsgemeinschaft, in dessen Namen eine Sammler- bzw. Behandlertätigkeit durchgeführt wird, eine Erlaubnis für die Sammlung bzw. Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 vorzulegen.
Für AN die für einzelne Abfallarten keine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG 2002 besitzen und sich nicht als erlaubnisfreier AN gemäß § 24a Abs 2 AWG 2002 deklarieren gilt:
Der AN hat einen Abfallsammler und -behandler zu beauftragen und dafür zu sorgen, dass die Abfälle mit dem Wegschaffen in das Eigentum des Abfallsammlers und -behandlers, welcher die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG 2002 besitzt, übergehen und der Abfallsammler und -behandler den AG von allen verwaltungsrechtlichen Pflichten im Bereich des Abfallrechts entbindet.
Für erlaubnisfreie AN gemäß § 24a Abs 2 AWG 2002 gilt:
AN, die der Erlaubnispflicht gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 nicht unterliegen und daher keine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß §24a Abs 1 AWG 2002 benötigen, haben sich als solche zu deklarieren sowie dem AG einen Nachweis für die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG 2002 des vom AN vorgesehenen Abfallsammler und -behandler vorzulegen (zB aktueller Auszug aus EDM-Portal).
Gänzliche Neuformulierung
Die gesetzes- und vertragskonforme Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen auf Basis von Wiegescheinen ist nachzuweisen. Keine Wiegescheine sind erforderlich bei der zulässigen Verwertung von Bodenaushubmaterial.
Der Entsorgungsnachweis (Herkunft, Art, Menge, Verbleib) ist zur Rechnungslegung, spätestens jedoch zum 31.01. des Folgejahres, ohne Aufforderung vom AN oder dessen Subunternehmer zu erbringen.
Der Verbleib der nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle ist gegliedert nach den unten angeführten Kategorien dem AG am Baurestmassen-nachweisformular bekanntzugeben.
Kategorien:
Für die Nachweisführung in Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen wird auf Pos. 00I132 verwiesen.
Neutextierung der zu erbringenden Nachweise der Entsorgung
Die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile sind gemäß Recycling-Baustoffverordnung im Zuge des Abbruchs gemäß Rückbaukonzept vom AN voneinander zu trennen.
Ebenso sind die identifizierten Schad- und Störstoffe sowie etwaige gefährliche Abfälle und Baustellenabfälle durch den AN getrennt zu entfernen.
Nach Entfernen der Schad- und Störstoffe hat eine Begehung und Freigabe mit einer vom AG beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt oder rückbaukundigen Person zu erfolgen um die erfolgte Entfernung der Schad- und Störstoffe zu bestätigen (Freigabeprotokoll). Bei Linienbauwerken ist diese Vorgehensweise nicht erforderlich.
Vom AN ist im Baustelleneinrichtungsplan die Örtlichkeit der Trenneinrichtungen darzustellen (z.B. Mulden, Container).
Bei einer nachgeschalteten Trennung (nicht vor Ort) ist zum Nachweis der Trennung in einer Sortieranlage der Vertrag des AN mit dem Behandler vorzulegen, mit welchem die nachgeschaltete Trennung beauftragt wurde.
Besichtigung vor Ort wurde gestrichen
Mit dem Ausfüllen des Begleitscheines je Abfallart geht der gefährliche Abfall in den Besitz des AN oder dessen Subunternehmers (für jene Abfallarten für welche der AN selbst keine Berechtigung besitzt) über.
Der AN oder dessen Subunternehmer als Übernehmer des gefährlichen Abfalls hat den Begleitschein vorzubereiten, insbesondere hat er die laufende Nummer, die Abfallart, den Abfallcode, das R/D-Verfahren, und die Gesamtschätzmenge je Abfallart am Begleitschein einzutragen.
Die tatsächlich angefallenen Mengen sind im Zuge der Entsorgungsnachweise gemäß 00.I1 22 zu übermitteln.
Als Übergeber des gefährlichen Abfalls ist die ÖBB-Infrastruktur AG einzutragen (GLN 9008390019832).
Das Feld Transporteur ist hierfür nicht auszufüllen, da es sich nur um eine rechtliche Übernahme des gefährlichen Abfalls des AN oder dessen Subunternehmers handelt und hierbei der gefährliche Abfall noch nicht bewegt wird.
Als Übernehmer ist der AN oder dessen Subunternehmer mit der zugehörigen GLN einzutragen.
Dieser Begleitschein ist vom AG als Übergeber und vom AN oder dessen Subunternehmer als Übernehmer zu unterschreiben. Damit erfolgt der Besitzwechsel des gefährlichen Abfalls. Eine Kopie des Begeitscheines ist zur Aufbewahrung im Bauakt dem AG zu übergeben.
Wird auf der Baustelle Munition oder dergleichen gefunden, so hat der AN die Arbeiten im Gefährdungsbereich sofort einzustellen und die ÖBA sowie die zuständigen Behörden zu verständigen.
Beim Auftreten von kontaminiertem Material hat der AN den AG zu verständigen. Der AG veranlasst dann die Beprobung des Materials nach DepVO idgF. und die Einstufung mittels Grundlegender Charakterisierung (Qualität und Menge). Weiters wird auf die Einhaltung der geltenden Grundwasserschutzverordnung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes hingewiesen. Damit ist zumindest eine kontinuierliche organoleptische Beurteilung des Aushubmaterials auf Zuordnung zu Deponieklassen etc. verbunden.
Die Entsorgung der im Boden angetroffenen Verunreinigungen, die vom AN im Zuge des Baugeschehens verursacht wurden, werden vom AG nicht vergütet.
Für Aushub-, Abtrags-, Ausbruchs- und Abbruchsmaterial, das aufgrund der Deponieverordnung und der chemischen Untersuchung in Österreich keine Deponiemöglichkeit gegeben ist, werden die anfallenden Entsorgungskosten (z.B. Aussortierung, Zwischenlagern, Vorbehandeln) des AN entsprechend den erforderlichen Aufwendungen unter Anwendung der Regiepositionen vom AG getragen. Der AN ist jedoch verpflichtet, die Entsorgung im Einvernehmen mit dem AG zu planen und durchzuführen. Die Entscheidung über die Art der Entsorgung dieses Materials behält sich der AG vor.
Die Grundlegende Charakterisierung des Aushub-, Abtrags-, Ausbruchs- und Abbruchsmaterials gemäß Deponieverordnung und Bundesabfallwirtschaftsplan veranlasst der AG. Der AN hat die Verständigungspflicht, wenn das Aushub-, Abtrags-, Ausbruchs- und Abbruchsmaterial nicht den Kriterien für Bodenaushubdeponie lt. Deponieverordnung entspricht und wenn eine Änderung in der Deponieklassifizierung eintritt. Dem AG ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um eine Überprüfung durch einen Sachverständigen des AG durchführen zu können.
Die baugeologische und geotechnische Baugrunddokumentation der Tunnelbauarbeiten, der Arbeiten für die Schächte und der Abtragsarbeiten der Voreinschnitte wird vom AG durchgeführt. Für alle übrigen Aushub-, Abtrags-, Abbruch- und Bohrarbeiten ist das angetroffene Material seitens des AN gemäß den einschlägigen ÖNORMEN zu klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke darzustellen.
Der Baubetrieb ist derart zu gestalten, dass die Deponieklasse des Aushub-, Abtrag- und Ausbruchsmaterials (soweit dies durchführbar ist) nicht nachteilig verändert wird. Als "nicht durchführbar" wird z.B. die Trennung des unvermeidlichen Spritzbetonrückpralles vom Ausbruchsmaterial gesehen. Als "durchführbar" wird jedenfalls die Trennung des bewehrten Ortsbrustspritzbetons und des Abbruchmaterials der Innenulmen und von temporären Sohlgewölben vom Ausbruchsmaterial bzw. vom Sohlschüttmaterial angesehen.
Für vom AN gelieferte Materialien, welche abfallrechtlich dem Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) unterliegen, sind vom AN die entsprechenden erforderlichen Nachweise und Beurteilungen gemäß BAWP auf seine Kosten zu veranlassen und dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Für vom AN gelieferte Recycling-Baustoffe ist nachzuweisen, dass sie sämtlichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung bzw. des BAWP entsprechen.
Der Einbau jeglicher Art von Schlackenmaterial (z.B: Stahlwerkschlacke, Hochofenschlacke) ist nicht zulässig. Ebenso ist der Einbau von Rückständen aus der Abfallverbrennung ohne Produktstatus nicht zulässig.